Urteil
10 S 99/16
LG Saarbrücken 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2017:0524.10S99.16.0A
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Leitsätze
Auch im Bereich des fiskalischen Handelns unterliegt die öffentliche Hand der unmittelbaren Grundrechtsbindung. Demnach muss eine Gemeinde bei der grundsätzlich ermessensgebundenen Kündigung eines mit Verlängerungsoption abgeschlossenen Pachtvertrages die in Art. 3 GG normierten Grundrechtsgarantien beachten. Anfeindungen des Pächters gegen den Bürgermeister als Person stellen im Rahmen der Ermessensentscheidung keine Sachgründe dar, die eine willkürfreie Entscheidung tragen.(Rn.46)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 06.07.2016 (15 C 749/14 (57)) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 06.07.2016 (15 C 749/14 (57)) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch im Bereich des fiskalischen Handelns unterliegt die öffentliche Hand der unmittelbaren Grundrechtsbindung. Demnach muss eine Gemeinde bei der grundsätzlich ermessensgebundenen Kündigung eines mit Verlängerungsoption abgeschlossenen Pachtvertrages die in Art. 3 GG normierten Grundrechtsgarantien beachten. Anfeindungen des Pächters gegen den Bürgermeister als Person stellen im Rahmen der Ermessensentscheidung keine Sachgründe dar, die eine willkürfreie Entscheidung tragen.(Rn.46) 1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 06.07.2016 (15 C 749/14 (57)) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 06.07.2016 (15 C 749/14 (57)) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die klagende Gemeinde begehrt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe eines Grundstücks nach Kündigung des Pachtvertrags; die Beklagte zu 1) macht hilfswiderklagend Schadensersatz wegen getätigter Investitionen in das Grundstück geltend. Die Klägerin verpachtete mit Vertrag vom 15.7.2009 (Anlage K 1, Bl. 4 f. d.A.) an die Beklagte zu 1) eine Teilfläche des Grundstücks Gemarkung …, Flur …, Parzelle Nr. ... zur Nutzung als Pkw-Stellplatz zu einem jährlichen Pachtzins von 10 Euro. Das Grundstück liegt an der unbebauten Straßenseite der ... in ... gegenüber dem Wohnanwesen der Beklagten. Die Klägerin hat insgesamt sechs Teilflächen des Grundstücks an verschiedene Anlieger verpachtet (Luftbildaufnahme Anlage B 3, Bl. 35 d.A.). Der Ortsrat von … stimmte der Verpachtung mit Beschluss vom 2.6.2009 zu. Das Pachtverhältnis war gem. § 2 des Vertrags bis zum 31.7.2014 befristet und verlängerte sich sodann von Jahr zu Jahr, falls es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Pachtjahrs von einem der Vertragspartner gekündigt werde. Der Beklagte zu 2) ist der Ehemann der Beklagten zu 1). Auf der Pachtfläche ist ein auf den Beklagten zu 2) zugelassener Anhänger abgestellt. Das persönliche Verhältnis zwischen den Beklagten und dem seit 2012 im Amt befindlichen Bürgermeister der Klägerin ist durch diverse Streitigkeiten belastet. Zum Zeitpunkt der Kündigung lag eine Strafanzeige des Beklagten zu 2) gegen den Bürgermeister der Klägerin vor, mit dem dieser der Korruption bezichtigt wurde. Gegen den Bürgermeister lagen zudem mehrere anonyme Anzeigen u.a. wegen behaupteten Amtsmissbrauchs vor, für die er die bzw. den Beklagten verantwortlich machte. Der Bürgermeister der Klägerin nahm seinerseits die Beklagten auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen in Anspruch. Die Klägerin sprach zudem die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten zu 1) aus, die als Reinigungskraft im Kindergarten angestellt war, was zu einem Arbeitsgerichtsverfahren führte. Im Zusammenhang mit der Übergabe der hier streitgegenständlichen Kündigung hat die Beklagte zu 1) Strafanzeige wegen einer behaupteten Tätlichkeit gegen den Bürgermeister der Klägerin gestellt. Mit Schreiben vom 21.3.2014 (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.) kündigte die Klägerin, handelnd durch den Bürgermeister, das Pachtverhältnis fristgemäß zum 31.7.2014 und forderte die Beklagte zu 1) zur Entfernung des auf dem Gelände aufgebrachten Schotters auf. Die Beklagte zu 1) widersprach der Kündigung am 14.5.2014. Mit Schreiben vom 14.8.2014 (Anlage K 3, Bl. 7 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) erneut zum