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Entscheidung

IV ZB 40/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130416BIVZB40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130416BIVZB40.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 40/15 vom 13. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski, die Richte- rinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 13. April 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 8. Dezem- ber 2015 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 500 € Gründe: I. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit e i- nem vormaligen Testamentsvollstreckeramt des Beklagten. Er war Tes- tamentsvollstrecker über den Nachlass der am 4. November 2007 ver- storbenen Erblasserin Gertraud Minna Veroni O. . Die Erblasserin hatte die Kläger zu 2 bis 4 sowie den Beklagten als Miterben und letzte- ren zusätzlich als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Auf Antrag des B e- klagten vom 27. November 2007 erhielt dieser am 28. Mai 2008 ein Tes- tamentsvollstreckerzeugnis. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 21. Oktober 2010 wurde der Beklagte als Testamentsvollstrecker entla s- sen; der Kläger zu 1 wurde zum neuen Testamentsvollstrecker ernannt. In der Folgezeit stritten die Parteien darüber, ob und in welchem Umfang 1 - 3 - der Beklagte Auskunft und Rechenschaft über seine Tätigkeit zu leisten hat. Das Landgericht hat mit Teil-Versäumnisurteil und Teil-Urteil vom 27. Juli 2015 unter Abweisung der Klage der Kläger zu 2 bis 4 den Be- klagten verurteilt, dem Kläger zu 1 eine geordnete Zusammenstellung al- ler Einnahmen und Ausgaben des seiner Verwaltung als Testamentsvol l- strecker unterliegenden Nachlasses der Erblasserin für die Zeit vom 27. November 2007 bis zum 21. Oktober 2010 zu erteilen durch Vorlage einer nach Aktiva und Passiva geordneten und belegten Aufstellung des am 27. November 2007 und am 21. Oktober 2010 bestehenden Nachlas- ses der Erblasserin sowie Vorlage einer belegten Aufstellung aller Ein- nahmen, Ausgaben und Verfügungen betreffend den Nachlass der Erb- lasserin im Zeitraum vom 27. November 2007 bis 21. Oktober 2010. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Obe r- landesgericht - nach Hinweis vom 13. November 2015 sowie Stellung- nahmen des Beklagten vom 18. November 2015 und vom 2. Dezember 2015 - verworfen, weil die Beschwer 500 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraus- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Zu Recht legt das Berufungsgericht die ständige Rechtspre- chung des Senats zugrunde, wonach bei einer Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit Rechnungslegung) für die Be- 2 3 4 5 - 4 - messung des Werts des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen und keine Rechnung legen zu müssen. Abgesehen von dem - hier nicht gegebe- nen - Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft und Rechnungslegung erfordert (Senatsbeschlüsse vom 28. Ja- nuar 2015 - IV ZB 31/14, juris Rn. 3; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8; vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13; vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Au s- kunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist. Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei A n- gaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurückliege n- de Zeiträume (Senatsbeschluss vom 10. März 2010 aaO). 2. Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung des Berufungsge- richts nicht zu beanstanden. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des vom B e- klagten gerügten Verstoßes gegen seinen Anspruch auf rechtliche s Ge- hör (Art. 103 Abs. 1 GG) geboten. Ohne Erfolg macht der Beklagte gel- tend, er habe mit seinem Schriftsatz vom 18. November 2015 vorgetra- gen, er bemesse den Aufwand für die Auskunftserteilung mit 3.000 €. Das Berufungsgericht sei gemäß § 139 ZPO verpflichtet gewesen, ihn zu einer Substantiierung aufzufordern, wenn es den mit 3.000 € angegebe- nen Aufwand für übersetzt gehalten habe. Tatsächlich hat der Beklagte in seinem weiteren Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 als Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts im Einzelnen ausgeführt, dass allein die Durchsicht und Vorlage der entsprechenden Kontoausz ü- 6 - 5 - ge nebst der zu fertigenden Aufstellungen für zehn vorhandene Konten mindestens zehn Stunden in Anspruch nehme. Hinzu kämen die Korres- pondenz mit dem Nachlassgericht und die Bemühungen bei dem Verkauf verschiedener Wohnungen, die Aufteilung des Inventars der Eigentum s- wohnungen und die Verteilung der Vermächtnisse. Dies habe er alleine nicht schaffen können. Er müsse sich hierfür einer Mitarbeiterin be die- nen, für die er wenigstens 2.000 € zu bezahlen habe. Er komme daher auf einen Zeitaufwand von weit mehr als 20 Stunden, weshalb ein Streit- wert von 3.000 € anzugeben sei. Diesen Vortrag, den der Beklagte auch in seiner Rechtsbeschwe r- de wiederholt, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Hierzu hat es maßgeblich darauf abgestellt, der Beklagte habe noch in der Berufung s- begründung vorgetragen, Auskunft sei von ihm deshalb nicht mehr g e- schuldet, weil er sie durch Vorlage entsprechender Belege bereits er teilt habe. Wenn er nunmehr vortrage, für die Auskunftserteilung seien weit mehr als 20 Stunden anzusetzen, sei dies widersprüchlich, so dass der Zeitaufwand weiterhin auf maximal zehn Stunden anzusetzen sei. Diese Wertung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu bean- standen. Die Kosten für eine Hilfsperson kann der Beklagte ohnehin 7 - 6 - nicht beanspruchen, da nicht dargetan ist, dass er selbst zu einer sac h- gerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.07.2015 - 28 O 4646/12 - OLG München, Entscheidung vom 08.12.2015 - 13 U 3177/15 -