Leitsatz
3 StR 484/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR484
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR484.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/15 vom 8. März 2016 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Polizeiliche Observationsberichte können in der Hauptverhandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 484 /15 - LG Hannover in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb- stahls und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf verfahrens- und materiellrecht- liche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Grün- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der ausdrücklichen Erwähnung bedarf nur die Rüge, § 250 Satz 2 StPO sei verletzt, weil ein Observationsprotokoll nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden könne. Hierzu hat der Generalbundesanwalt Folgendes aus- geführt: "Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 250 S. 2 StPO ist unbegrün- det. Polizeiliche Observationsberichte können grundsätzlich gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden. Der hiergegen von der Revi- sion unter Berufung auf Teile des Schrifttums vertretenen gegenteiligen 1 2 - 3 - Rechtsauffassung ist nicht zu folgen (vgl. im Einzelnen hierzu LG Ber- lin, StV 2015, 544 ff. m.w.N.): 1. Aus dem Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ergibt sich weder, dass Observationsberichte im Speziellen von einer Verlesung aus- genommen sein sollen, noch - wie die Revision behauptet - dass Ermittlungshandlungen im Sinne der Vorschrift ausschließlich 'Routi- nemaßnahmen' betreffen. 2. Den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/1508 S. 26 f.) ist eine dahin- gehende Einschränkung gleichfalls nicht zu entnehmen. Ziel der Ein- führung der Vorschrift war es 'zu einer Entlastung der Strafver- folgungsbehörden und der Hauptverhandlung' beizutragen. Soweit es im unmittelbaren Anschluss daran heißt die 'Strafverfolgungsbe- hörden erstellen im Rahmen der Ermittlungen Protokolle und Ver- merke über Routinevorgänge', drückt dies zwar ein Motiv des Ge- setzgebers aus, nicht aber eine inhaltliche Eingrenzung. Dies belegt insbesondere die sich kurz darauf anschließende Passage der Ge- setzesbegründung, wonach es sich bei den Schriftstücken, deren Verlesung § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO gestattet, (lediglich) 'meist' um routinemäßig erstellte Protokolle handelt. Diese Relativierung ('meist') zeigt, dass der Gesetzgeber auch außerhalb der Routine liegende Vorgänge vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht ausschließen wollte (vgl. auch OLG Celle StV 2013, 742). Unabhängig davon werden aber auch Observationsberichte zu sol- chen nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesbaren 'Routinevorgängen' gerechnet (vgl. ausdrücklich Ganter in BeckOK StPO, Edition 22, § 256 Rn. 21; aA Velten in SK-StPO 4. Aufl., § 256 Rn. 33). Hierfür spricht, dass sie hinsichtlich der Relevanz von Beobachtungsvor- gängen vergleichbar sind mit Durchsuchungsberichten (vgl. hierzu BGH NStZ 2011, 532), bei denen es etwa auf die konkrete Lage ei- nes Beweismittels in einer Wohnung oder das Verhalten der bei der Durchsuchung anwesenden Personen maßgeblich ankommen kann, oder Festnahmeberichten (vgl. hierzu BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 1), für die hinsichtlich der Beobach- tung äußerer Umstände (Festnahmesituation; eventuelle Anhalts- punkte für Bewusstseinstrübungen der Festgenommenen o.ä.) Ver- gleichbares gilt. Dennoch stellen solche Berichte nach der Geset- zesbegründung ausdrücklich Beispiele für verlesbare Ermittlungs- - 4 - vermerke i.S.d. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO dar (BT-Drs. 15/1508 S. 26). Für Observationsprotokolle kann daher nichts anderes gelten. 3. Systematische Gründe für einen Ausschluss von Observationsbe- richten aus dem Anwendungsbereich des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil werden etwa von § 256 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO auch Behörden- und Ärzteerklärungen erfasst, die keine Routinevorgänge betreffen. 4. Schließlich spricht auch die teleologische Auslegung des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO gegen einen Ausschluss von Observationsberich- ten aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Als Erwägung für die Verlesung von Protokollen und Erklärungen der Strafverfol- gungsbehörden führen die Gesetzesmaterialien an, dass etwa ein Polizeibeamter 'in der Hauptverhandlung ohnehin in der Regel kaum mehr bekunden [könne] als das, was in dem Protokoll bereits schrift- lich festgelegt' sei (BT-Drs. 15/1508 S. 26). Dies trifft auf polizeiliche Observationsprotokolle aber gleichfalls zu. Kleine Details wie etwa Zeitangaben zu - für sich gesehen - wenig eindrücklichen einzelnen Beobachtungsvorgängen, die erst nachträglich in einem größeren Zusammenhang Bedeutung gewinnen können, werden in der zeit- nahen Verschriftung oft zuverlässiger bekundet werden als nach oft langer Zeit in der Hauptverhandlung aus dem Gedächtnis. Ob im konkreten Fall die alleinige Verlesung eines Observationsbe- richts zur Wahrheitsfindung ausreicht oder ob - ggf. darüber hinaus - die Vernehmung der Observationsbeamten erforderlich ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Beweiserhebung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO, sondern eine Frage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Eine Beweiserhebung wird nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zur Aufklärung nicht ausreicht (LG Berlin aaO.). Hält die Verteidigung die Verlesung eines Observationsberichts für unzu- reichend, steht es ihr in der Hauptverhandlung frei, einen Beweisan- trag auf Vernehmung der Observationsbeamten bzw. des Observati- onsführers zu stellen und im Falle der Antragsablehnung dies in der Revision zu rügen oder im Falle einer unterbliebenen Beweisantrag- stellung insoweit zumindest die Aufklärungsrüge zu erheben. Beides ist nicht geschehen." - 5 - Dem stimmt der Senat zu. Becker Schäfer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet Tiemann sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 3