Rückbau der Fläche und zur Entfernung des Hängers auf. Die weiteren Pachtverträge mit den anderen Anliegern wurden nicht gekündigt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine Zustimmung des Gemeinderats zur Kündigung (über die vom Ortsrat erteilte Zustimmung hinaus) sei nicht notwendig, weil es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.d. § 59 Abs. 2 S. 1 KSVG handele. Grund für die Kündigung sei gewesen, dass die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück künftig zur Aufstellung eines Altkleidercontainers nutzen wolle. Hierfür biete sich das Grundstück von Größe und Zuschnitt her an. Der Entwurf eines Gestattungsvertrag liege bereits vor (Bl. 131 d.A.). Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege nicht vor: Da die Klägerin privatrechtlich gehandelt habe, sei die Wirksamkeit der Kündigung nur an den §§ 581 ff. BGB zu messen, wonach ein besonderer Kündigungsgrund nicht vorliegen müsse. Der Ortsrat von … habe der Kündigung zugestimmt. Die Beklagte benötige offenbar das Grundstück nicht dringend, das seit Jahren nur zum Abstellen des Hängers des Beklagten zu 2) genutzt werde; die übrigen Pächter nutzten die anderen Teilflächen dagegen in einem stärkeren Ausmaß. Im Übrigen dürfe auch das Verhältnis der Pachtvertragsparteien bei der Frage, ob das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird, berücksichtigt werden. Überziehe die Pächterin den Bürgermeister der Gemeinde mit einer Vielzahl von Klage- und Strafverfahren und werde ihr gerichtlich untersagt, unwahre Tatsachenbehauptungen über diesen zu verbreiten, so dürfe dies selbstverständlich in die Ermessensentscheidung mit einbezogen werden. Die Klägerin hat beantragt (Bl. 2 d.A.), 1. die Beklagten zu verurteilen, die an die Beklagte zu 1) verpachtete Teilfläche des Grundstücks Gemarkung ..., Flur …, Parzelle Nr. … (vormals Parzelle Nr. …) zu räumen und in besenreinem Zustand an die Klägerin herauszugeben; 2. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro freizustellen. Die Beklagten haben beantragt (Bl. 28 d.A.), die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend hat die Beklagte zu 1) beantragt (Bl. 160 d.A.), 1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) einen Betrag von 750 Euro zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) verpflichtet ist, sämtliche Schäden und Aufwendungen, die durch die Herausgabe der an die Beklagte zu 1) verpachtete Teilfläche des Grundstücks Gemarkung …, Flur …, Parzelle Nr. … (vormals Parzelle Nr. …) entstehen, zu ersetzen. Die Klägerin hat beantragt (Bl. 184 d.A.), die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten haben gemeint, die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil der Gemeinderat der Klägerin – unstreitig – nicht zugestimmt habe. Der Bürgermeister der Klägerin habe eigenmächtig gehandelt. Die Kündigung sei eine Repressalie; Motiv hierfür sei das persönliche Zerwürfnis zwischen den Parteien, weil der Beklagte zu 2) den Bürgermeister der Klägerin wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit seiner Amtsführung beanzeigt habe. Die Kündigung sei auch wegen dieser rein im Persönlichen liegenden Beweggründe unwirksam, nachdem es dem Bürgermeister der Klägerin darum gehe, die Beklagten finanziell zu schädigen und in ihrer Lebens- und Wohnqualität erheblich einzuschränken. Schließlich liege eine willkürliche Ungleichbehandlung vor, weil die anderen fünf Pachtverträge nicht gekündigt worden seien. Das Grundstück sei für die Aufstellung von Altkleidercontainern ungeeignet; dieses sei auch für die Anwohner unzumutbar. Die behauptete Nutzungsabsicht sei zudem nur vorgeschoben. Zur Begründung der Hilfswiderklage haben die Beklagten behauptet, die Beklagte zu 1) habe im Sommer 2011 einen Betrag von mehr als 750 Euro zur Herstellung einer unbefestigten Parkfläche aufgewendet, indem sie das Grundstück habe auskoffern und eine Schotterschicht habe aufbringen lassen. Diese Investition sei nur deshalb erfolgt, weil seitens der Klägerin zugesichert worden sei, dass die Befristung des Pachtvertrags nur pro forma erfolge und eine unbefristete Nutzung erfolgen könne; eine anderweitige Nutzung sei nicht beabsichtigt. Die dadurch erfolgte Wertsteigerung des Grundstücks habe die