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Beschluss

1 StR 45/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich allein gegen die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB richtet, mangels Beschwerde. • Auch in der Sache hätte die Revision keinen Erfolg gehabt; das Landgericht hat zu Recht von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Nichtanordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt unzulässig • Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich allein gegen die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB richtet, mangels Beschwerde. • Auch in der Sache hätte die Revision keinen Erfolg gehabt; das Landgericht hat zu Recht von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. September 2015 ein. Gegenstand der Rüge war die versagte Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Der Angeklagte machte geltend, eine Therapie sei angezeigt; die Revision beschränkte sich ausdrücklich auf die Feststellung des Landgerichts, dass eine Therapie keine Aussicht auf Erfolg biete. Es ging somit um die Frage, ob die Maßregel des § 64 StGB anzuordnen sei. • Die Revision ist unzulässig, weil sie allein die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB beanstandet und damit mangels rechtlicher Beschwer nicht zugelassen ist (ständige Rechtsprechung des BGH). • Ferner wäre die Revision in der Sache unbegründet gewesen: Das Landgericht hat unter rechtsfehlerfreien Erwägungen festgestellt, dass eine Therapie keine Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen werden konnte. • Entscheidend war die Beschränkung der Revision auf die Feststellung der fehlenden Aussicht auf Therapieerfolg; eine derartige allein auf § 64 StGB gestützte Rüge genügt nicht, um das Rechtsmittel zulässig zu machen. • Der Senat bestätigt damit die Rechtsprechung, wonach die Anfechtung der Unterbringungsentscheidung nur mit hinreichender konkreter Beschwer möglich ist und eine rein abstrakte Rüge nicht ausreicht. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. September 2015 wurde als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren. Selbst in der inhaltlichen Prüfung hätte die Revisionsrüge keinen Erfolg gehabt, da das Landgericht mit rechtlich einwandfreien Erwägungen die Unterbringung in der Entziehungsanstalt abgelehnt hat, weil eine Aussicht auf therapeutischen Erfolg fehlte. Der Entscheid bestätigt die Anforderungen an die Beschwer zur Anfechtung der Nichtanordnung nach § 64 StGB.