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Beschluss

6 UF 229/24

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0109.6UF229.24.00
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Leitsätze
Ein (mit-)sorgeberechtigter Elternteil ist nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht berechtigt, selbst gegen eine von ihm angeregte, aber abgelehnte Entscheidung des Familiengerichts zur Verhängung eines Kontaktverbots gegen einen Dritten nach § 1666 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 BGB Beschwerde einzulegen (Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss v. 22.3.2024 - 1 UF 152/23, BeckRS 2024, 6008).
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein (mit-)sorgeberechtigter Elternteil ist nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht berechtigt, selbst gegen eine von ihm angeregte, aber abgelehnte Entscheidung des Familiengerichts zur Verhängung eines Kontaktverbots gegen einen Dritten nach § 1666 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 BGB Beschwerde einzulegen (Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss v. 22.3.2024 - 1 UF 152/23, BeckRS 2024, 6008). Die Beschwerde wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Absehen von der Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen gegen den Beteiligten zu. 4. durch das Familiengericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren. Der betroffene fast 15jährige Jugendliche X ist aus der Beziehung der Beteiligten zu 3. (im Folgenden Kindesmutter) und des Beteiligten zu 5. (im Folgenden Kindesvater) hervorgegangen. Die Kindeseltern haben zwar das gemeinsame Sorgerecht für X, Kontakt zum Kindesvater besteht aber seit Jahren nicht. Nach der Trennung vom Kindesvater war die Beteiligte zu 3. seit 2017 mit dem Beteiligten zu 4. (im Folgenden Stiefvater) verheiratet. Die Ehe wurde zwischenzeitlich von dem Familiengericht geschieden (Az. …). Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Neben dem Scheidungsverfahren wurden im Jahr 2024 beim Familiengericht Verfahren zum Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter der Beteiligten zu 3. und 4., zum Umgangsrecht und zum Sorgerecht anhängig gemacht. Umgang zwischen dem Beteiligten zu 4. und seiner Tochter findet derzeit nicht mehr statt. Die Kindesmutter wirft dem Beteiligten zu 4. psychische und physische häusliche Gewalt zu ihrem Nachteil auch in Anwesenheit der Kinder vor. Strafanzeigen wurden von ihr zu keinem Zeitpunkt erstattet. X wuchs im Haushalt der Kindesmutter und seines Stiefvaters auf. Nach der Trennung der Kindesmutter und des Stiefvaters im Jahr 2022 fanden mit Einverständnis der Kindesmutter zunächst unregelmäßige Treffen zwischen dem Stiefvater und dem betroffenen Jugendlichen statt, die dann eingestellt wurden. Der Stiefvater nahm in der Folgezeit Kontakt zum Kindesvater auf. Am 13.08.2024 kam es zu einem Zusammentreffen zwischen dem Stiefvater und X, der auf dem Weg in eine Zahnarztpraxis war. Der Verlauf ist zwischen der Kindesmutter und dem Stiefvater streitig. Die Kindesmutter behauptet, der Stiefvater habe auf X eingeredet, sie gegenüber dem Jungen abgewertet und ihm den Weg versperrt. Der Vorfall habe X sehr mitgenommen und er leide seitdem an Schlafstörungen und Ängsten. Der Stiefvater hat eine Gefährdungssituation bestritten und angegeben, es habe sich um ein Small-Talk-Gespräch gehandelt. Er sei nicht Auslöser etwaiger Schlafprobleme und Ängste des Jugendlichen. Auch gegenüber dem Kindesvater von X habe die Kindesmutter ähnliche Vorwürfe im Rahmen der Trennung erhoben. Das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren ist auf Anregung der Kindesmutter eingeleitet worden mit dem Ziel, dass gegen den Stiefvater Maßnahmen gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 4 BGB verhängt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 22.08.2024 Bezug genommen. Durch Beschluss vom 23.08.2024 hat das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren ohne vorherige Anhörung der Beteiligten ein Kontakt- und Annäherungsverbot in Bezug auf X gegen den Beteiligten zu 4. ausgesprochen. Wegen des Tenors und der Begründung wird auf den Beschluss vom 23.08.2024 verwiesen. Es hat dem betroffenen Kind danach einen Verfahrensbeistand bestellt, den Jugendlichen in Anwesenheit des Verfahrensbeistands angehört und die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtert. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Jugendlichen wird auf den Anhörungsvermerk vom 23.10.2024 verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung der Beteiligten und der Erörterung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 04.11.2024 Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht entsprechend der Empfehlung der Verfahrensbeiständin, auf deren Stellungnahme vom 30.10.2024 Bezug genommen wird, den Beschluss vom 23.08.2024 aufgehoben und festgestellt, dass keine Notwendigkeit familiengerichtlicher Maßnahmen im Eilverfahren besteht. Der Beteiligte zu 4. habe glaubhaft versichert, keinen Kontakt mehr zu X aufzunehmen und sich bei zufälligen Begegnungen zu entfernen. Familiengerichtliche Maßnahmen seien nicht mehr erforderlich und wären nicht mehr verhältnismäßig. Der Kindesvater halte solche Maßnahmen auch nicht für erforderlich. X brauche vielmehr Stärkung seiner eigenen Position. Die Kindeseltern würden Hilfe beim Jugendamt beantragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Gegen diesen ihr am 07.11.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14.11.2024 eingegangene Beschwerde der Kindesmutter mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt. Die mündliche Zusage des Beschwerdegegners sei ungeeignet, den Schutz des Kindes zu gewährleisten. Dieser habe mehrfach Vereinbarungen gebrochen. An seiner Glaubwürdigkeit bestünden Bedenken. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 26.11.2024 Bezug genommen. Der Beteiligte zu 4. verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auf die Beschwerdeerwiderung vom 16.12.2024 wird Bezug genommen. Die Verfahrensbeiständin hält an ihrer erstinstanzlichen Empfehlung fest. Das Jugendamt hat im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen. Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 19.12.2024 darauf hingewiesen, dass Bedenken an der Beschwerdebefugnis der Kindesmutter bestehen, da die Beschwerde nicht im Namen des Kindes erhoben wurde und mangels Mitwirkung des Kindesvaters auch nicht erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin hat hierzu Stellung genommen. Auf den Schriftsatz vom 31.12.2024 wird Bezug genommen. II. Die nach § 57 Satz 2 Nr. 1 und § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig und war gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen. Es handelt sich zwar um eine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind, die das Amtsgericht aufgrund mündlicher Erörterung getroffen hat. Die Beschwerde ist auch gemäß §§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Kindesmutter ist aber nicht beschwerdeberechtigt. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts oder in der Versagung einer begehrten Verbesserung seiner Rechtsstellung liegen kann (BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - XII ZB 326/10 -, juris Rn. 9; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.03.2024 - 1 UF 152/23 -, BeckRS 2024, 6008). Allein die Beteiligtenstellung in erster Instanz löst keine Beschwerdeberechtigung aus (BGH, NJW-RR 2013, 905 Rn. 21). Es muss eine materielle Beschwer, also ein Eingriff in ein subjektives Recht vorliegen (BeckOK FamFG/Obermann, 52. Edition, Stand: 01.12.2024, § 59 FamFG Rn. 6). Ein bloßes berechtigtes Interesse oder eine nur mittelbare Auswirkung auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers genügen hingegen nicht (OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2013 - 2 UF 33/14 -, juris Rn. 10; Sternal FamFG/Jokisch, 21. Auflage 2023, § 59 FamFG Rn. 9). Nach diesen Maßstäben ist die Kindesmutter vorliegend nicht beschwerdeberechtigt, weil die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar in das ihr zustehende subjektive Recht der elterlichen Sorge aus § 1626 BGB durch deren Entzug oder zumindest deren teilweise Beeinträchtigung eingreift. Sie