Leitsatz
XII ZB 67/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270416BXIIZB67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270416BXIIZB67.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 67/14 vom 27. April 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Abs. 1; BGB §§ 1666, 1696 Abs. 1, Abs. 2 Der wegen einer Maßnahme nach § 1666 BGB nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil ist gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den anderen El- ternteil beschwerdeberechtigt. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 67/14 - OLG Oldenburg AG Leer - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 € Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind J., das am 28. August 2003 nichtehelich geboren wurde. J. wuchs zunächst bei der allein sorgeberechtigten Mutter (Beteiligte zu 1) auf. Nach einem Teilentzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweili- gen Anordnung wurde der Mutter auf Anregung des Jugendamts mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14. April 2011 die elterliche Sorge vollständig entzogen und das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt. Eine Überprüfung wurde zum 1 2 - 3 - 15. April 2014 angeordnet. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Va- ter, der die Vaterschaft für J. anerkannt hat, unterblieb zu diesem Zeitpunkt, weil dieser es ablehnte, J. in seine Obhut zu nehmen. In dem vom Amtsgericht eingeholten psychologischen Gutachten wurde die Erziehungsfähigkeit der Mut- ter verneint, die des Vaters hingegen bejaht. Das Kind ist in einer Jugendhil- feeinrichtung untergebracht. Die Maßnahme ist auf Dauer angelegt. Auf Anregung des Jugendamts hat das Amtsgericht im vorliegenden Ver- fahren die elterliche Sorge für J. auf den Kindesvater übertragen, nachdem die- ser sich damit - bei gleichzeitigem Verbleib des Kindes in der Einrichtung - ein- verstanden erklärt hatte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesge- richt als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich diese mit der zugelasse- nen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Be- schwerdegericht. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2013, 235 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt: Die Mutter sei nicht beschwerde- berechtigt, weil sie durch den angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar in ma- teriellen Rechten beeinträchtigt sei. Eine solche Beeinträchtigung, die weder allein durch berechtigte Interessen an der Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung noch durch das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt werde, sei aber nach § 59 Abs. 1 FamFG erforderlich. Es gehe der Mutter ausschließ- 3 4 5 6 - 4 - lich um das quasi "ideelle" Interesse, auch den Vater vom Sorgerecht auszu- schließen. Da ihr in der Vergangenheit die elterliche Sorge rechtskräftig entzo- gen worden sei, könne sie nicht in diesem - ihr nicht mehr zustehenden - Recht beeinträchtigt sein. Ein Beschwerderecht eines früher sorgeberechtigten Eltern- teils sei in Erwägung zu ziehen, soweit Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen den aktuell sorgeberechtigten Elternteil in Rede stünden. Darum gehe es hier aber nicht, da die Mutter nicht geltend mache, dass die Übertragung der elterli- chen Sorge auf den Vater das Kindeswohl gefährde. Die Argumentation der Mutter beschränke sich vielmehr auf die Aussage, sie könne die elterliche Sor- ge bei Verbleib des Kindes in der Einrichtung genauso gut wahrnehmen wie der Vater. Ihre mangelnde Eignung zur Ausübung der elterlichen Sorge sei aber bereits rechtskräftig festgestellt. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des Familiengerichts über die Auswahl eines Ergänzungspfle- gers. Auch dagegen werde ein Beschwerderecht des nicht mehr sorgeberech- tigten Elternteils verneint. Auch für eine sonstige Rechtsbeeinträchtigung sei nichts ersichtlich. Eine Rückführung des Kindes zur Mutter bleibe zwar möglich. Da dessen Unterbringung jedoch auf Dauer angelegt sei, werde sich daran auf absehbare Zeit nichts ändern. Die Mutter könne im Übrigen jederzeit eine Ände- rung der Entscheidung über die Entziehung der elterlichen Sorge in einem neu- en Verfahren beantragen, so dass sie durch die angefochtene Entscheidung auch insoweit nicht rechtlos gestellt werde. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG eine unmittelbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem ihm zustehenden subjektiven Recht voraussetzt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 623/11 - NJW 2012, 2039 Rn. 8; MünchKommFamFG/ 7 8 - 5 - Fischer 2. Aufl. § 59 Rn. 2). Ein bloßes berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung genügt insoweit nicht. Ebenso wenig kann die Mutter ihre Beschwerdeberechtigung allein aus dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG herleiten. Insoweit unterscheidet sich in Kindschaftssachen die Rechtslage nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht von der früheren nach § 20 Abs. 1 FGG (zu Letzterem Senatsbeschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220 Rn. 13). Aus diesen Vorgaben folgt, wie das Oberlandesgericht ebenfalls zutref- fend angenommen hat, dass die bloße formelle Beteiligung im amtsgerichtli- chen Verfahren ebenso wenig wie ein bloßes Interesse, den anderen Elternteil von der elterlichen Sorge auszuschließen, eine Beschwerdeberechtigung der Mutter zu begründen vermag. b) Der wegen einer Maßnahme nach § 1666 BGB nicht mehr sorgebe- rechtigte Elternteil ist aber gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Amts- vormund auf den anderen Elternteil beschwerdeberechtigt, weil er durch diese Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG betroffen ist. Maßnahmen nach § 1666 BGB sind mit erheblichen Eingriffen in das durch Art. 6 Abs. 2 und 3 GG geschützte Elternrecht verbunden. Daher müssen sie zur Abwehr der Gefahr für das Kindeswohl geeignet, erforderliche und ver- hältnismäßig im engeren Sinne sein (BVerfG FamRZ 2009, 1472 Rn. 19 mwN; vgl. auch Britz FamRZ 2015, 793, 794 ff.). Solche Maßnahmen sind daher grundsätzlich nur als vorübergehend anzusehen und erwachsen nur in formelle, nicht jedoch in materielle Rechtskraft (BVerfG FamRZ 2005, 783, 784 f.). Letz- teres zeigt § 1696 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift müssen die Maßnahmen von Amts wegen aufgehoben werden, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kin- 9 10 11 - 6 - des nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist (vgl. Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 6. Aufl. § 1696 BGB Rn. 33). Die Vorschrift bringt damit den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG veran- kerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur als Eingriffs-, sondern auch in zeitlicher Hinsicht als Bestandsvoraussetzung einer Maßnahme nach § 1666 BGB zum Ausdruck (BT-Drucks. 16/6308 S. 346) und schützt insofern - neben dem Kindeswohl - unter den genannten Voraussetzungen auch das Recht von Eltern auf Rückübertragung des Sorgerechts, wenn diese von Maßnahmen nach § 1666 BGB betroffen waren. Im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nach vorausgegangenem Entzug der elterlichen Sorge ist deshalb immer auch zu prüfen, ob der von der Maßnahme nach § 1666 BGB betroffene Elternteil die elterliche Sorge wieder erhalten kann. Indem das Gericht eine solche Rückübertragung der elterlichen Sorge nicht durchführt, greift es unmittelbar in die Rechtsstellung dieses Eltern- teils ein (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242 Rn. 9 ff.). 12 - 7 - c) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuver- weisen (§ 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache entschieden. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Leer, Entscheidung vom 27.02.2012 - 5b F 2428/11 SO - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.06.2012 - 3 UF 37/12 - 13