Beschluss
V ZR 266/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde nach Art. 38 Abs. 1 BayGO ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt.
• Fehlt in Bayern ein interner Gemeinderatsbeschluss, begründet das nicht ohne weiteres eine Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 894 BGB; die Gemeinde kann durch außerhalb der internen Zuständigkeitsordnung getätigte Erklärungen ihres ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet werden.
• Ein auf § 812 BGB gestützter Anspruch zur Berichtigung des Grundbuchs kann bestehen; die Verjährung war durch rechtzeitig erhobene Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
• Das Berufungsgericht muss in der Sache neu entscheiden und hierzu tragfähige Feststellungen zur vertraglichen Verpflichtung zur Pfandfreigabe und ggf. zur Anfechtung treffen.
Entscheidungsgründe
Unbeschränkte Außenvertretungsmacht des ersten Bürgermeisters nach Art. 38 Abs.1 BayGO • Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde nach Art. 38 Abs. 1 BayGO ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt. • Fehlt in Bayern ein interner Gemeinderatsbeschluss, begründet das nicht ohne weiteres eine Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 894 BGB; die Gemeinde kann durch außerhalb der internen Zuständigkeitsordnung getätigte Erklärungen ihres ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet werden. • Ein auf § 812 BGB gestützter Anspruch zur Berichtigung des Grundbuchs kann bestehen; die Verjährung war durch rechtzeitig erhobene Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. • Das Berufungsgericht muss in der Sache neu entscheiden und hierzu tragfähige Feststellungen zur vertraglichen Verpflichtung zur Pfandfreigabe und ggf. zur Anfechtung treffen. Die Klägerin, eine Große Kreisstadt in Bayern, hatte zugunsten eines Rohrleitungsrechts eine Pfandfreigabeverpflichtung in einer Bestellungsurkunde. Die Bundesrepublik Deutschland erwarb 1986 ein Grundstück mit dieser Dienstbarkeit. 1997 erklärte der damalige Oberbürgermeister der Klägerin gegenüber einem Notar für ein bestimmtes Flurstück die Pfandfreigabe, worauf das Rohrleitungsrecht im Grundbuch gelöscht wurde. Bei Verlegungsarbeiten 2009 stellte die Beklagte fest, dass die dingliche Sicherung für die Leitung fehlte. Die Klägerin begehrte Wiedereintragung der Grunddienstbarkeit; Landgericht wies ab, das Oberlandesgericht gab der Klägerin auf Berufung statt. Die Beklagte legte Revision ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Pfandfreigabe wirksam war und ob der erste Bürgermeister die Gemeinde wirksam vertreten konnte. • Der Senat entscheidet, dass nach Art. 38 Abs. 1 BayGO die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters im Außenverhältnis allumfassend ist; damit wird die Gemeinde durch Erklärungen des ersten Bürgermeisters auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn ein interner Gemeinderatsbeschluss fehlt. • Zur Begründung wertet der Senat Wortlaut, Systematik und Entstehung der BayGO sowie vergleichende Erwägungen zum Kommunalrecht anderer Länder; Einschränkungen der internen Zuständigkeit wirken nicht ohne Weiteres nach außen. • Der Senat betont den Zweck des Verkehrsschutzes und der Rechtssicherheit: Dritte sollen sich auf die Vertretungsmacht des handelnden Organs verlassen können; interne Sanktionen gegen pflichtwidriges Organhandeln bleiben möglich. • Die Annahme einer Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 894 BGB allein weil ein gemeinderätiger Beschluss fehlt, genügt nicht; das Berufungsgericht hat die Rechtsgrundlage der Pfandfreigabe (zivilrechtliche Verpflichtung oder Anfechtung) nicht abschließend geprüft und die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. • Zur Verjährung: Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB unterlag zunächst kürzerer Verjährung, doch war die Verjährung durch rechtzeitige Klageerhebung und zulässige Zustellung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. • Folgerung: Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; dieses hat insbesondere Feststellungen zur vertraglichen Verpflichtung zur Pfandfreigabe und zur Frage der Anfechtung zu treffen. Der Senat hat die Revision der Beklagten stattgegeben und das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. Die Entscheidung stellt klar, dass der erste Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde nach Art. 38 Abs. 1 BayGO im Außenverhältnis unbeschränkte Vertretungsmacht besitzt, sodass die Gemeinde durch seine Erklärungen auch ohne einen internen Gemeinderatsbeschluss berechtigt und verpflichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht allein mit dem Fehlen eines Gemeinderatsbeschlusses begründen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; dieses hat nun tragfähige Feststellungen zur zivilrechtlichen Verpflichtung der Klägerin zur Pfandfreigabe oder zur möglichen Anfechtung zu treffen und dann über den Berichtigungsanspruch nach §§ 812, 894 BGB sowie die Verjährungs- und Fragepunkte zu entscheiden. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind mit zu berücksichtigen.