Entscheidung
IV ZR 255/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
50mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
60 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 255/08 vom 10. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal- Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 10. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Kam- mergerichts vom 22. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 2.000 € Gründe: I. Die von dem Nachlasspfleger vertretenen Kläger sind die unbe- kannten Erben der am 17. Januar 1920 geborenen und am 10. Februar 2001 verstorbenen Erblasserin R. W. . Sie fordern von der Be- klagten im Rahmen einer Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die von der Beklagten seit dem Tod der Erblasserin geführten Ge- schäfte. Die Erblasserin ist die zweite Ehefrau des am 26. Dezember 1972 verstorbenen H. H. W. . Dieser wurde von der Beklagten - seiner Tochter -, einer weiteren Tochter sowie der Erblasserin zu je 1/3 beerbt, wobei die Erblasserin mit ihrem Erbteil als befreite Vorerbin so- wie die beiden Töchter als Nacherbinnen eingesetzt wurden. 1 - 3 - 2 Die Beklagte nahm bereits zu Lebzeiten der Erblasserin auf der Grundlage einer ihr 1980 erteilten Vollmacht deren Angelegenheiten wahr. Mittels dieser Vollmacht nahm sie auch nach dem Tod der Erblas- serin Verfügungen über ein auf den Namen der Erblasserin lautendes Gi- rokonto bei der D. Bank vor. Ferner löste sie nach dem Tod der Erblasserin deren Wohnung auf und verwaltete eine im Eigentum der Erblasserin stehende Eigentumswohnung. Die Erblasserin war ferner u.a. Inhaberin eines Wertpapierdepots, welches zur Absicherung der Fi- nanzierung der Wohnung diente. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen lediglich über das bei der D. Bank geführ- te Girokonto und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die beiderseiti- gen Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagte ver- urteilt, den Klägern über die von ihr seit dem Todestag geführten Ge- schäfte betreffend den Nachlass der R. W. Auskunft zu erteilen und über die von ihr dabei getätigten Einnahmen und Ausgaben Rech- nung zu legen und zwar mit Ausnahme eines Postgirokontos der Erblas- serin. 3 Nach Anhörung der Parteien hat das Berufungsgericht entspre- chend deren Vortrag den Streitwert auf 2.000 € festgesetzt. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 5 - 4 - 6 1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (ge- gebenenfalls zusätzlich verbunden mit Rechnungslegung) ausgespro- chen, so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstan- des das Interesse des Rechtsmittelsführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Rechnungslegung) erfordert (BGHZ 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Se- natsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - ZEV 2009, 38 Tz. 4; vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 Tz. 5 f.; vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR 2008, 889 Tz. 13 f.). Der ei- gene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich ma- ximal 17 Euro/Stunde ergeben (§ 22 JVEG; zur entsprechenden Heran- ziehung des JVEG vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 14). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 9; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 4). Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei An- gaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurück liegen- de Zeiträume (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - NJW 2009, 2218 Tz. 14; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594 Tz. 12). 2. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigt. Das Berufungsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 den Streitwert einheit- 7 - 5 - lich auf 2.500 € festgesetzt, ohne dass sich hiergegen eine der Parteien gerichtet hat. Mit weiterem Schreiben vom 17. November 2008 hat es die Parteien dann aufgefordert, ergänzend zum Gebührenstreitwert Stellung zu nehmen. Insoweit haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 ausgeführt, die von ihnen eingelegte Berufung sei mit 2.000 € zu beziffern. Die Berufung der Beklagten beziehe sich auf die Auskunft ins- gesamt. Der Kostenaufwand zur Erfüllung der Auskunft werde auf 2.000 € geschätzt. Entsprechend hat