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Entscheidung

2 StR 186/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:141021B2STR186
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:141021B2STR186.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 186/21 vom 14. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. März 2021 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte nach der Aufhebung der vom Landgericht im ersten Durchgang nach § 64 StGB angeordneten Unterbringung (einschließlich des Vor- wegvollzuges von Freiheitsstrafe) durch den Bundesgerichtshof im zweiten Rechtszug erneut allein über die Frage der Unterbringung zu entscheiden. Das Landgericht hat im zweiten Durchgang nunmehr von einer Maßregelanordnung abgesehen. Eine wie hier allein auf die Rüge der Nichtanordnung der Maßregel 1 2 - 3 - nach § 64 StGB gestützte Revision ist mangels Beschwer unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16, NStZ-RR 2016, 251). Franke Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschel- bach ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschrei- ben. Franke RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs gehindert zu unter- schreiben. Franke RiBGH Meyberg ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Franke Vorinstanz: Landgericht Kassel, 08.03.2021 - 3640 Js 38463/18 - 11 (5) KLs