Klägerin zu ersetzen. Weitere Schäden seien zu befürchten, u.a. durch das Erfordernis einer anderweitigen Parkfläche. Die Klägerin hat gegenüber einem etwaigen Aufwendungsersatzanspruch die Einrede der Verjährung gem. § 548 Abs. 2 BGB erhoben. Das Amtsgericht hat die Beklagten mit dem am 6.7.2016 verkündeten Urteil (Bl. 249 ff. d. A.) zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verurteilt und die Beklagte zu 1) zur Freistellung der Klägerin von den geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Die Klage im Übrigen und die Widerklage hat es abgewiesen. Die Kammer nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung erstrebt die Beklagte zu 1) die Abweisung der Klage in vollem Umfang und wendet sich gegen die Abweisung der (Hilfs-)Widerklage. Die Beklagte zu 1) beantragt (Bl. 290 d.A.), 1. unter Abänderung des am 06.07.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts St. Wendel (Az. 15 C 749/14 (57)) die Klage abzuweisen, 2. sowie hilfsweise widerklagend a) die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) einen Betrag von 750 Euro zu zahlen, b) festzustellen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) verpflichtet ist, sämtliche Schäden und Aufwendungen, die durch die Herausgabe der an die Beklagte zu 1) verpachtete Teilfläche des Grundstücks Gemarkung …, Flur …, Parzelle Nr. ... (vormals Parzelle Nr. …) entstehen, zu ersetzen. Die Klägerin beantragt (Bl. 305 d.A.). die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. Auf Antrag der Beklagten zu 1) hat die Kammer mit Beschluss vom 19.1.2017 die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 Euro eingestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 11.04.2016 (Bl. 190 ff. d.A.) und der Kammer vom 5.5.2017 (Bl. 347 ff. d. A.) Bezug genommen. II. A. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Nachdem der Beklagte zu 2) die amtsgerichtliche Entscheidung nicht angefochten hat, ist seine Verurteilung zur Herausgabe und Räumung des Grundstücksteils in Rechtskraft erwachsen. Den zur Berufung angefallenen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks hat das Amtsgericht mit Recht bejaht, weil das Pachtverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der seitens der Klägerin ausgesprochenen Kündigung vom 21.3.2014 mit Wirkung zum 31.7.2014 beendet worden ist. Die angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis den Angriffen der Berufung stand: a) Bei dem gekündigten Vertragsverhältnis handelt es sich gem. § 2 des Vertrags vom 2.6.2009 um einen befristeten Pachtvertrag mit Verlängerungsklausel. Eine Befristung kann nach allgemeiner Auffassung wirksam vereinbart werden, ohne dass ein besonderes Befristungsinteresse vorliegen muss; dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 575 BGB, der nur für die Wohnraummiete ein solches Interesse verlangt. b) Ist vereinbart, dass sich ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Miet- bzw. Pachtverhältnis mangels einer Kündigung immer wieder auf bestimmte Zeit verlängert, so entsteht nach dem Ablauf der ursprünglichen Befristung jeweils ein weiteres befristetes Mietverhältnis. Eine Kündigung zum Ablauf der Ursprungsbefristung ist möglich (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 542 BGB Rdn. 177). In der Literatur wird vertreten, dass bei einem Miet- bzw. Pachtvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel die Willenserklärung, mit welcher die Vertragspartner die - bei Untätigkeit automatisch eintretende - Vertragsverlängerung verhindern können, nicht als Kündigung im technischen Sinne anzusehen sei, auch wenn sie – wie vorliegend - im Vertrag als solche - und nicht als „Widerspruch“ - bezeichnet wird (vgl. Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 542 BGB Rdn. 25). Für den vorliegenden Fall kann dies indes dahinstehen, da nach beiden Auffassungen eine Beendigung des Vertrags zum Ablauf der Ursprungsbefristung möglich ist, egal ob durch Widerspruch oder durch Kündigung. c) Die Beendigung des streitgegenständlichen Pachtvertrags bestimmt sich somit nach § 2 des Vertrags vom 2.6.2009 i.V.m. § 542 BGB, der gem. § 581 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar ist. Damit ist eine Vertragsbeendigung durch einseitige Erklärung einer Partei möglich, ohne dass es eines besonderen Kündigungsgrundes bedurfte. Die Kündigungsfrist des § 580a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 581 Abs. 1 BGB ist vorliegend durch die vertraglich vereinbarte Frist (drei Monate zum Ende des Pachtjahrs) gewahrt. d) Mit Schreiben des Bürgermeisters der Klägerin vom 21.3.2014 (Bl. 6 d. A.), dessen rechtzeitiger Zugang nicht bestritten worden ist, wurde das Pachtverhältnis zum 31.7.2014 beendet: aa) Nach den obigen zivilrechtlichen Grundsätzen war für die formelle Wirksamkeit der Kündigung die Angabe eines Kündigungsgrundes nicht erforderlich. Auch die materielle Wirksamkeit der Kündigung setzt nicht voraus, dass ein solcher vorliegt; der Pachtvertrag konnte damit in Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. bb) Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es zudem unerheblich, ob der Gemeinderat der Klägerin dieser zugestimmt hat: aaa) Sowohl Gemeinderat als auch Bürgermeister sind Verwaltungsorgane der Gemeinde (§ 29 KSVG), die sich rechtlich gleichgewichtig gegenüberstehen und denen das KSVG voneinander abgegrenzte Aufgaben zur Erledigung zugewiesen hat. Der Gemeinderat ist zuständig für alle Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit diese nicht dem Bürgermeister oder anderen zugewiesen sind (§ 34 KSVG). § 35 KSVG enthält einen Katalog vom Rat zwingend zu entscheidenden Aufgaben. Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde (§ 59 Abs. 1 KSVG); er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist zuständig für alle Selbstverwaltungsangelegenheiten, die ihm zugewiesen worden sind (§ 59 Abs. 3 KSVG). Die Aufgaben des – vom Gemeinderat zu unterscheidenden - Ortsrats sind in § 73 KSVG geregelt. Nach § 62 Abs. 1 KSVG bedürfen Verpflichtungserklärungen der Gemeinde sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, der Schriftform und sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder dessen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind; dies gilt nicht für Erklärungen in den Geschäften der laufenden Verwaltung (§ 62 Abs. 3 KSVG). bbb) Es kann letztlich dahinstehen, ob sowohl der Abschluss als auch die Kündigung des Pachtvertrags ein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt, und ob damit eine Zustimmung des Gemeinderats nicht erforderlich war (§ 59 KSVG). Der Begriff "Geschäfte der laufenden Verwaltung" bezeichnet als unbestimmter Rechtsbegriff solche Verwaltungsgeschäfte, die wegen ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehören, deren Wahrnehmung nach feststehenden Grundsätzen in eingefahrenen Geleisen erfolgt und keine grundsätzlich weittragende Bedeutung entfaltet (OLG Celle, Urteil vom 17.2.1999 – 2 U 37/98, NVwZ-RR 2000, 105 (zur Kündigung eines Pachtvertrags durch die Gemeinde; Thiele, NGO, 4. Aufl., 1997, § 62 Anm. 5; Thieme/Schäfer, § 62 Rdn. 9). Zur laufenden Verwaltung gehören Geschäfte, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 6. März 1986 – VII ZR 235/84, BGHZ 97, 224 zum saarländischen KSVG; BGHZ 92, 164; vgl. auch BGH NJW 1980, 117; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. März 2011 – 8 U 262/10 – 70; NJW-RR 2011, 1455; OVG Münster OVGE 25, 186, 193; Lehné/Weirich/Gros, Saarländisches Kommunalrecht, § 59 Rdnr. 3.1; Rauball/Pappermann/Roters, GemO NRW, 3. Aufl., § 28 Rdnr. 30). Dafür spricht im vorliegenden Fall die nur marginale wirtschaftliche Bedeutung des Pachtvertrags für die Klägerin, die pro Jahr einen Pachtzins von 10 Euro erzielt hat. Inwieweit die Verpachtung von Grundstücken für die Klägerin eine regelmäßige und häufige Angelegenheit darstellt, lässt sich indes ihrem Sachvortrag nicht hinreichend entnehmen; insoweit ist lediglich festgestellt, dass weitere angrenzende Teilstücke desselben Grundstücks ebenfalls an andere Anwohner verpachtet worden sind. Dagegen spricht im Übrigen, dass der Abschluss des Pachtvertrags vom Gemeinderat nachträglich genehmigt worden ist, so dass die Klägerin selbst offensichtlich nicht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Verpachtung des Grundstücks um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt hat. Dies könnte dafür sprechen, auch die Kündigung als actus contrarius nicht als solches zu behandeln. ccc) Letztlich