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Beschluss

3 StR 484/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Polizeiliche Observationsberichte können nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden. • Der Wortlaut, die Gesetzesmaterialien, systematische und teleologische Auslegungsgründe sprechen nicht für einen generellen Ausschluss von Observationsberichten von der Verlesung. • Ob die alleinige Verlesung zur Aufklärung ausreicht, ist eine Frage der Pflicht zur Erforschung der Wahrheit nach § 244 Abs. 2 StPO; gegebenenfalls sind Vernehmungsanträge der Verteidigung zu stellen.
Entscheidungsgründe
Verlesung polizeilicher Observationsberichte nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO zulässig • Polizeiliche Observationsberichte können nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden. • Der Wortlaut, die Gesetzesmaterialien, systematische und teleologische Auslegungsgründe sprechen nicht für einen generellen Ausschluss von Observationsberichten von der Verlesung. • Ob die alleinige Verlesung zur Aufklärung ausreicht, ist eine Frage der Pflicht zur Erforschung der Wahrheit nach § 244 Abs. 2 StPO; gegebenenfalls sind Vernehmungsanträge der Verteidigung zu stellen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hannover wegen schweren Bandendiebstahls und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtete sich seine Revision mit verfahrens- und materiellrechtlichen Rügen. Eine besondere Verfahrensrüge betraf die angebliche Verletzung des § 250 Satz 2 StPO, weil polizeiliche Observationsprotokolle nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden dürften. Die Revision berief sich auf Literaturmeinungen, die die Verlesung von Observationsberichten ablehnen. Der Generalbundesanwalt und der Senat hielten dem entgegen, dass weder Wortlaut noch Gesetzesmaterialien oder systematische und teleologische Erwägungen einen solchen Ausschluss tragen. Die Verteidigung hatte zudem keine Beweisanträge zur Vernehmung der Observationsbeamten gestellt. • Aus dem Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ergibt sich kein Ausschluss von Observationsberichten; die Vorschrift nennt Ermittlungsvermerke allgemein und beschränkt sie nicht auf routinemäßige Vorgänge. • Die Gesetzesmaterialien relativieren ausdrücklich, dass es sich 'meist' um routinemäßige Protokolle handelt, sodass auch nicht routinemäßige Schriftstücke erfasst sein können; der Gesetzgeber verfolgte das Ziel, die Hauptverhandlung und die Strafverfolgungsbehörden zu entlasten. • Vergleich mit anderen verlesbaren Schriftstücken wie Durchsuchungs- und Festnahmeberichten spricht dafür, auch Observationsprotokolle der Verlesung zu unterwerfen, weil sie vergleichbare Bedeutung für die Beurteilung äußerer Umstände haben. • Systematisch stehen weder § 256 Abs. 1 Nr. 1 und 2 noch andere Vorschriften einer Verlesung von Observationsberichten entgegen. • Teleologisch ist die Verlesung gerechtfertigt, weil Beobachtungsdetails in zeitnahen Protokollen häufig zuverlässiger dokumentiert sind als aus späterem Gedächtnis vorgetragene Aussagen. • Ob die Verlesung allein für die Wahrheitsfeststellung ausreicht, ist nach § 244 Abs. 2 StPO zu beurteilen; gegebenenfalls kann die Verteidigung die Vernehmung der Beobachtungsbeamten beantragen, andernfalls ist die fehlende Antragstellung als Aufklärungsrüge geltend zu machen. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Mai 2015 bleibt bestehen. Der Senat bestätigt, dass die Verlesung polizeilicher Observationsberichte nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO zulässig ist und die angegriffene Verfahrensrüge daher nicht trägt. Soweit die Verteidigung die Verlesung für unzureichend hielt, hätte sie in der Hauptverhandlung die Vernehmung der Observationsbeamten beantragen müssen; das Unterlassen eines solchen Beweisantrags oder die unterbliebene Aufklärungsrüge begründet keinen Verfahrensfehler. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.