kann ihr Sorgerecht weiterhin ungehindert vollumfänglich ausüben, indem sie beispielsweise gemeinsam mit dem Kindesvater Anträge auf Jugendhilfemaßnahmen bei dem zuständigen Jugendamt zur Unterstützung ihres Sohnes beantragt. Die Kindesmutter hat allenfalls ein berechtigtes Interesse am Eingreifen des Familiengerichts in Form eines Kontaktverbots gegen den Beteiligten zu 4. nach § 1666 Abs. 3 Nr. 4 BGB, das für eine Beschwerdeberechtigung aber nicht ausreicht. Die Inhaber des Sorgerechts werden durch jede Anordnung oder Aufrechterhaltung einer kinderschutzrechtlichen Maßnahme beschwert, weil jede Beschränkung oder die Entziehung der elterlichen Sorge den Adressaten der Anordnung in seinem materiellen Recht (§ 1626 BGB) betrifft. Werden kinderschutzrechtliche Maßnahmen hingegen abgelehnt, so sind die Eltern nicht beschwert, weil die Ablehnung nur den Schutzanspruch des Kindes gegenüber dem Staat berührt und das staatliche Wächteramt gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, § 1666 BGB allein gegenüber dem Kind besteht (OLG Braunschweig, a. a. O.; BeckOGK BGB/Burghart, Stand: 01.11.2024, § 1666 BGB Rn. 204). § 1666 BGB regelt Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes, nicht aber zugunsten seiner Eltern. Nur das Kind hat einen Anspruch auf ein Eingreifen des Staates zu seinem Schutz aus Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - XII ZB 34/21 -, juris Rn. 24). Ein Elternteil hingegen hat keinen Anspruch auf hoheitliches Einschreiten zur Gefahrenabwehr gegen sich selbst, gegen den anderen Elternteil oder gegen einen Dritten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2022 - 9 UF 198/21 -, FamRZ 2022, 1034; OLG Brandenburg, BeckRS 2014, 10188; OLG Braunschweig, a. a. O.; Zöller/Feskorn ZPO, 35. Auflage 2024, § 59 FamFG Rn. 5; MüKo FamFG/A. Fischer, 4. Auflage 2025, § 59 FamFG Rn. 41; Fischer, FamRZ 2022, 1034 ff.) und damit auch keine Beschwerdeberechtigung gegen die Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB. § 1666 BGB enthält eine staatliche Ermächtigung zum Eingriff in die Personen- und Vermögenssorge der Eltern, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (BeckOK BGB/Veit, 72. Edition, Stand: 01.01.2023, § 1666 BGB Rn. 1). Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 1666 BGB spricht gegen die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Auslegung dahingehend, dass sich die Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter aus dieser Vorschrift ergibt. Auch aus dem Elternrecht des Art. 6 GG allein lässt sich eine Beschwerdeberechtigung entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte durch die Versagung von Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht ableiten (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2016 - XII ZB 67/14 -, FamRZ 2016, 1146). Der BGH hat zwar aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Befugnis der Eltern zur „treuhänderischen“ Wahrnehmung von Rechten des Kindes gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten abgeleitet (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - XII ZB 507/18 -, NZFam 2019, 818). Diese Entscheidung betrifft aber den Sonderfall der Anfechtung eines gerichtlichen Billigungsbeschlusses i. S. v. § 156 Abs. 2 FamFG durch einen Elternteil, der der Umgangsvereinbarung zuvor zugestimmt hatte. Da der Billigungsbeschluss unmittelbar in das Umgangsbestimmungsrecht der Eltern eingreift, die zur Gewährung bzw. zur Durchführung des Umgangs verpflichtet werden, ist die Entscheidung nicht auf vorliegenden Fall übertragbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerde führt die Ablehnung der Beschwerdeberechtigung nicht dazu, dass die Kindesmutter ihrer Schutzpflicht als sorgeberechtigte Mutter nicht nachkommen kann. Das Amtsgericht ist ihrer Anregung gefolgt und hat das vorliegende Verfahren zur Prüfung von Maßnahmen nach § 1666 BGB eingeleitet. Es hat die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt, dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, die Beteiligten angehört, die Sache in einem Termin erörtert und danach kinderschutzrechtliche Maßnahmen