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Urteil

5 A 238/15 HAL

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:0728.5A238.15HAL.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 3.950,00 € zu zahlen. Der Betrag ist seit dem 28. Oktober 2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. September 2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine vormals erfolgte altersdiskriminierende Besoldung und begehrt hierfür eine weitergehende Entschädigung, als der Beklagte sie bislang geleistet hat. 2 Der am ... Mai 1967 geborene Kläger ist Polizeibeamter des Landes Sachsen-Anhalt. Er hatte im Dezember 2009 ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO inne und befand sich in der Besoldungsstufe 9. 3 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 an die Oberfinanzdirektion Magdeburg, der Funktionsvorgängerin des Finanzamtes Dessau-Roßlau als Bezügestelle, erhob die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen-Anhalt, für ihre Mitglieder Widerspruch gegen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in der Landespolizei. Das Schreiben trägt einen Eingangsstempel der Behörde, der den 30. Dezember 2009 ausweist. Dem Schreiben beigefügt war eine Liste der Gewerkschaftsmitglieder. Ferner ist handschriftlich auf der in der Bezügeakte des Klägers enthaltenen Kopie des Schreibens in roter Farbe vermerkt: "Nr. 493 der Mitgliederliste GdP". Das Schreiben vom 28. Dezember 2009 hat folgenden Wortlaut: 4 "Sehr geehrte Damen und Herren, 5 in der vorliegenden Angelegenheit legen wir gegen die Besoldung aller Beamtinnen und Beamten in der Landespolizei von Sachsen-Anhalt, die Mitglied in unserer Gewerkschaft sind, 6 Widerspruch 7 ein 8 Darüber hinaus beantragen wir bei der Berechnung der Besoldung sämtlicher einschlägiger Dienstzeiten, auch wenn sie bereits vor dem 21. Lebensjahr gelegen haben, bei der Berechnung der Besoldung zu berücksichtigen und die Besoldung insofern neu festzusetzen. 9 Begründung: 10 Nach den entsprechenden Urteilen durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. September 2008 - Aktenzeichen 20 Sa 2244/07) und des hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom zweiten 20. April 2009 Aktenzeichen 2 Sa 1689/08) wurde für den Bereich der Tarifbeschäftigten entschieden, dass eine Vergütung, die sich ausschließlich am Lebensalter orientiert, eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und damit einen Verstoß gegen das AGG darstellt. In den entschiedenen Fällen wurde den Klägern die Vergütung nach der höchsten Altersstufe zuerkannt. 11 Nach § 27 BBesG wird das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung nichts anderes vorsieht, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen richtet sich nach dem Besoldungsdienstalter. Weil insoweit die Besoldung ausschließlich an das Lebensalter eines Beamten geknüpft ist, liegt hierin ein Verstoß gegen das AGG. Den betreffenden Kolleginnen und Kollegen steht danach Besoldung nach der höchsten Altersstufe im Rahmen der geltenden Verjährungsregelungen zu. 12 Darüber hinaus hat der europäische Gerichtshof EuGH in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2006 (C-88/08) ausgeführt, dass ein Verstoß gegen europäische Richtlinien (Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000) vorliegt, wenn bei der Festlegung der Dienstaltersstufen die Berücksichtigung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausgeschlossen ist. 13 Im Hinblick darauf, dass gemäß § 28 Abs. 1 BBesG das Besoldungsdienstalter frühestens am 01. des Monats beginnt, in dem der Beamte oder der Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hat, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen die oben genannte Richtlinie vor, so dass bei der Festlegung des Besoldungsdienstalter[s] aus der die einschlägige Dienstzeit davor ebenso zu berücksichtigen ist. 14 Die Einlegung dieses Widerspruchs erfolgt fristwahrend. Wegen der noch nicht rechtskräftigen Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des hessischen Landesarbeitsgerichts wird bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren 15 das Ruhen des Verfahrens 16 beantragt. 17 Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] P. Landesbezirksvorsitzender" 18 Der Kläger legte dem Finanzamt Dessau-Roßlau mit Eingang am 10. Juni 2015 eine am 01. Juni 2015 unterschriebene Vollmacht vor. Darin gab er seine Personalnummer, seine Besoldungsgruppe und Dienstalterstufe im Dezember 2009 an. Die Vollmacht lautet: 19 "In der Angelegenheit gegen das Finanzamt Dessau-Roßlau Bezügestelle [...] wegen der aufgrund des Lebensalters diskriminierenden Bemessung der Besoldung nach Besoldungsstufen ist Herrn P. Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Sachsen-Anhalt Halberstädter Str. 120 39112 Magdeburg Vollmacht gemäß § 164 ff. BGB und Prozessvollmacht gemäß § 81 ff. ZPO erteilt. Herr P. hat in dieser Angelegenheit bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 Widerspruch eingelegt. Ich bestätige, dass diese Vollmacht den Zeitpunkt des Einlegens des genannten Widerspruchs erfasst.". 20 Den Widerspruch beschied der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2015. Er gewährte dem Kläger gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von 1.600,00 € für den Zeitraum vom 01. Dezember 2009 bis 31. März 2011. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger mache geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) die Besoldung nach Altersstufen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Lebensalters verstoße. Da in seinem Widerspruchsschreiben kein Zeitpunkt angegeben sei, ab dem er die Anhebung seiner Besoldung begehre, sei davon auszugehen, dass ein wirksames Begehren ab Eingang des Antrages am 30. Dezember 2009 vorliege. Dieser Widerspruch sei nur teilweise begründet. Nach der Rechtsprechung des EuGH bestehe bei der Besoldung nach Altersstufen zwar eine Benachteiligung wegen des Lebensalters. Der EuGH habe im Weiteren ausgeführt, dass jedoch kein Anspruch auf eine Einstufung in eine höhere oder gar die höchste Besoldungsstufe bestehe. Da alle Beamten von diesem Problem betroffen seien, gebe es kein gültiges Bezugssystem, an welches der Anspruch auf Gleichbehandlung anknüpfen könne. Über anderweitige Haftungs- und Kompensationsansprüche sei durch die nationalen Gerichte zu entscheiden. Daraufhin habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2014 (Az.: 2 C 6.13) entschieden, dass für die Zeit vom 18. August 2006 bis 31. März 2011 unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG bestehen könne. Dieser Anspruch sei nach § 15 Abs. 4 AGG binnen zwei Monaten schriftlich geltend zu machen. Sei er nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden, bestehe kein Anspruch auf die Entschädigung. Diese Frist beginne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai (Az.: C-297/10 und C- 298/10) am 08. September 2011 und ende am 08. November 2011. Da der Antrag am 30. Dezember 2009 eingegangen sei, sei diese Frist gewahrt. Unionsrechtliche Haftungsansprüche und verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche seien nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil aber eine Entschädigung als Kompensation für die Altersdiskriminierung in Höhe von monatlich 100,00 € als angemessen angesehen. Diese Entschädigungshöhe sei auch hier anzusetzen. Es bestehe danach für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis zum 31. März 2011 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.600,00 €. Im Hinblick auf die Anerkennung sämtlicher einschlägiger Dienstzeiten sei kein Anspruch gegeben. 21 Am 28. Oktober 2015 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 22 Er trägt vor, er habe grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung. Dementsprechend habe der Beklagte für einen Teilzeitraum ab Dezember 2009 diesen Anspruch auch anerkannt. Für den davor liegenden Zeitraum könne sich der Beklagte nicht auf Verjährung berufen. Die Einrede gehe für den strittigen Anspruchszeitraum vom 18. August 2006 bis 30. November 2009 ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 hierzu schon Maßgaben aufgestellt, indem im Hinblick auf den dortigen Antrag des Klägers vom September 2009 ausgeführt worden sei, dass dieser den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 bis Ende März 2011 abdecke. Das Gericht habe ausgeführt, dass ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden müssten und die Geltendmachung für die Zukunft fortwirke. Der Anspruch sei von ihm geltend gemacht und wirke dementsprechend auf den gesamten Anspruchszeitraum. Auch der Sinn und Zweck der Frist in § 15 Abs. 4 AGG, den Arbeitgeber über etwaige Ansprüche in Kenntnis zu setzen, damit dieser Beweise sichern und Rücklagen bilden könne, werde mit der Geltendmachung auch bei unklarem Wortlaut erfüllt. Eine Bezugnahme auf § 15 Abs. 4 AGG sei dabei nicht gefordert. Der Höhe nach sei der Anspruch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf 100,00 € pro Monat zu beziffern. Danach ergebe sich für den strittigen Zeitraum der Betrag von 3.950,00 €. 23 Der Kläger beantragt, 24 den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine weitere Entschädigung in Höhe von 3.950,00 € zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit - hilfsweise ab Rechtshängigkeit - zu verzinsen und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. September 2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er trägt ergänzend vor, das Widerspruchsschreiben habe keine Angaben zu einer geltend gemachten Rückwirkung oder zu entsprechenden Zeiträumen enthalten. Es erstrecke sich daher nicht auf zurückliegende Zeiträume. Der Widerspruch könne daher erst ab seinem Eingang für die Zukunft gelten. Er mache sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts Magdeburg in dessen Urteil vom 28. Juni 2016 im Verfahren 5 A 66/15 MD zu eigen, in dem das Gericht in einem gleichgelagerten Fall entschieden habe, dass der Widerspruch der Gewerkschaft vom 28. Dezember 2009 unwirksam sei, weil zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht durch die Mitglieder der Gewerkschaft vorgelegen habe. 28 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe 29 Die Klage ist zulässig. 30 Sie ist als allgemeine Leistungsklage auf Zahlung eines Geldbetrages kombiniert mit der Anfechtungsklage zur teilweisen Aufhebung eines entgegenstehenden Widerspruchsbescheides statthaft. 31 Das Passivrubrum ist von Amts wegen zu berichtigen. Richtiger Beklagter ist das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Finanzamt Dessau-Roßlau in seiner Funktion als Bezügestelle. Bei einer allgemeinen Leistungsklage ist dem Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 VwGO folgend die Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt als Körperschaft zu richten. Die Regelung des § 8 Satz 2 AG VwGO LSA, wonach die Klage gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, ist bei einer Leistungsklage - wie hier - nicht einschlägig. Soweit zugleich - als notwendiger Annex - ein entgegenstehender Verwaltungsakt aufzuheben ist, ändert dies nichts an der im Schwerpunkt geltend gemachten Leistungsklage auf Zahlung eines Geldbetrages. 