Beschluss
27 UF 180/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:1108.27UF180.18.00
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Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Siegburg vom 25.07.2018 (328 F 176/16) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600,00 Euro festgesetzt.
4. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus B bewilligt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Siegburg vom 25.07.2018 (328 F 176/16) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600,00 Euro festgesetzt. 4. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus B bewilligt. Gründe: I. Die Beteiligten sind Geschwister und gemeinsam mit Frau C D Mitglieder der Erbengemeinschaft nach ihrer am 04.10.2014 verstorbenen Mutter Frau E D. Die Erblasserin war verheiratet mit dem Vater der vier Geschwister, Herrn Prof. Dr. F D, der am 28.01.2014 vorverstorben war. Wenige Wochen vor seinem Tod hatte dieser ein notarielles Testament errichtet, wonach die Antragsgegner zu je ½ zu seinen Erben eingesetzt wurden. Zum Zeitpunkt seines Todes war der Vater der Beteiligten unter anderem Eigentümer dreier (vermieteter) Hausgrundstücke in G, für die zugunsten der Firma Dr. H GmbH eine Auflassungsvormerkung eingetragen war, welche im Rahmen der späteren Grundstücksübertragungen u.a. auf den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 01.12.2015 gelöscht wurde. Der Antragsteller begehrt als Mitglied der Erbengemeinschaft seiner verstorbenen Mutter zur Prüfung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche der Erblasserin im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Stufenantrags Auskunft über das Vermögen ihres vorverstorbenen Ehemannes. Die Antragsgegner sind durch Teilbeschlüsse vom 10.04.2017 und vom 18.10.2017 zur Auskunftserteilung verpflichtet worden. Aus den bislang erteilten Auskünften geht hervor, dass in den Jahren 2010 bis 2014 insgesamt 66.724,25 Euro von einem Konto des Erblassers an einen Herrn I und weitere 9.000,00 Euro an den Antragsgegner zu 1. und dessen Ehefrau überwiesen wurden. Darüber hinaus weigern sich die Antragsgegner, dem Antragsteller aussagekräftige Unterlagen in Bezug auf die Hausgrundstücke in G zukommen zu lassen. Angesichts dieser Umstände befürchtet der Antragssteller „illoyale Vermögensminderungen“ durch seinen verstorbenen Vater zum Nachteil etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche seiner Mutter, der Erblasserin. Durch einen weiteren Teilbeschluss vom 25.07.2018 hat das Amtsgericht die Antragsgegner entsprechend dem Antrag des Antragstellers verpflichtet, dem Antragsteller folgende Unterlagen in Ablichtung zu übersenden: - Wohnungs- und Garagenmietverträge für die Hausgrundstücke J 3, 6 und 8 in G, die zum Stichtag 28.01.2014 gültig waren, sowie nach Abschluss der Mietverträge erfolgten letzten Mieterhöhungsverlangen und Zustimmungsverlangen der Mieter, - Vereinbarung, aufgrund derer die beim Amtsgericht Bochum im Grundbuch von K, Blatt xxx, eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung für die Dr. H GmbH in G gelöscht wurde, - Bewilligung über die Löschung der vorbezeichneten Auflassungsvormerkung, - Vereinbarung, aufgrund derer in den Jahren 2010 bis 2014 an Herrn I Zahlungen in Höhe von insgesamt 66.724,25 Euro vorgenommen wurden. Gegen diesen ihnen 01.08.2018 zugestellten Teilbeschluss haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.08.2018, eingegangen bei Gericht am 15.08.2018, Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist - mit Schriftsatz vom 09.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet. Der Senat hat mit Schreiben vom 10.10.2018 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdewert des § 61 FamFG in Höhe von 600,00 Euro nicht erreicht sein dürfte. Zur Begründung der Zulässigkeit der Beschwerde führen die Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Beschwerdewert übersteige 600,00 Euro. Im Hinblick auf die Mietverträge seien rund 400 Kopien aus 27 Akten zu fertigen. Die Akten stünden nicht zur Verfügung, sondern befänden sich bei den neuen Eigentümern, welche nicht zur Herausgabe bereit seien. Die neuen Eigentümer seien auch nicht zur Herausgabe verpflichtet, was ggf. gerichtlich zu überprüfen sei. Die weiteren Vereinbarungen seien ihnen unbekannt. Auch insoweit sei anwaltliche Hilfe erforderlich. Der Hausverwalter Herr I sei nicht bereit, eine Vielzahl von einzelnen Zahlungsvorgängen zu klären. Die Antragsgegner beantragen, den Beschluss des Familiengerichts vom 25.07.2018 kostenpflichtig aufzuheben. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt im Wesentlichen vor, der Beschwerdewert sei nicht erreicht. Das Vorbringen zu den nicht vorhandenen Mietverträgen sei nicht nachvollziehbar, da der eigene Verfahrensbevollmächtigte Miteigentümer der Häuser in G sei. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die nach den §§ 117 Abs. 1, 58 ff. FamFG, 520 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 25.07.2018 ist nach den § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Amtsgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat 1.) und der Wert des Beschwerdegegenstands die nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwer von mehr als 600,00 Euro nicht übersteigt 2.). 1.) Das Amtsgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen gemäß § 61 Abs. 2, Abs. 3 FamFG. Weder der Tenor noch die Gründe der angefochtenen Entscheidung enthalten eine entsprechende Zulassung. Die erfolgte Rechtsmittelbelehrung stellt keine - gegebenenfalls konkludente - Zulassung der Beschwerde dar (vgl. BGH, Beschl. v. 09.04.2014, XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 f.); Zulassungsgründe sind auch weder vorgetragen noch ersichtlich. 2.) Der Beschwerdewert des § 61 Abs.1 FamFG wird nicht erreicht. a) Im Falle der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft bzw. zur Vorlage von Belegen bestimmt sich die Beschwer des Verpflichteten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Vorlage der Belege erfordert (vgl. BGH, Beschl. vom 09.04.2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100). Soweit es aber um den eigenen Zeitaufwand des zur Auskunft/Belegvorlage Verpflichteten geht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die hierfür erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Es ist daher grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige gemäß § 20 JVEG als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (derzeit: 3,50 € je Stunde, vgl. BGH, Beschl. v. 11.03.2015 - XII ZB 317/14, FamRZ 2015, 838; BGH, Beschl. v. 27.04.2016 - XII ZB 527/15, FamRZ 2016, 1154). b) Ausgehend hiervon schätzt der Senat den Aufwand für die Erteilung der Auskunft und der Zusammenstellung und der im Tenor des angefochtenen Beschlusses genannten Unterlagen auf unter 600,00 Euro. aa) Der von den Antragsgegnern zu erbringende Zeitaufwand für die Zusammenstellung der Belege dürfte sich auf maximal 20 Stunden (1/2 normale Arbeitswoche) belaufen, so dass sich hieraus – bei einem Stundensatz von 3,50 Euro - eine Beschwer von 70,00 Euro ergeben würde. Der Aufwand für Kopierkosten dürfte ebenfalls 50,00 Euro nicht überschreiten, selbst wenn in Rechnung gestellt wird, dass nicht nur 400 Seiten der Mietverträge, sondern auch andere Unterlagen zu kopieren sind. bb) Der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es zur Erfüllung der Verpflichtung, Belege vorzulegen, nicht. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 26.10.2005 - XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33 (34); BGH, Beschl. v. 14.05.2014 - XII ZB 487/13, FamRZ 2014, 1286). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, da die Antragsgegner nur zur Vorlage der im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses genau bezeichneten Unterlagen verpflichtet sind. Das Auffinden und Kopieren der Unterlagen bedarf keiner spezifischen anwaltlichen Ausbildung und Tätigkeit. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist der Hausverwalter auch nicht verpflichtet, eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen aufzuklären. Geschuldet ist die Vorlage der Vereinbarung, welche den Zahlungen in den Jahren 2010 bis 2014 zugrunde liegt. Selbst wenn eine anwaltlichen Beratung erforderlich wäre, entstünden hierfür, ausgehend von einem Gegenstandswert von 600,00 Euro, lediglich 147,56 Euro Kosten (1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich MWst und Postpauschale). cc) Auch die Tatsache, dass ggf. gerichtlich zu klären ist, ob die neuen Eigentümer verpflichtet sind, die Mietunterlagen an die Antragsgegner herauszugeben, ist nicht gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen. Dabei hat der Senat nicht darüber zu befinden, ob die neuen Eigentümer aufgrund einer nachvertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sind, den Antragsgegnern Akteneinsicht zu gewähren und ihnen zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien der benötigten Unterlagen zu fertigen. Die Antragsgegner sind zwar verpflichtet, alles ihnen Zumutbare zu unternehmen, die neuen Eigentümer zu einer Mitwirkung zu bewegen, wozu auch ggf. die Ankündigung eines gerichtlichen Vorgehens und notfalls auch eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs gehört (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1436-1437). Ob es hierzu kommen muss, ist offen. Unabhängig davon ist bei der Bemessung des hier festzusetzenden Beschwerdewerts nicht auf die Kosten einer solchen Rechtsverfolgung abzustellen. Hat nämlich die Rechtsverfolgung der Antragsgegner gegen die neuen Eigentümer Erfolg, haben die neuen Eigentümer als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Haben die Antragsgegner hingegen keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sind die Rechtsverfolgungskosten nicht notwendig und daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu berücksichtigen. Dem Antragsteller ist darüber hinaus darin beizupflichten, dass das Vorbringen vor dem Hintergrund, dass der eigene Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner Miteigentümer der Mietobjekte ist, nicht nachvollziehbar ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser auf die Mietunterlagen und auch die sonstigen im Beschluss des Amtsgerichts erwähnten Unterlagen jederzeit Zugriff hat bzw. haben kann. Nur so lässt sich auch das Wissen erklären, dass rund 400 Seiten aus 27 Aktenordnern zu kopieren sind. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. 4.) Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist – aus den Gründen dieses Beschlusses – auf bis 600,00 € festzusetzen (§ 42 FamGKG). III. Dem Antragsteller ist für seine Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren nach den §§ 113 FamFG, 114 ff, 119 ZPO Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus B zu bewilligen. Angesicht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ist von einer Anordnung einer Ratenzahlung Abstand zu nehmen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unter-schrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.