Entscheidung
IV ZB 23/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 23/10 vom 9. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 9. November 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivi l- kammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 6. Septem- ber 2010 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Gegenstandswert: bis 300 € Gründe: I. Die Parteien streiten um einen Auskunftsanspruch. Der Beklagte ist der Alleinerbe seines am 14. Mai 2007 verstorbe- nen Vaters. Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 16. Juni 2007 erklär- te sein Bruder (im Folgenden: Schuldner) ihm gegenüber, dass er auf den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch im Hinblick auf vom Erblasser geleistete Unterhaltszahlungen an seine (des Schuldners) Kinder ve r- zichte. Der Kläger ist der im Insolvenzverfahren bestellte Treuhän der des Schuldners. Er hält den erklärten Pflichtteilsverzicht für unwirksam, hat 1 2 3 - 3 - ihn ferner gemäß §§ 133, 138 InsO angefochten und begehrt deshalb vom Beklagten Auskunft über den Nachlassbestand unter Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses. Das Amtsgericht hat den Beklagten, gestützt auf die Insolvenza n- fechtung, antragsgemäß verurteilt und den Streitwert im Urteil auf 3.600 € festgesetzt. Über den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat es im Urteil nicht entschieden. Einen daraufhin vom Beklagten gestellten Antrag auf Urteilsberich- tigung hat es zur Entscheidung an das Landgericht abgegeben, bei dem der Beklagte bereits Berufung eingelegt hatte. Das Berufungsgericht hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beklagte sich gegen die Ablehnung seines Bericht i- gungsantrages wendet, ist das Rechtsmittel bereits unstatthaft. Der Be- schluss, der einen Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO zurückweist, ist gemäß § 319 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar. 2. Soweit der Beklagte sich gegen die Verwerfung seiner Berufung wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; es fehlt jedoch an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. 4 5 6 7 8 9 - 4 - a) Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verwo r- fen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige; dieser richte sich nach dem Aufwand des Beklagten an Zeit und Kosten für die zu erteilende Auskunft und sei hier auf 250 € zu schätzen. Es hat weiter ausgeführt, dass die Berufung auch nicht nach § 511 Abs. 4 ZPO - insoweit habe es die unterbliebene Entscheidung des Amtsgerichts nachzuholen - zuzulassen sei. b) Diese Annahmen des Berufungsgerichts werfen weder grun d- sätzliche Fragen auf noch erfordern sie ein Tätigwerden des Rechtsb e- schwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts. aa) Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass im Falle der Veru r- teilung zur Auskunft für die Bemessung des Wertes des Beschwerdeg e- genstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und dass sich dieses - abgesehen von den Fällen eines besonderen Geheimhaltungsinteresses - nach dem Aufwand an Zeit und Kosten richtet, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (grundlegend BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 f.; ferner Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 65 f.; Senatsbeschlüsse vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07, ZEV 2009, 38 Rn. 4; vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07, FamRZ 2008, 1346 Rn. 5 f.; vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07, NJW-RR 2008, 889 Rn. 13 f.). 10 11 12 13 - 5 - (1) Die Auffassung der Beschwerde, dass hiervon eine Ausnahme zu machen sei, wenn das Amtsgericht einen Streitwert festsetzt, nach dem die Berufung zulässig wäre, und aus diesem Grunde nicht über eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO entscheidet, trifft nicht zu. Hat das erstinstanzliche Gericht nur deshalb nicht über die Zulas- sung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO entschieden, weil es rechtsirr- tümlich davon ausgegangen ist, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer der unterlegenen Partei mit der Berufung an- fechtbar ist - so wie dies hier ausweislich des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und der richterlichen Verfügung vom 21. August 2009 der Fall ist -, so muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646 Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.). Schon dadurch ist gewährleistet, dass beim Vorliegen von Zula s- sungsgründen das Rechtsmittelverfahren - ungeachtet einer niedrigeren Beschwer - durchgeführt werden kann. Ein Anlass, den Beschwerdewert abweichend vom Regelfall anzunehmen, besteht daher in dieser Fallge- staltung nicht. (2) Die Beschwerde stellt zum anderen zur Überprüfung, ob der Aufwand des Pflichtteilsschuldners auch dann maßgeblich ist, wenn der Pflichtteilsanspruch als solcher zu klärende Rechtsfragen aufwerfe, die im Prozess über die Auskunft nicht geklärt würden, was hier der Fall sei. Auch insoweit stellen sich indes keine grundsätzlichen Fragen und bedarf es einer Rechtsfortbildung nicht. Das Interesse des Beklagten, die 14 15 16 17 - 6 - von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bleibt bei der Wertbemessung gerade deshalb außer B e- tracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft nicht berühr t wird, da diese für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87, NJW-RR 1988, 693 unter II 1; st. Rspr.). Die Klärung insoweit streitiger Rechtsfragen bleibt folglich dem Leistungsprozess vorbehalten. bb) Klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Fragen zur Reichweite des § 311b Abs. 3 BGB sind nicht ersichtlich. Das Amtsge- richt hat seine Entscheidung nicht auf eine etwaige Formunwirksamkeit des Erlassvertrages nach dieser Bestimmung gestützt. Auch im Zusammenhang mit einem etwaigen Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger nach § 33 SGB II stellen sich keine grundsätzlichen Fragen. Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausge- führt, ist die Aktivlegitimation des Klägers schon deshalb nicht fraglich, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, in welcher Höhe Leistungen nach dem SGB II an den Schuldner erbracht worden sind, die allenfalls in en t- sprechender Höhe zu einem Anspruchsübergang nach § 33 SGB II ge- führt haben können. Soweit das Amtsgericht eine Anfechtbarkeit des Vertrages vom 16. Juni 2007 nach §§ 133, 138 InsO angenommen hat, hat es zwar hie- raus zu Unrecht auf eine Unwirksamkeit des Vertrages geschlossen. Die Rechtsfolge eines Rückgewähranspruchs gemäß § 143 Abs. 1 InsO, die das Auskunftsbegehren trägt, wird von diesem Fehler jedoch nicht beein- flusst. Die Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen beruht 18 19 20 - 7 - auf einer rein einzelfallbezogenen Würdigung; anderes zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Bernau, Entscheidung vom 02.07.2009 - 10 C 311/08 (025) - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.09.2010 - 15 S 129/09 -