32 Insbesondere ist auch das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vor Erhebung einer Klage durchzuführende Vorverfahren gegeben. Denn der Kläger hat, vertreten durch die Gewerkschaft der Polizei, mit dem Schreiben vom 28. Dezember 2009 Widerspruch gegen die frühere altersdiskriminierende Besoldung erhoben. Durch die Vorlage des Mitgliederverzeichnisses der Gewerkschaftsmitglieder konnte der Widerspruch auch einem bestimmten Personenkreis, zu dem der Kläger gehört, zugeordnet werden. Schließlich hat der Kläger unter dem 01. Juni 2015 eine Vollmacht auf den Landesbezirksvorsitzenden der Gewerkschaft ausgestellt, die bescheinigt, dass die Vollmacht den Zeitpunkt des Einlegens des Widerspruches erfasst. Zudem hat der Beklagte auf diesen Widerspruch einen Widerspruchsbescheid erlassen und damit das Widerspruchsverfahren durchgeführt. Das genügt als Sachurteilsvoraussetzung, unabhängig von der später zu entscheidenden Frage, ob der Widerspruch durch die Gewerkschaft schon damals wirksam war. 33 In diesem Zusammenhang ist es zudem unerheblich, dass mit dem Widerspruch nicht ausdrücklich - immaterielle - Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl. I S. 1897) geltend gemacht worden sind. Denn das Gericht hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes - hier altersdiskriminierende Besoldung - unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - juris), und somit auch die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG; die der Kläger nunmehr geltend macht. Demgemäß hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch über diesen Anspruch entschieden. 34 Die Klage ist in überwiegendem Umfang auch begründet. 35 Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Entschädigungsbetrages in Höhe von 3.950,00 € sowie Anspruch auf eine Verzinsung dieses Betrages seit Rechtshängigkeit. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht allerdings nicht. Insoweit ist die Klage unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er den weiteren Zahlungsanspruch zurückweist und ist in diesem Umfang aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 36 Als rechtlich geklärt und zwischen den Beteiligten auch nicht strittig anzusehen ist, dass einem Beamten des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG am 18. August 2006 zur Kompensation einer altersdiskriminierenden Besoldung ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zustehen kann (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - juris, Rdnr. 24, 31ff., 45ff.). Gemäß dieser Vorschrift kann der oder die diskriminierte Beschäftigte eine angemessene Entschädigung wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, in Geld verlangen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 24 Nr. 1 AGG für Beamtinnen und Beamte der Länder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend. 37 Umstritten ist in diesem Fall nunmehr, nachdem sich der Beklagte - dem angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg folgend - auf die Unwirksamkeit der Widerspruchserhebung durch das Schreiben der Gewerkschaft der Polizei vom 28. Dezember 2009 beruft, die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung im Hinblick auf die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. Danach muss ein Anspruch nach Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wobei die Frist nach Satz 2 der Norm in sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. 38 Diese Frist kann bezogen auf die hier in Rede stehende Frage einer altersdiskriminierenden Besoldung nach allgemeiner und auch von dem Beklagten nicht bestrittener Ansicht nicht vor der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08. September 2011 (C-297/10 und C-298/10 - Slg. 2011, I-7965) zu laufen begonnen haben. Es kann offen bleiben, ob ein "unwirksamer" Widerspruch die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG zu wahren in der Lage ist. Ein Widerspruch wäre in diesem Sinne unwirksam, wenn der tatsächlich erhobene Widerspruch als Verfahrenshandlung nicht dem Kläger zugeordnet werden kann. Das wiederum kann im Hinblick auf die Ausschlussfrist nur der Fall sein, wenn der Landesbezirksvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs nicht bevollmächtigt war, innerhalb der Ausschlussfrist durch den Kläger keine Genehmigung erteilt wurde und es auch sonst keine Zurechnung des Widerspruchs zum Kläger gab. Das ist indessen nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg in dem genannten Urteil ist die erkennende Kammer der Überzeugung, dass der Widerspruch wirksam ist und damit die Frist des § 15 Abs. 4 AGG ohne weiteres wahrt. 39 In dem Widerspruchsschreiben der Gewerkschaft der Polizei, wirksam nach außen vertreten durch ihren Landesbezirksvorsitzenden (vgl. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 a), § 22 Abs. 1 a) der Satzung der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landesbezirksvorstandes der GdP Sachsen-Anhalt), wird der Widerspruch für die Beamtinnen und Beamten der Landespolizei, die Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei sind, erhoben. Durch die beigefügte Mitgliederliste lässt sich der Widerspruch den einzelnen Mitgliedern zuordnen. Der Kläger ist als Mitglied auf der Liste verzeichnet und damit als Widerspruchsführer erkennbar. Etwas anderes macht der Beklagte nicht geltend. Das Widerspruchsschreiben ist am 30. Dezember 2009 bei dem Beklagten eingegangen. Damit ist schriftlich für den Kläger ein Widerspruch erhoben (vgl. dazu § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 40 Dieser Widerspruch ist auch wirksam. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der nach § 1 VwVfG LSA anzuwenden ist, kann sich ein Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ermächtigt die Vollmacht zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus der Vollmacht nicht etwas anderes ergibt. 41 Der Nachweis der Vollmacht ist dagegen keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung wie eines Widerspruchs. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG muss eine Vollmacht nämlich erst auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. Da eine Vollmacht auch mündlich oder konkludent (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26. November 2015 - 7 B 4.15 - juris, Rdnr. 24; VG Berlin, Beschluss vom 12. März 2014 - 7 L 300.13 - juris, Rdnr. 30; OVG Münster, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1373/12 - juris, Rdnr. 2; VGH Kassel, Urteil vom 10. August 1992 - 12 UE 2254/89 - NVwZ-RR 1993, 432; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 14 Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rdnr. 14) erteilt werden kann, muss der Bevollmächtigte zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung nicht über eine schriftliche Vollmacht verfügen. Es genügt, wenn er sich nach der Aufforderung der Behörde die Vollmacht schriftlich bestätigen lässt; insoweit ist das Ausstellungsdatum der Urkunde nicht von rechtlicher Bedeutung. Etwas anderes gilt nur, wenn das anzuwendende Recht eine schriftliche Vollmacht fordert, was aber weder Inhalt der VwGO noch des AGG ist. 42 Ob und ggf. wann bei einem Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht angefordert wird, steht im Ermessen der Behörde. Gerade in Fällen, wie dem hier zu entscheidenden, gibt es dabei ein Spannungsfeld zwischen der Sicherheit, die eine schriftliche Vollmacht erzeugt und dem dabei entstehenden Verwaltungsaufwand. Vor dem Jahr 2015 überwog hier beim Beklagten das Interesse, den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Er hatte erkennbar kein Interesse, mehrere hundert Vollmachten zu erhalten und diese dann den Bezügeakten zuordnen zu müssen. Für den Beklagten bestanden auch keine Zweifel, dass der Landesbezirksvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei über die erforderliche Bevollmächtigung verfügte. Das ergibt sich für die Kammer aus dem Vorgehen in dieser Angelegenheit. Der Beklagte verhandelte - vertreten durch das Finanzministerium als vorgesetzte Behörde der Bezügestelle - mit der Gewerkschaft ohne die Bevollmächtigung in Frage zu stellen. Gegenstand war dagegen, ob die Gewerkschaft als Vertreterin nach § 14 Abs. 5 VwVfG zurückzuweisen wäre, weil sie durch die Vertretung in den Widerspruchsverfahren gegen § 3 RDG verstößt. Das setzt aber logisch voraus, dass tatsächlich eine wirksame Vertretung vorliegt und würde im Übrigen die Wirksamkeit der bereits vorgenommenen Verfahrenshandlungen nicht berühren (§ 14 Abs. 7 Satz 2 VwVfG). 43 Die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht beruhte in der Folgezeit auch nicht auf auftauchenden Zweifeln an der Bevollmächtigung des Gewerkschaftsvorsitzenden. Die Anforderung ist in einem Gespräch von 15. April 2015 aufgekommen, wobei gleichzeitig der Text der einzureichenden schriftlichen Vollmacht zwischen der Gewerkschaft und mehreren Beamten des Beklagten abgestimmt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war intern beim Beklagten bereits die Entscheidung gefallen, dem Widerspruch - auch des Klägers - teilweise stattzugeben. Sinn der Vollmachtsanforderung war damit einerseits die Absicherung der für den Beklagten handelnden Bediensteten. Sie wollten damit im Einzelfall gegenüber ihren Vorgesetzten und bei Kontrolle des Landesrechnungshofes diesem gegenüber nachweisen können, dass die Berechtigung der Zahlung in jedem Einzelfall geprüft worden ist. Andererseits sollte über die Vollmacht eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden, indem jeder betroffene Beamte seine Besoldungsgruppe und seine damals erreichte Stufe angab. Das und die Angabe der Personalnummer auf dem Vollmachtsformular diente allein den Zwecken des Beklagten. Für den Nachweis der Bevollmächtigung wären diese Angaben nicht erforderlich gewesen. Das bestätigt auch die Richtigkeit der Ausführungen des Landesbezirksvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei über die Abstimmung des Textes zwischen ihm und dem Beklagten. 44 Es gibt auch im Übrigen keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Beistandes des Klägers. Diese halten sich im Rahmen der objektiv in der mündlichen Verhandlung feststellbaren Tatsachen, sind plausibel und schlüssig. Der Beklagte tritt ihnen auch nicht entgegen, obwohl er als Beteiligter an den Verhandlungen unmittelbare Kenntnis aller Tatsachen hat; er also selbst im Zivilprozess mit einem Bestreiten mit Nichtwissen ausgeschlossen wäre. Dass der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst nicht an den Verhandlungen beteiligt war, ändert daran nichts, weil es nicht auf die Kenntnisse des Vertreters, sondern auf die des Beklagten ankommt. 45 Der Landesbezirksvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei war vom Kläger konkludent bevollmächtigt. Es genügt, wenn ein dementsprechendes Verhalten festzustellen ist. Eine Kenntnis des Beklagten von den Umständen ist dagegen nicht erforderlich. Er bedarf auch keines Schutzes, weil es ihm - wie oben ausgeführt - unbenommen bleibt, eine schriftliche Vollmacht anzufordern. Es kann hier offen bleiben, ob der Landesbezirksvorsitzende bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs vom Kläger bevollmächtigt war. Jedenfalls ist ihm spätestens im Jahre 2010 die Vollmacht vom Kläger erteilt worden, was zur Genehmigung eines - eventuellen - vollmachtlosen Handelns geführt hat. Die Gewerkschaft der Polizei hat nämlich alle ihre Mitglieder von dem erhobenen Widerspruch informiert. Die an alle Mitglieder verteilte Mitgliederzeitschrift, der E-Mail-Dienst und die verwendeten "Newsletter" stellen sicher, dass alle Mitglieder die Information erhalten haben. Da zudem der Kläger als Mitglied der Gewerkschaft eine Rechtsbindung eingegangen ist und die Gewerkschaft die Interessen der Mitglieder auch in Besoldungsfragen zu vertreten hat, liegt hier eine der Situationen vor, in der Schweigen als Zustimmung zu werten ist. Wer nämlich eine Interessenvertretung in einem konkreten Falle durch die Gewerkschaft ablehnt, der er freiwillig beigetreten ist, ist gehalten im Einzelfall zu widersprechen. Anders gewendet kann ein schweigendes Hinnehmen der Handlung der Gewerkschaft nur als Zustimmung gewertet werden. Der Kläger hat der Handlung der Gewerkschaft nicht widersprochen, auch nicht gegenüber dem Beklagten. Der Wille des Klägers wird auch durch die später ausgestellte schriftliche Vollmacht nochmals dokumentiert. Die Genehmigung im Jahre 2010 würde zur Wahrung der Frist des § 15 Abs. 4 AGG genügen. 46 Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht Magdeburg die konkludente Erteilung der Vollmacht ablehnte, ergäbe sich nichts anderes. In diesem Falle würde die unter dem 01. Juni 2015 erteilte Vollmacht des Klägers den Widerspruch als Verfahrenshandlung genehmigen. Die Vollmachtsurkunde soll nach ihrem Wortlaut auf den Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs zurückwirken und damit gerade jeden Zweifel an der Bevollmächtigung des Gewerkschaftsvorsitzenden beseitigen. 47 Nimmt man an, der Widerspruch wäre zunächst ohne Vollmacht durch einen vollmachtslosen Vertreter erhoben worden, so gelten die Vorschriften der §§ 177 ff BGB entsprechend. Die Behörde kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verfahrensrechts einen Vertreter ohne Vertretungsmacht bzw. ohne Vollmacht auch einstweilen zulassen; die von diesem abgegebenen Erklärungen sind dann als schwebend unwirksam zu behandeln. Endgültig wirksam werden die Erklärungen, wenn die Vollmacht spätestens bis zur Entscheidung der Behörde vorgelegt wird oder der Vertretene die Erklärung der Behörde gegenüber genehmigt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2015, § 14 Rdnr. 20). So verhält es sich hier im Falle der oben dargestellten Annahme. 48 Der Beklagte hat die Vertretung des Klägers durch die Gewerkschaft zur Kenntnis genommen und hingenommen, jedenfalls diese zunächst weder zurückgewiesen noch die Vorlage einer Vollmacht verlangt. Er hat vielmehr die Erhebung des Widerspruchs akzeptiert und auch die nachträgliche Vorlage der Vollmacht akzeptiert, was der Umstand belegt, dass daraufhin ein teilweise sogar stattgebender Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, der jedenfalls die Frage eines unwirksamen Widerspruchs nicht aufwirft. Damit hat die Behörde auch eine Widerspruchserhebung durch einen möglicherweise vollmachtslosen Vertreter akzeptiert und zugelassen und diesem zumindest schwebende Wirkung beigemessen. Dann ist hier aber auch mit der schließlich vorgelegten schriftlichen Vollmacht eine Genehmigungswirkung und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Widerspruchserhebung verbunden. 49 Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG wäre auch in diesem Falle gewahrt. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, den Dienstherrn zu der Prüfung zu veranlassen, ob er der Forderung entsprechen, Beweise sichern oder vorsorglich Rücklagen bilden muss (vgl. Bauer/Krieger, AGG, 4. Aufl. 2015, § 15 Rdnr. 56). Dieser Zweck ist auch im Falle eines Widerspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter erfüllt, jedenfalls wenn der Dienstherr den Widerspruch nicht umgehend unter Berufung auf die fehlende Bevollmächtigung zurückweist. Anders als im Falle des § 30a VermG sichert § 15 Abs. 4 AGG keine Interessen der Allgemeinheit, sondern nur die des tatsächlichen oder vermeintlichen Diskriminieren. 50 Selbst wenn man die konkludente Erteilung einer Vollmacht und auch eine rückwirkende Genehmigung ablehnte, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn die nunmehr erst im gerichtlichen Verfahren durch den Beklagten erfolgte Zurückweisung der Vollmacht vom 01. Juni 2015 als nicht rechtzeitig und nicht zu akzeptierende Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Widerspruchserhebung stellt sich als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Der Grundsatz von Treu und Glauben leitet sich aus § 242 BGB ab und ist auch im öffentlichen Recht anerkannt. Gegen Treu und Glauben verstößt insbesondere ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Hierbei geht es darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird (vgl. nur: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rdnr. 40). Als Fallgruppe eines solchen missbräuchlichen Verhaltens ist das widersprüchliche Verhalten anerkannt (venire contra factum proprium) (Palandt a.a.O., Rdnr. 55 mit weiteren Nachweisen). Zwar lässt die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Die Parteien dürfen ihre Rechtsansichten im Rechtsstreit ändern. Jeder Partei steht es in der Regel auch frei, sich auf die Nichtigkeit der von ihr abgegebenen Erklärung zu berufen. Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten jedoch dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 05. Juni 1997 - X ZR 73/95 - NJW 1997, 3377; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03 - NJW-RR 2005, 415). Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die Rechtsausübung ist unzulässig, wenn das Verhalten des Berechtigten einen Vertrauenstatbestand begründet und der andere Teil im Hinblick hierauf Dispositionen getroffen hat (vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 56). 51 Ein solcher Verstoß gegen § 242 BGB ist in der erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Zurückweisung des Widerspruchs wegen fehlender rechtzeitiger Vollmacht durch den Beklagten zu sehen. Hätte der Beklagte Zweifel am Vorliegen einer Vollmacht nach der Erhebung des Widerspruches gehabt, so hätte er bei der Gewerkschaft die Vorlage von Vollmachten der Mitglieder abfordern können. Der Gewerkschaft der Polizei wäre es dann ohne weiteres möglich gewesen, zeitnah Vollmachten ihrer Mitglieder vorzulegen. Schließlich hat sie diese Vollmachten nach dem Gespräch vom 15. April 2015 in den folgenden Wochen auch vorgelegt. Wäre die Vorlage der Vollmachten zeitnah nach der Erhebung des Widerspruchs gefordert worden, wären die Vollmachten dann von der Gewerkschaft noch im Jahr 2010 ohne Weiteres vorzulegen gewesen und es wäre nicht zu einer Versäumnis der Frist des § 15 Abs. 4 AGG gekommen. 