Beschluss
XII ZB 527/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig nach § 61 Abs.1 FamFG ist nicht zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt.
• Zur Bestimmung des Beschwerdewerts für Auskunftsansprüche sind Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich; als Bemessungsgrundlage ist regelmäßig der Stundensatz nach § 20 JVEG (3,50 €) heranzuziehen, wenn die Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können.
• Der Auskunftspflichtige muss darlegen und glaubhaft machen, warum die Auskunft nicht in der Freizeit erbracht werden kann; einfache Mitteilung einer längeren Erledigungszeit reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Beschwerdewert bei Auskunftsverlangen: Zeitaufwand, Stundensatz und Unzulässigkeit der Beschwerde • Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig nach § 61 Abs.1 FamFG ist nicht zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt. • Zur Bestimmung des Beschwerdewerts für Auskunftsansprüche sind Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich; als Bemessungsgrundlage ist regelmäßig der Stundensatz nach § 20 JVEG (3,50 €) heranzuziehen, wenn die Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. • Der Auskunftspflichtige muss darlegen und glaubhaft machen, warum die Auskunft nicht in der Freizeit erbracht werden kann; einfache Mitteilung einer längeren Erledigungszeit reicht nicht aus. Der minderjährige Antragsteller (vertreten durch seine Mutter) verlangt von seinem Vater im Stufenantrag Zahlung von Kindesunterhalt Auskunft über Einkommen und Vermögen. Der Antragsgegner erkannte nur das Einkommen an; das Familiengericht verpflichtete ihn zusätzlich zur Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses (Vermögen am 31.12.2011). Das Oberlandesgericht wies die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde als unzulässig zurück mit der Begründung, der Beschwerdewert übersteige 600 € nicht. Nach Rückverweisung bestätigte das Oberlandesgericht diese Auffassung erneut, weshalb der Antragsgegner Rechtsbeschwerde einlegte. Streitpunkt ist insbesondere der zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands zugrunde zu legende Zeitaufwand und der anzusetzende Stundensatz für die Erstellung der Auskunft. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, versagt jedoch mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 574 Abs.2 ZPO keinen Erfolg. • Zur Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der dem Auskunftspflichtigen für die Auskunftserteilung entsteht. • Bei der Bewertung des Zeitaufwands kann auf die Vergütung für Zeugen gemäß JVEG zurückgegriffen werden, wenn die Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können; § 20 JVEG (3,50 €) ist hierfür maßgeblich. • Der Auskunftspflichtige hat nur den Zeitbedarf (rund 83 Stunden) glaubhaft gemacht, nicht aber Gründe vorgetragen, die eine Erledigung in der Freizeit ausschließen; die Behauptung, knapp anderthalb Monate dafür zu benötigen, begründet nicht, dass Freizeit hierfür nicht genutzt werden kann. • Ein pauschaler Verweis auf zahlreiche Grundstücke und Unternehmensbeteiligungen rechtfertigt weder die Hinzuziehung eines Steuerberaters noch die Annahme eines höheren Stundensatzes oder erheblicher externer Kosten. • Selbst bei großzügiger Aufrundung des Zeitaufwands (z. B. 100 Stunden) und dem JVEG-Stundensatz überschreitet der sich ergebende Wert 600 € nicht, sodass die Beschwerde unzulässig ist. • Die Entscheidung verletzt das verfahrensrechtliche Anspruchsrecht auf wirksamen Rechtsschutz (Art.2 Abs.1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip) nicht, weil das Unterlassen eines höheren Beschwerdewerts sachgerecht begründet ist. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird verworfen; die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Beschwerde als unzulässig nach § 61 Abs.1 FamFG abzulehnen, bleibt bestehen. Begründend legt der Bundesgerichtshof dar, dass zur Bemessung des Beschwerdewerts der Aufwand an Zeit und Kosten zuzurechnen ist und der hier glaubhaft gemachte Zeitaufwand von rund 83 Stunden bei Anwendung des JVEG-Stundensatzes von 3,50 € zu einem Wert führt, der den Grenzbetrag von 600 € nicht überschreitet. Der Antragsgegner hat nicht hinreichend dargelegt, warum die Arbeiten nicht in seiner Freizeit erledigt werden könnten; eine bloße Angabe der benötigten Frist genügt nicht. Daher war die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig rechtmäßig; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen.