Entscheidung
XII ZB 471/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:080317BXIIZB471
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:080317BXIIZB471.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 471/16 vom 8. März 2017 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familien- senats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. September 2016 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Wert: bis 500 € Gründe: I. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) nimmt ihren getrennt le- benden Ehemann, den Antragsteller, im Scheidungsverbundverfahren im Wege eines Stufenantrags auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Das Familiengericht hat den Antragsteller durch Teil-Beschluss verpflichtet, ihr näher spezifizierte Auskunft über sein Anfangsvermögen, sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt und sein Endvermögen zu erteilen und dieses auf näher bestimmte Weise zu belegen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns verworfen; hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts 1 2 - 3 - oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, dass die Beschwerde des Antragstellers unzulässig sei, da die Min- destbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Abzustellen sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der Auskunft und die Erfüllung der Belegpflicht erforderten. Der Zeitaufwand für das Heraussuchen, Kopieren und Zusammenstellen der in die Vermögensverzeichnisse einzustellenden Da- ten sei mit nicht mehr als 50 Stunden einzuschätzen. Zur Bewertung des Zeit- aufwands sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Gemäß § 20 JVEG sei hier ein Stundensatz von 3,50 € anzusetzen, so dass sich daraus eine Beschwer von bis zu 175 € ergebe. Hinzuzurechnen seien Kopierkosten und gegebenenfalls Bankgebühren, die insgesamt 100 € nicht überstiegen. 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Aus- kunftserteilung nicht nach dem - mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten - beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Grundsätzlich ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Er- teilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 6; vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 6 mwN). 3 4 5 - 4 - Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Be- schwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzli- chen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Se- natsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN). b) Derartige Ermessenfehler liegen hier nicht vor. Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitauf- wands ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in ei- nem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Da- bei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforder- lichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichti- ge, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (Senats- beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 527/15 - FamRZ 2016, 1154 Rn. 9 mwN). Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Er hat keine Gründe vorgetra- gen, die ihn an einer Erledigung der Arbeiten während seiner Freizeit hinderten. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragssteller die vom Oberlandesgericht ange- setzten maximal 50 Stunden zur Erfüllung des Auskunftsverlangens nicht in seiner Freizeit aufbringen kann, sind nicht ersichtlich. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Zeitaufwand des An- tragstellers entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über die Entschädigung von Zeugen bewertet 6 7 8 9 - 5 - und dabei auf den in § 20 JVEG festgelegten Stundensatz von 3,50 € zurück- gegriffen hat. Auch wenn die Auskunftserteilung Angaben zu der vom Antragsteller be- triebenen Rechtsanwaltskanzlei erfordert, ist für die Ermittlung der Beschwer grundsätzlich nicht auf die Kosten eines Rechtsanwalts abzustellen. Denn die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB ist persönlicher Natur und die Erfüllung mit berufstypi- schen Leistungen, z.B. eines Rechtsanwalts gegenüber Dritten, nicht vergleich- bar. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung ein Dritter hierfür fordern könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 14). c) Es kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Ver- pflichtung zur Auskunftserteilung mangels hinreichender Bestimmtheit insoweit nicht vollstreckungsfähig ist, als insbesondere "Angaben zu der betriebenen Anwaltskanzlei" gefordert sind. Denn soweit sich dadurch die Beschwer des Antragstellers um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangs- vollstreckung verbundenen Kosten erhöht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 16, 19 mwN), beträgt dieser Mehraufwand nach eigenen Angaben der Rechtsbeschwerde lediglich 181,80 € und erreicht somit auch unter Hinzurechnung des vom Oberlandesgericht be- 10 11 - 6 - reits festgestellten Aufwands nicht die nach § 61 Abs. 1 FamFG geforderte Mindestbeschwer von mehr als 600 €. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Greifswald, Entscheidung vom 20.04.2016 - 61 F 165/15 - OLG Rostock, Entscheidung vom 26.09.2016 - 11 UF 93/16 -