52 Mit diesem Verhalten und auch den Handlungen der Folgezeit hat der Beklagte teilweise konkludent, teilweise ausdrücklich die Wirksamkeit des Widerspruchs anerkannt. Damit hat er umgekehrt zum Ausdruck gebracht, alles sei in bester Ordnung und es bedürfe keiner weiteren rechtlichen Maßnahme durch den Kläger, um seine Ansprüche zu sichern. Das ist nichts anderes, als eine Situation, in der die Behörde den Kläger von der Erhebung eines unter dieser Prämisse tatsächlich noch erforderlichen Widerspruchs abgehalten hat. Das führt zur Nachsichtgewährung und dazu, dass sich der Beklagte auf einen Ablauf der Ausschlussfrist nicht berufen kann. Das gilt ganz besonders in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden. 53 Denn man muss sich den Ausnahmecharakter dieser Widerspruchserhebung vergegenwärtigen. Es handelt sich bei diesem Widerspruch nicht um einen einzelnen Vorgang, der einen einzelnen Beamten betrifft, sondern darum, dass in einem Umfang von über sechshundert Beamtinnen und Beamten ein Widerspruch erhoben worden ist, der zunächst nach der damaligen Rechtslage möglicherweise auch auf sehr viel höhere Entschädigungsbeträge zielte, als sie schließlich im Jahr 2014 vom Bundesverwaltungsgericht mit 100,00 € pro betroffenem Monat als angemessen erkannt worden sind. Diese Größenordnung von sich möglicherweise ergebenden Zahlungspflichten in Millionenhöhe war mithin erkennbar relevant für den Landeshaushalt. Gleichwohl wurde ein solcher Widerspruch in gewerkschaftlicher Vertretung nicht in Frage gestellt. 54 Bestätigt wurde dieser Vertrauenstatbestand zudem dadurch, dass in dem Gespräch am 05. März 2014 nicht die Frage des Bestehens einer Vollmacht, sondern die Frage einer rechtlich unzulässigen Rechtsberatung im Raum stand und zugunsten der Gewerkschaft geklärt wurde. Auch hier erfolgte keine Zurückweisung des Widerspruchs. Schließlich hat der Beklagte einen weiteren Vertrauenstatbestand dadurch gesetzt, dass sogar der Inhalt der Vollmacht mit der Gewerkschaft besprochen wurde, um Rechtssicherheit zu schaffen. Von einer Zurückweisung des Widerspruchs wegen fehlender Vollmachten war keine Rede. Nachdem die gemeinsam entworfenen Vollmachten ausgefüllt und unterschrieben beim Beklagten eingegangen waren, erließ der Beklagte Widerspruchsbescheide, die in der Regel - und so auch in diesem Fall - einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.600,00 € festsetzten, wobei der Betrag auch in der Folgezeit ausgezahlt wurde. Damit wurde ein weiterer Vertrauenstatbestand gesetzt. 55 Im gerichtlichen Verfahren nunmehr nach den oben dargestellten Handlungen und mehr als fünf Jahre nach der Widerspruchserhebung die Wirksamkeit der Erhebung des Widerspruchs in Frage zu stellen, ist ersichtlich widersprüchlich zum vorherigen Verhalten und ist mit dem vorherigen Verhalten schlicht unvereinbar. Der Kläger hat sich auf die Akzeptanz des Widerspruches eingerichtet und es vor diesem Hintergrund unterlassen, bereits früher eine Vollmacht vorzulegen, was ihm möglich gewesen wäre, wenn der Beklagte dafür einen Bedarf angezeigt hätte. Dem benannten Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg, das keinen Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen hat, vermag die erkennende Kammer aus den dargestellten Gründen nicht zu folgen. 56 Ist danach von einer wirksamen und fristgemäßen Widerspruchserhebung auszugehen, so ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rdnr. 61ff.) zwischen den Beteiligten nicht strittig, dass als eingeklagte Kompensation für den nur gegebenen immateriellen Schaden für die altersdiskriminierende Besoldung ein Ausgleich durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 € je Monat der Benachteiligung zu gewähren ist. 57 An dieser Rechtsprechung orientiert hat der Beklagte deshalb mit dem insoweit nicht angefochtenen Widerspruchsbescheid für den Zeitraum ab dem Eingang des Widerspruchsschreibens eine dementsprechende Entschädigung in Höhe von 100,00 € je Monat für den nachfolgenden Zeitraum - grundsätzlich - bis zur Umstellung der Besoldung von Altersstufen auf Erfahrungsstufen ab dem Monat April 2011 gewährt. Diese Umstellung auf Erfahrungsstufen ist mit dem zum 01. April 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) erfolgt. 58 Umstritten und zur Entscheidung durch das Gericht gestellt ist von den Beteiligten insoweit allein die Frage, ob das Widerspruchsschreiben vom 28. Dezember 2009, das am 30. Dezember 2009 bei dem Beklagten einging, den vor dem Eingang liegenden Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum Dezember 2009 abdeckt und erfasst. Diese Frage ist zu bejahen. 59 Die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs auf diskriminierungsfreie Besoldung stellt keine Willenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftliche Handlung dar (vgl. Däubler/Bertzbach, AGG, 3. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 110; Bauer/Krieger, AGG, 4. Aufl. 2015, § 15 Rdnr. 55; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl. 2011, Rdnr. 118). Es genügt nach dem Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 2 AGG, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird. Ausreichend ist es danach, wenn verdeutlicht wird, dass ein Anspruch wegen einer Diskriminierung verfolgt wird. Wiederkehrende Ansprüche sind dabei nur einmal geltend zu machen (vgl. Däubler/Bertzbach, a.a.O., Rdnr. 112a; a. A.: Adomeit/Mohr, a.a.O., Rdnr. 108). Inhaltlich ausreichend ist, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche auf ihn zukommen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Geltendmachung dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. Bauer/Krieger, a.a.O. Rdnr. 56). 