abgelehnt. Denn es ist anders als die Kindesmutter zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 1666 BGB nicht erfüllt sind. Die Kindesmutter hat durch die Anregung zur Einleitung des Verfahrens ihren Pflichten im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge genügt. Zu ihrer Pflicht gehört es im Rahmen des § 1666 BGB nicht, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen. Soweit die Beschwerde meint, dass den Eltern das Recht zustehen muss, gegen unzureichende Entscheidungen des Familiengerichts vorzugehen, wenn sie Maßnahmen nach § 1666 BGB beantragen können, wird verkannt, dass es sich bei dem Verfahren nach § 1666 BGB um ein Amtsverfahren (§ 24 FamFG) handelt und ein Antrag auf Einleitung eines solchen Verfahrens als Anregung zu verstehen ist (Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Auflage 2020, § 1666 BGB Rn. 65). Ein eigenes Beschwerderecht wird hierdurch nicht begründet (OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2009 - 4 UF 20/09 -, BeckRS 2009, 20044). Dieses Ergebnis korrespondiert mit dem Umstand, dass ein solcher „Antrag“ nicht zurückgewiesen wird, wenn die Voraussetzungen des § 1666 BGB nicht erfüllt sind, sondern festgestellt wird, dass familiengerichtliche Maßnahmen nicht erforderlich sind. Ebenso wenig wird durch die Ablehnung der Beschwerdeberechtigung der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, wie die Beschwerde meint. Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht demjenigen der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Öffentliche Gewalt i. S. v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG meint nur die Exekutive (BeckOK Grundgesetz/Enders, 59. Edition, Stand: 15.09.2024). Die Entscheidung des Amtsgerichts stellt keinen Akt der öffentlichen Gewalt i. S. d. Art. 19 Abs. 4 GG dar. Das betroffene Kind wird durch die Ablehnung der Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter auch nicht schutzlos gestellt. X ist bereits 14 Jahre alt und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig. Gemäß § 60 FamFG kann er in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Er wäre auch gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, weil die Ablehnung familiengerichtlicher Maßnahmen seinen Anspruch gegenüber dem Staat, in Ausübung des Wächteramts vor Kindeswohlgefährdungen wirksam bewahrt zu werden, eine unmittelbare Beeinträchtigung in seinen eigenen Rechten darstellt (BeckOGK BGB/Burghart, a. a. O., § 1666 BGB Rn. 201). Zudem können die gesetzlichen Vertreter im Namen des Kindes Beschwerde einlegen, auch wenn einem Minderjährigen die Beschwerdeführungsbefugnis zusteht (BeckOK FamFG, 52. Edition, Stand: 01.12.2024, § 60 FamFG Rn. 16). Vorliegend hat die Kindesmutter die Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen eingelegt. Ihre Beschwerde konnte auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie das Kind vertreten will. Da die Kindeseltern gemeinsam sorgeberechtigt sind und der Kindesvater ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eine Maßnahme nach § 1666 BGB gegen den Stiefvater nicht für erforderlich hält, wäre mangels Alleinvertretungsrechts der Kindesmutter auch eine im Namen des Kindes erhobene Beschwerde unzulässig. Ein Alleinentscheidungsrecht zur Erhebung der Beschwerde im Namen des Kindes hätte die Kindesmutter in einem Verfahren nach § 1628 BGB auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis erreichen können. Im Übrigen können auch Verfahrensbeistand (§ 158b Abs. 3 Satz 2 FamFG) und Jugendamt (§§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG) Beschwerde einlegen, wenn sie dies im Interesse des Kindes für erforderlich halten. Der Senat hat nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung eines Termins abgesehen. § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG ist im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht anzuwenden (BVerfG, BeckRS 2023, 6882). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Der Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar, weil er in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen ist (§ 70 Abs. 4 FamFG).