bedarf dies allerdings keiner abschließenden Entscheidung, weil die Frage, ob für die Kündigung gemeinderechtlich die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich gewesen wäre, auf die Wirksamkeit der Vertretungshandlung keinen Einfluss hat (BGHZ 97, 224, BGHZ 92, 164). Denn durch die Regelung des § 59 KSVG ist der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde. Damit wird ihm – unabhängig davon, ob es im Innenverhältnis an der erforderlichen Beschlussfassung des Gemeinderats fehlt oder sich der Bürgermeister über diese sogar hinwegsetzt – im Außenverhältnis die alleinige, umfassende, unbeschränkte und nicht beschränkbare Vertretungsmacht für die Gemeinde eingeräumt (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. März 2011 – 8 U 262/10 – 70; NJW-RR 2011, 1455). Für das Kommunalrecht des Saarlandes sowie anderer Bundesländer entspricht es seit längerem der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die organschaftliche Vertretungsmacht des Bürgermeisters (bzw. des Landrats) im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt ist. Die Gemeinde wird durch seine Erklärungen grundsätzlich auch dann verpflichtet, wenn es an einem erforderlichen Beschluss der Gemeindevertretung fehlt (BGH, Urteil vom 18.11.2016 – V ZR 266/14, MDR 2017, 265 m.w.N.; BGHZ 97, 224). Dies orientiert sich an der im Kommunalrecht anerkannten strikten Unterscheidung zwischen interner Willensbildung und externer Vertretungsbefugnis und an der herrschenden Meinung für die Vertretung juristischer Personen des Zivilrechts durch ihre Organe. Der Bundesgerichtshof hat dies kürzlich bekräftigt und erstmals auch für das bayerische Kommunalrecht entschieden (MDR 2017, 265 m.w.N. auch zur Literatur). cc) Die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrags sowie dessen Kündigung scheitert vorliegend auch nicht an § 62 Abs. 1 KSVG, wonach – nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehörende (§ 62 Abs. 3 KSVG) – Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform bedürfen und nur rechtsverbindlich sind, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Zwar war vorliegend lediglich dem Pachtvertrag, nicht aber der Kündigung das Dienstsiegel des Bürgermeisters beigefügt (Bl. 6 d.A.). Selbst unterstellt, dass es sich bei der Kündigung nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte, erweist sich das bloße Fehlen des Dienstsiegels im Ergebnis als unschädlich, denn in der einseitigen Kündigung des Pachtvertrags liegt weder eine Verpflichtungserklärung noch ist damit ein Rechtsverzicht der Klägerin verbunden (vgl. zur Einordnung der Formvorschriften der Gemeindeordnungen als Vertretungsregelungen BGH NJW 1980, 117; Saarländisches OLG NJW-RR 2011, 1455). dd) Die Kündigung des Pachtvertrags war schließlich auch nicht deshalb unwirksam unter dem Gesichtspunkt willkürlichen Handelns, nachdem die Klägerin die übrigen Pachtverträge hinsichtlich der weiteren Teilgrundstücke nicht gekündigt hatte und dies - nach der Behauptung der Beklagten - die streitgegenständliche Kündigung ausschließlich aufgrund des zerrütteten persönlichen Verhältnisses zwischen dem Bürgermeister der Klägerin und den Beklagten motiviert worden sein könnte: aaa) Dieses Ergebnis bedürfte keiner weiteren Erörterung, wenn es sich bei der Klägerin um ein Privatrechtssubjekt handelte. Aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Klägerin um eine Gemeinde handelt, ist der Kündigung ihre Wirksamkeit nicht zu versagen: Ob und in welcher Form eine Gemeinde im Bereich rein fiskalischen Handelns an die Grundrechte gebunden ist, war lange Zeit umstritten. Anerkannt war dies für den Bereich des Verwaltungsprivatrechts, d.h. im Bereich der Daseinsfürsorge. Bei einer rein erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde – wie vorliegend – war hingegen teilweise nur eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte über die Generalklauseln des Zivilrechts anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jedenfalls das Willkürverbot auch für das Handeln einer privaten, aber öffentlich beherrschten Gesellschaft gilt (BGH NJW 2004, 1031). Inzwischen ist anerkannt, dass auch im Bereich rein fiskalischen Handelns eine unmittelbare und