60 Maßgeblich für die Beurteilung ist der Inhalt des Widerspruchsschreibens. Um den Inhalt auch einer rechtsgeschäftlichen Erklärung zu erfassen, ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Ausdruck zu haften (§ 133 BGB). Ferner sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (vgl. § 157 BGB). Diese Vorschriften sind auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden. Entscheidend ist, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1973 - VII C 3.71 - BVerwGE 41, 305). Auszugehen ist vorrangig vom Wortlaut der Erklärung. Ferner sind die erkennbaren Begleitumstände einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - NVwZ-RR 2015,21). Von Bedeutung sind weiter der Zweck der Erklärung und die Interessenlage (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 78/89 - BGHZ 109, 19,22, mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - juris). Abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 8 B 6.16 - juris). Bei Erklärungen des Bürgers steht die Orientierung am wirklichen Willen im Vordergrund. Gefordert wird dies vor allem von dem das Verwaltungsverfahrensrecht beherrschenden Untersuchungs- und Betreuungsgrundsatz, der in den §§ 24, 25 VwVfG des Bundes und der Länder normiert ist (vgl. Kluth, Rechtsfragen der verwaltungsrechtlichen Willenserklärung, NVwZ 1990, 608, 611). Ebenso wie bei Prozesserklärungen ist deshalb bei der Auslegung auch von Anträgen gegenüber der Verwaltung der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (im Hinblick auf Prozesserklärungen: BGH, Urteil vom 07. April 2016 - IX ZR 216/14 - juris, mit weiterem Nachweis). Gemäß § 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 24 Abs. 2 VwVfG hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, wobei sie nach Abs. 1 der Vorschrift den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. 61 Die nach diesem Maßstab vorzunehmende Auslegung des Widerspruchsschreibens der Gewerkschaft der Polizei ergibt dabei, dass mit der Erhebung des Widerspruchs eine Sicherung der Rechte der Mitglieder ab dem Inkrafttreten des AGG rückwirkend insgesamt und umfassend gewollt war und dies unter Berücksichtigung der Interessenlage der vertretenen Beamtinnen und Beamten - hier des Klägers - und des Zwecks des Widerspruchs auch für einen objektiven Empfänger erkennbar ist, jedenfalls aber bei Zweifeln im wohlverstandenen Interesse des Klägers als Widerspruchsführer auszulegen ist. 62 Zwar hat die Gewerkschaft für ihre Mitglieder in dem Widerspruchsschreiben keine zeitliche Begrenzung für die Ansprüche auf eine altersdiskriminierungsfreie Besoldung geltend gemacht. Es sind weder ein zeitlicher Anfangs- noch ein zeitlicher Endpunkt sprachlich in dem Widerspruch ausdrücklich gesetzt. Daraus ergibt sich aber nur, dass der davon erfasste Zeitraum nicht aus dem Wortlaut, sondern aus anderen Umständen zu entnehmen ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten gibt es dabei keinen Auslegungsgrundsatz, dass ein Antrag oder ein Widerspruch ausschließlich Ansprüche für die Zukunft umfasst, wenn nichts anderes ausdrücklich erklärt ist. 63 Betrachtet man hier die Gesamtumstände, so ergibt sich die Geltendmachung eines Anspruchs auch für die Vergangenheit, jedenfalls in dem hier eingeklagten Umfange. Hierfür spricht bereits der Text des Widerspruchsschreibens. Mit diesem wurden allgemein Ansprüche erhoben, die ihre Grundlage in der aus der Stufenfestsetzung folgenden Diskriminierung wegen des Alters haben sollten. Das zeigt - auch mit den Ausführungen, dass den Kollegen eine Besoldung nach der höchsten Altersstufe im Rahmen der geltenden Verjährungsregelungen zustehe -, dass nur eine Geltendmachung erfolgen sollte. Daraus muss der Empfänger - hier der Beklagte - den Schluss ziehen, er werde vollumfänglich in Anspruch genommen. 64 Die Anführung der "Verjährung" im Wortlaut bringt das auch deutlich zum Ausdruck. Ein Anspruch im Rahmen der Verjährung kann nur auf die Vergangenheit bezogen sein. Für erst zukünftig entstehende Ansprüche kann sich eine Verjährungsfrage nicht stellen, weil die Verjährung durch den Widerspruch gehemmt wird. Gerade diese Hemmungswirkung soll durch die Verfahrenshandlung der Erhebung des Widerspruchs erreicht werden. Gemeint ist damit ersichtlich, es sollen alle Ansprüche geltend gemacht werden, die noch nicht verjährt sind. Es fehlt dagegen an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auf einen Teil des von ihm erkannten Anspruches verzichtet oder das auch nur in Erwägung zieht. 65 Den Anspruch des Klägers umfassend zu verstehen, entspricht auch seiner Interessenlage, die dem Beklagten beim Eingang des Antrages auch erkennbar war. So war es dem Beklagten selbstverständlich bekannt, dass er den Kläger auch in der Vergangenheit nach den beanstandeten Altersstufen besoldet hatte und - falls hieraus Ansprüche erwachsen sollten - diese für Vergangenheit und Zukunft gleichartig wären. Mit anderen Worten, die von dem Kläger beanstandete Situation bestand auch schon in der Vergangenheit. Dagegen fehlt es an jedem Motiv für den Kläger, nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und auf den Rest zu verzichten. Ein solches Motiv vermag der Beklagte zudem weder im Widerspruchsbescheid noch im gerichtlichen Verfahren aufzuzeigen. Erkennbar verfolgte der Kläger auch das Interesse, sich die als möglich vorgestellten Ansprüche zu sichern, andererseits aber dabei die Klärung der unsicheren Rechtslage abzuwarten. 