die Beklagte dann selbst mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 ausgeführt, aus ihrer Sicht bestünden keine Bedenken, den Streitwert mit 2.000 € festzusetzen. Ihre Berufung beziehe sich nur auf den Auskunftsanspruch und könne daher auch nicht mit mehr als 2.000 € bewertet werden. Auf der Grundlage dieser einvernehmlichen Festsetzung des Streitwerts auf 2.000 € ist es nicht nachvollziehbar und auch nicht glaub- haft gemacht, wenn die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde- begründung geltend macht, ihre voraussichtliche Kostenbelastung für die Erteilung der erforderlichen Informationen betrage 25.000 €. Hierzu ver- weist sie auf ein Schreiben ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch- tigten vom 18. Februar 2009 an sie, in dem derartige Kosten für die Aus- kunftserteilung genannt werden. Insoweit ist indessen nicht nachvoll- ziehbar, warum die Beklagte einerseits durch ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 an das Berufungsgericht noch selbst einen Streitwert von 2.000 € angibt, dann aber nur kurze Zeit später in einem Schreiben der Prozessbevollmächtig- ten vom 18. Februar 2009 ein Kostenaufwand von 25.000 € genannt wird. Auch die dort angeführten Gründe für den Kostenaufwand bezüg- lich Auskunft und Rechnungslegung sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Selbst wenn die Beklagte ausweislich des vorgelegten ärztli- 8 - 6 - chen Attestes komplexe und juristische Sachverhalte ohne Beistand nicht vollständig erfassen kann, folgt hieraus nicht das Erfordernis, für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung vollständig auf anwaltlichen Rat zurückzugreifen und hierfür ein gefordertes Stundenhonorar zwi- schen 200 € und 300 € zu zahlen. Im Wesentlichen hat die Beklagte die Auskunft selbst aus eigenem Wissen zu erteilen, insbesondere sich dazu zu erklären, welche Verfügungen den Kontobewegungen zugrunde lie- gen, insbesondere denen, die von den Klägern in einem Handelsbuch- auszug der D. Bank für den Zeitraum vom 16. Februar 2001 bis zum 30. September 2002 im Einzelnen aufgelistet wurden. Wieso die Beklagte hier nicht in der Lage sein will, sich jedenfalls an Verfügungen größeren Umfangs zu erinnern, z.B. am 28. März 2001 über 70.000 DM und am 13. Juli 2001 über 50.000 DM, ist nicht dargetan. Im Übrigen muss sie gegebenenfalls mit Hilfe von Unterlagen, die bei ihren früheren Bevollmächtigten sowie bei dem Steuerberater vorhanden sind, die ein- zelnen von ihr vorgenommenen Verfügungen aufklären. Warum hier al- lein für den Steuerberater ein Kostenaufwand von 5.000 € netto erforder- lich sein soll, erschließt sich nicht. Bezüglich der Auflösung der Wohnung der Erblasserin hat die Be- klagte vorgetragen, dort vorgefundene Gegenstände seien, soweit sie nicht innerhalb der Familie Abnehmer gefunden hätten, entsorgt worden. Hier wird die Beklagte im Kreis ihrer Familienangehörigen sowie der An- gehörigen der Erblasserin nachzufragen haben, wer welche Gegenstän- de nach dem Tod der Erblasserin aus der Wohnung erhalten hat. Warum hier ein besonderer Kostenaufwand oder gar eine Reise des Bevollmäch- tigten zu den Verwandten nach Österreich erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der im Eigentum der Erblasserin stehenden Eigen- tumswohnung hat die Beklagte anzugeben, welche Einnahmen in der 9 - 7 - Zeit nach dem Erbfall erzielt und wie diese verbucht wurden. Weiter hat die Erblasserin noch mitzuteilen, ob und in welcher Form sie an der Aus- zahlung einer Steuererstattung an ihre Nichte K. mitgewirkt hat, wobei diese Steuererstattung nach dem Vortrag der Kläger der Erblasse- rin zugestanden haben soll. Schließlich sind noch Auskünfte zum Depot- konto der Erblasserin bei der D. Bank zu erteilen. Mag diese Auskunftserteilung und Rechnungslegung auch mit ei- nem gewissen Aufwand verbunden sein, so ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, warum hierfür ein Aufwand für anwaltliche Betreuung von pau- schal 15.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer, Steuerberaterkosten von 5.000 € netto sowie - nicht näher begründete und aufgeschlüsselte - De- tekteikosten von 2.500 € anfallen sollen. 10 Terno Seiffert Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2008 - 23 O 97/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2008 - 11 U 15/08 -