Entscheidung
StB 20/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:130819BSTB20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:130819BSTB20.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 20/19 vom 13. August 2019 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung hier: Beschwerde gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Verurteilten und seiner Verteidigerin am 13. August 2019 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts Stuttgart vom 7. Juni 2019 (6-2 StE 1/14) wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Verurteilte wurde am 28. Juli 2015 vom Oberlandesgericht wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C, einer terroristischen Vereinigung im Ausland, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe wurde er aus der Haft entlassen. Mit dem - teilweise - angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe für die gemäß § 68c Abs. 1 StGB gesetzlich bestimmte Dauer Führungsaufsicht eingetreten ist, dem Verurteilten einen Bewährungshelfer beigeordnet und ihm - unter Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gemäß § 145a StGB - nach § 68b Abs. 1 StGB Weisungen erteilt. Gegen diese richtet sich die Beschwerde des Verurteilten. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen die- se im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Entscheidungen zur Führungsaufsicht unterfallen diesem Katalog nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1981 - StB 45/81, BGHSt 30, 250). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - nicht die Grundentscheidung über die Führungsaufsicht angefochten wird, sondern lediglich in diesem Rahmen erteilte Weisungen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 1981 - StB 3/81, BGHSt 30, 32 zur Nichtanfechtbar- keit von Auflagen, die das Tatgericht bei Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung getroffen hatte). Für eine auch mit Blick auf die Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, juris Rn. 15) allenfalls im engs- ten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - StB 10-11/15, NJW 2015, 3671 Rn. 9 f.; vom 10. März 2016 - StB 3/16, juris Rn. 7; vom 5. April 2018 - StB 2/18, juris Rn. 7) ist angesichts dessen kein Raum, zumal vor einer etwaigen Ahndung von Verstößen gegen die Weisungen 2 3 - 4 - nach § 145a StGB diese vom dann zuständigen Tatgericht vollständig auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, BGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 3). Schäfer Gericke Erbguth