66 Die von dem Beklagten in den Vordergrund gerückte eigene Interessenlage, die aus fiskalischen Gründen darauf gerichtet ist, von den gegenüber ihm erhobenen berechtigten Ansprüchen so wenig wie möglich zu erfüllen, kann dagegen bei der Auslegung des Widerspruchs keine Bedeutung gewinnen. 67 Dass die Auslegung des Widerspruchs des Klägers anhand der Interessenlage zu erfolgen hat, erkennt der Beklagte in anderem Zusammenhang auch selbst an. Im Widerspruch ist nämlich nicht von einer Entschädigung nach dem AGG die Rede. Auch die im Widerspruchsschreiben angeführten Entscheidungen der Arbeitsgerichte befassen sich nicht damit, sondern mit der Frage, ob eine Bezahlung nach der höchsten Altersstufe zu erfolgen hat. Gleichwohl ist der strukturell andere Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auch nach Ansicht des Beklagten - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend - schon Gegenstand des Widerspruchs und damit zu bescheiden. 68 Zu berücksichtigen ist ferner, dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Dezember 2009 weder das Urteil des EuGH in Sachen Hennigs und Mai vom 08. September 2011 noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2014 vorlag, mit denen der abstrakte Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen altersdiskriminierender Besoldung erst seine inhaltlichen Ausformungen gefunden hat. Auch vor diesem Hintergrund ist eine generelle "Anmeldung" des insgesamt in Betracht kommenden Anspruchs ab seiner Entstehung begrenzt durch die Verjährung als ausreichend anzusehen. Eine solche "Anmeldung" ist aber mit dem Antragsschreiben erfolgt. 69 Dass der Antrag insgesamt und umfassend gestellt sein soll, ergibt sich auch aus den Verweisen in dem Antrag auf die gerichtlichen Entscheidungen. Aufgrund der Bezugnahme auf die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg und Hessen zur altersdiskriminierenden Besoldung ist zu erkennen, dass mit dem Widerspruch ein Anspruch ab dem Zeitpunkt der Geltung des AGG geltend gemacht werden soll. Der Kläger bezieht sich mit diesem Verweis zum einen auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2008 - 20 Sa 2244/07 - juris). Diese Entscheidung befasst sich mit einem Fall, in dem der dortige Kläger beantragt hatte, ihn wegen altersdiskriminierender Besoldung rückwirkend seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG zum 01. September 2006 in die Endgehaltsstufe einzuordnen. Dies hatte der dortige Kläger erstmals mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 gegenüber seinem Arbeitgeber geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht ist im Übrigen ohne weitere ausdrückliche Ausführungen bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der dortige Kläger damit seine - tatsächlich ja rückwirkenden - Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht habe. Zum anderen bezieht sich der Verweis auf das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom (zweiten, richtig) 22. April 2009 (2 Sa 1689/08 - juris). Die dortige Fallgestaltung beinhaltete letztlich auch eine rückwirkende Heranziehung der Rechtsgrundlage des AGG, die von dem Gericht ebenfalls unproblematisch auf den Fall angewandt wurde, ohne dass der Kläger sich anfangs explizit auf diese Vorschriften berufen hatte. 70 Die danach für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis 30. November 2009 geltend gemachten Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind nicht verjährt. Zwar hat der Beklagte insoweit in seinem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2015 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Diese Einrede greift aber nicht durch. Die kürzest denkbare Verjährungsfrist aus den entsprechend anwendbaren §§ 194 ff BGB beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und kann nicht vor dem Ablauf des Jahres 2006 begonnen haben (§ 199 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie war zum Zeitpunkt des als Widerspruch verstandenen Antrags beim Beklagten am 30. Dezember 2009 noch nicht abgelaufen. Seitdem ist die Verjährung durch Widerspruch und Klage gehemmt. 71 Der Anspruch auf Prozesszinsen, deren selbständiger Rechtsgrund allein die Rechtshängigkeit ist, ergibt sich aus § 90 VwGO in Verbindung mit §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 72 Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Verzugszinsen steht dem Kläger nicht zu. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Zinsen können nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher und im AGG nicht enthaltener Grundlage verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - BVerwGE 80, 334, 335). 73 Zudem besteht ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf weitergehende Verzugszinsen analog § 288 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 2003 - 7 B 130.02 - juris) hier jedenfalls nicht, weil die Voraussetzungen des Verzugs im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor Klageerhebung erfüllt waren. Nach dieser Regelung kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt; der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung gleich (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 1 und 2 Var. 1 BGB). Vorliegend hat der Kläger den Beklagten nicht gemahnt und erst unter dem 28. Oktober 2015 Klage erhoben. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers allein bei den geltend gemachten Verzugszinsen rechtfertigt nicht, dem Kläger deshalb Verfahrenskostenanteile aufzuerlegen, zumal die Verzugszinsforderung nicht streitwerterhöhend wirkt (vgl. § 43 Abs. 1 GKG). 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. 76 BESCHLUSS 77 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.950,00 € festgesetzt. 78 Gründe 79 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die geltend gemachten Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen erhöhen den Streitwert nicht (§ 43 Abs. 1 GKG).