umfassende Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand gilt. Da der Staat stets in Wahrnehmung des dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags handelt, hängt die unmittelbare Bindung an die Grundrechte daher weder von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten, noch von der Handlungsform. Eine Ungleichbehandlung im Bereich fiskalischen Handelns muss sich daher am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen und durch Sachgründe gerechtfertigt sein (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06, NJW 2011, 1201; Kammerbeschluss vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08, NJW 2016, 3157). Bei öffentlich-rechtlicher Organisationsform kann der Verwaltungsträger bei der Gestaltung der Leistungsbeziehungen zwischen privat- und öffentlich-rechtlichen Handlungsformen (Verwaltungsakt, verwaltungsrechtlicher Vertrag, öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis) wählen. Handelt die Verwaltung privatrechtlich, so besagt dies nicht, dass ihr die Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie uneingeschränkt zustehen, denn sie ist Grundrechtsadressatin, nicht Grundrechtsträgerin. Die öffentlich-rechtlichen Bindungen und damit auch die Bindung an die Grundrechte bleiben daher bestehen. Aus der Grundrechtsbindung gem. Art. 3 GG ergibt sich ein Diskriminierungsverbot. Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der die öffentliche Hand in ihrer Vertragsfreiheit einschränkt, kann im Grundsatz auch dazu führen, dass die Beendigung eines Vertrags erschwert oder unmöglich gemacht wird (Armbrüster in: Erman, BGB, 14. Aufl., Vorb. Rdn. 24). bbb) Die Kündigung des Pachtvertrags ist somit vorliegend an dem in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Willkürverbot zu messen. Die Auffassung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil (unter Hinweis auf KG, Urteil vom 22.1.2015 – 2 U 14/14, und BGH, Urteil vom 14.12.1976 - VI ZR 251/76), wonach die Gemeinde im Bereich rein fiskalischen Handelns (nur) an das Willkürverbot gebunden ist, ohne ansonsten einer konkreten Grundrechtsbindung zu unterliegen, ist zwar somit nicht rechtsfehlerfrei; im Ergebnis wirkt sich dies jedoch nicht aus, weil im Streitfall lediglich ein Verstoß der Klägerin gegen Art. 3 Abs. 1 GG und damit ein Verstoß gegen das Willkürverbot in Betracht kommt, und das Amtsgericht die Wirksamkeit der Kündigung unter dem nämlichen rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat. ccc) Dies zugrunde legend, kann ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht festgestellt werden: (1) Soweit das Amtsgericht meint, dass unter Berücksichtigung der zahlreichen Streitigkeiten der Beklagtenseite mit dem Bürgermeister der Klägerin Gründe gegeben seien, die letztlich eine Entscheidung der Klägerin nicht als willkürlich erscheinen lassen, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen: Etwaige letztlich gegen das Vertretungsorgan der Klägerin als Person gerichtete Anfeindungen bzw. geführte Rechtsstreitigkeiten durften bei der Entscheidung der Klägerin, den Pachtvertrag mit den Beklagten zu kündigen, keine Rolle spielen. Auch soweit die Beklagte(n) in der Vergangenheit mehrfach die Amtsführung des Bürgermeisters kritisiert und zur Anzeige gebracht haben sollten, darf dies zweifellos kein Motiv dafür sein, die Beklagte im Bereich fiskalischen Handelns wie bei der Kündigung des Pachtvertrags gegenüber anderen Einwohnern der Gemeinde zu benachteiligen. Vielmehr müssen die Gründe, die die Gemeinde zu einer Kündigung ausgerechnet des streitgegenständlichen Vertrags bewogen haben, ausschließlich in dem Vertragszweck begründet sein bzw. einen unmittelbaren Bezug zu dem streitgegenständlichen Grundstück haben. Ansonsten hätte die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen bei der Frage, ob der Pachtvertrag verlängert wird, fehlerhaft ausgeübt, so dass die Kündigung als willkürlich anzusehen wäre. (2) Eine dahingehende Motivation für die Kündigung hat die Klägerin nicht bereits selbst zugestanden: Soweit sie vorgetragen hat, angesichts der Vielzahl der erhobenen Streitigkeiten dürfe dieser Aspekt selbstverständlich in eine Ermessensentscheidung mit einfließen, kann dieser Vortrag nicht dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin dies für den Streitfall eingeräumt hätte, Dagegen spricht der übrige Vortrag der Klägerin, die dezidiert bestreitet, dass der Vertrag aus „unlauteren Gründen“ gekündigt worden sei. (3) Die Klägerin hat die Kündigung des Pachtvertrags mit der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks zum Aufstellen eines Altkleidercontainers gerechtfertigt. Anders als das Amtsgericht ausgeführt hat, genügt dieser Umstand jedoch noch nicht, um einen Verstoß gegen das Willkürverbot auszuschließen. Die Klägerin hat zwar den Entwurf eines Gestattungsvertrags zum Aufstellen eines Kleidercontainers vorgelegt und damit eine (künftige) Nutzungsabsicht der Klägerin hinreichend nachgewiesen. Im erstinstanzlichen Verfahren ist indes offen geblieben, weshalb ausgerechnet das Beklagtengrundstück – und insbesondere nicht eine der übrigen fünf, ebenfalls verpachteten Teilflächen - hierfür geeignet sein solle. Auf der Grundlage der nach § 529 ZPO der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen ergibt sich allerdings keine der Beklagten günstigere Entscheidung: Mit Schriftsatz vom 18.01.2017 hat die Klägerin dezidiert dazu vorgetragen, weshalb die anderen Pachtverträge nicht gekündigt worden seien, und für die Auswahlentscheidung nachvollziehbare Gründe dargelegt: So wurde eine Parzelle schon im Jahr 1980 verpachtet; seit 2015 nutzt der Pächter ein dort errichtetes Holzhaus zur Vermarktung regionaler Produkte. Eine weitere Parzelle ist seit dem 27.8.2001 verpachtet; dort wurde ein Carport errichtet. Eine dritte Parzelle ist mit Vertrag vom 16.1.2009 verpachtet worden und mit einem Holzlagerplatz belegt. Die vierte und fünfte Parzelle sind ebenfalls seit dem 27.8.2001 verpachtet; eines dieser Grundstücke wird als Holzlagerplatz genutzt, das andere zum Abstellen von Fahrzeugen. Die Beklagte hat diesen Sachvortrag in der Folge nicht bestritten, womit er gem. § 529 ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen ist. Der Bürgermeister der Klägerin hat diesen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung bestätigt und anhand der Skizze Bl. 35 d.A. erläutert. Dies zugrunde legend, wurde der Pachtvertrag mit der Beklagten zeitlich als letzter abgeschlossen. Darüber hinaus nutzt die Beklagte das Grundstück unstreitig lediglich zum Abstellen eines Autoanhängers des Beklagten zu 2), während die übrigen Pächter ihre Grundstücke intensiver nutzen. Damit liegen objektiv nachvollziehbare Gründe vor, weshalb der streitgegenständliche Vertrag gekündigt worden ist. Soweit die Beklagte behauptet, die Genehmigung für das Holzhaus des weiteren Pächters sei erst nach der Kündigung des streitgegenständlichen Pachtvertrags erteilt worden, muss diesem Einwand nicht weiter nachgegangen werden. Denn dass die Genehmigung rechtswidrig und nur zum Zweck der nachträglichen Begründung der Auswahlentscheidung erfolgt wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Grundstück der Beklagten auch nicht per se ungeeignet zum Aufstellen eines Altkleidercontainers, weil nur ein kleiner Streifen im vorderen Bereich nutzbar sei: Das Aufstellen eines solchen Containers benötigt lediglich wenig Stellfläche; dass das Gelände im hinteren Grundstücksbereich ein Gefälle aufweist, ist daher in diesem Zusammenhang ohne Belang. Ob das Aufstellen eines Altkleidercontainers für die Beklagte, wie sie vorträgt, wegen einer angeblich zu erwartenden Müllablagerung und vermehrten Fahrzeugverkehrs unzumutbar wäre, und ob die beabsichtigte Nutzung öffentlich-rechtlich zulässig wäre, muss in dem vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, weil jedenfalls kein Verstoß gegen das Willkürverbot ersichtlich ist. Auch die von den Beklagten in erster Instanz aufgeworfene Frage, warum die Klägerin einen nahegelegenen Parkplatz nicht zum Aufstellen eines Containers nutze, muss in diesem Zusammenhang nicht beantwortet werden: Wenn dort ein geeigneter Platz vorhanden wäre, könnte die Klägerin zwar ihren Nutzungszweck verwirklichen, ohne in die Rechte der Beklagten einzugreifen. Allerdings ist zu beachten, dass der Klägerin bei der Auswahl der Fläche ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ist, von dem sie in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten weiterhin