Entscheidung
5 StR 472/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:241023B5STR472
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:241023B5STR472.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 472/23 (alt: 5 StR 496/22) vom 24. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 17. Mai 2022 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefähr- licher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hatte es abgese- hen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 3. Ja- nuar 2023 (5 StR 496/22) das Urteil – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen – aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war. Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer hat von der Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wiederum abgesehen. Hier- gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist 1 2 - 3 - (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 – 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßre- gel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23; vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21). Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 16.06.2023 - (504 KLs) 278 Js 154/21 (6/23)