die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 Euro (1,3 Gebühr Nr. 2300 VV RVG 58,50 Euro zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 11,70 Euro und 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG) ersetzt verlangen, nachdem sich die Beklagte unstreitig zum Zeitpunkt der Mandatierung mit der Räumung und Herausgabe der Pachtfläche in Verzug befand und die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Überprüfung beauftragt hat, ob ein Räumungsverfahren erfolgversprechend ist. 3. Das Amtsgericht hat die (Hilfs-)Widerklage der Beklagten ebenfalls mit Recht abgewiesen: a) Der Beklagten zu 1) steht kein Anspruch auf Zahlung von 750 Euro für behauptete Investitionen zur Auskofferung des Geländes und Schaffung einer Schotterfläche zu. Der Einwand der Beklagten, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht zu haben mit der Folge, dass die Herausgabe gem. § 274 BGB nur Zug um Zug gegen Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen auszusprechen sei, verhilft ihr im Ergebnis nicht zum Erfolg, da es bereits an einer Anspruchsgrundlage fehlt: aa) Gemäß §§ 539 Abs. 1, 581a Abs. 2 BGB kann ein Mieter/Pächter vom Vermieter/Verpächter Aufwendungen auf die Miet-/Pachtsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a BGB zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Die Regelung des § 539 BGB wurde allerdings durch § 9 des Pachtvertrags wirksam abbedungen, wonach der Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses das Grundstück auf Verlangen in dem Zustand zurückzugeben hat, in dem er es übernommen hat. In den Fällen einer vertraglich vereinbarten Rückbauklausel wird angenommen, dass die Vorschrift des § 539 BGB damit abbedungen ist (so Langenberg in Schmidt-Futterer, a.a.O., § 529 Rdn. 16). Da vorliegend auch kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten dahingehend bestand, dass der Pachtvertrag nach Ablauf der Ursprungsbefristung seitens der Klägerin fortgesetzt werde, erfolgten die Aufwendungen der Beklagten in Kenntnis des Umstandes, die Pachtfläche gegebenenfalls nach Ablauf der Befristung in dem übernommenen Zustand zurückgeben zu müssen. bb) Die angebliche Zusage einer „pro forma“-Befristung seitens der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis: Es ist bereits zweifelhaft, ob der benannte Zeuge … als zuständiger Sachbearbeiter in der Bauabteilung der Klägerin überhaupt zu einer rechtsverbindlichen Zusage befugt gewesen wäre. Zum anderen kann der behaupteten Aussage bei lebensnaher Betrachtung nur entnommen werden, dass in der Vergangenheit seit Jahren/Jahrzehnten keine Pachtverträge gekündigt worden seien, bzw. dass allenfalls gegenwärtig keine Absicht der Klägerin bestanden hat, das Grundstück in anderer Weise zu nutzen; dies schließt jedoch eine andere Nutzungsabsicht für die Zukunft nicht aus. Die in der Berufungsbegründung erneut beantragte Vernehmung des Zeugen ... ist daher nicht erforderlich: Selbst bei Annahme, dass das Amtsgericht seine richterliche Hinweispflicht verletzt habe, führte dies zu keinem für die Beklagte günstigeren Ergebnis, denn auch die in der Berufungsbegründung gemachten ergänzenden Ausführungen zum Inhalt der Zusage des Zeugen … rechtfertigten kein anderes Ergebnis. b) Auch den Feststellungsantrag hat das Amtsgericht mit Recht zurückgewiesen. Schon dessen Zulässigkeit ist zweifelhaft, jedenfalls ist er aber nicht begründet, weil er ausdrücklich gerichtet ist auf Ersatz des Schadens, der durch die unberechtigte Kündigung entstehen könnte. Erweist sich die Kündigung aber als berechtigt, fehlt es vorliegend an einer Anspruchsgrundlage. Wie oben ausgeführt, konnte die Beklagte auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, dass der Pachtvertrag nicht gekündigt werde. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Entgegen der Anregung der Beklagten kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, nachdem die Frage, ob gemeinderechtlich die Zustimmung des Gemeinderats zur Kündigung des Pachtvertrags erforderlich war, wie bereits im Einzelnen ausgeführt nicht entscheidungserheblich ist, und die Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand im Bereich rein fiskalischen Handelns nach obiger Maßgabe höchstrichterlich geklärt ist.