Entscheidung
3 StR 68/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040423B3STR68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040423B3STR68.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 68/22 vom 4. April 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. wegen zu 1.: mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereini- gung im Ausland als Rädelsführer zu 2. bis 10.: mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandes- gerichts München vom 28. Juli 2020 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Oberlandesgericht München hat die Angeklagten wegen mitglied- schaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, dabei den Angeklagten E. als Rädelsführer, schuldig gesprochen. Es hat sie deswe- gen mit Freiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten bis zu sechs Jahren und sechs Monaten belegt. Ferner hat es betreffend dreier Angeklagter die Maß- stäbe für die Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehungen bestimmt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisio- nen der Angeklagten haben keinen Erfolg. I. Die Verurteilung der Angeklagten hat ihre Beteiligung an der ausländi- schen terroristischen Vereinigung „Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist“ (Kommunistische Partei der Türkei/marxistisch-leninistisch, TKP/ML) zum Ge- genstand. 1 2 - 3 - 1. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen wurde die TKP/ML im Jahre 1972 unter der Führung von Ibrahim Kaypakkaya gegründet. Sie vertritt die Lehren des Marxismus-Leninismus und die Ideen von Mao Tse- tung; ihr satzungsmäßig festgelegtes Ziel ist es, durch bewaffneten Kampf und Agitation die derzeitige Staats- und Gesellschaftsordnung in der Türkei zu besei- tigen und sie durch eine kommunistisch geformte Gesellschaft unter der Diktatur des Proletariats zu ersetzen. Die TKP/ML ist nach den Prinzipien des demokratischen Sozialismus hie- rarchisch und zentralistisch strukturiert. Ihr höchstes Führungsorgan ist der Par- teikongress bzw. die Parteikonferenz; in der Zeit zwischen deren Zusammentre- ten lenkt ein Zentralkomitee die Partei. Unter diesem war die TKP/ML zuletzt re- gional in vier Gebiete gegliedert (Dersim/Schwarzmeer, Istanbul/Westtürkei, Na- her Osten, Ausland), die von Gebietskomitees geleitet wurden, denen ein vom Zentralkomitee aus seinen eigenen Reihen ernannter Sekretär vorstand. Die TKP/ML unterhält in der Türkei unter anderem eine bewaffnete Kampforganisation, die den Namen „Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu“ (Türki- sche Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee - TIKKO) trägt und vom Zentralkomi- tee befehligt wird. Zur Erreichung der Ziele der TKP/ML beging die TIKKO in der Vergangenheit zahlreiche Schusswaffen- und Sprengstoffanschläge, die vor- nehmlich gegen Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates, teil- weise aber auch gegen von der TKP/ML so genannte „Feinde des Volkes“ ge- richtet waren. Hierdurch wurden mehrere Menschen getötet oder erheblich ver- letzt, zudem entstanden teilweise größere Sachschäden. 2. Die Angeklagten waren über mehrere Jahre in Leitungsfunktionen für die TKP/ML tätig und steuerten deren Wirken in Europa. 3 4 5 6 - 4 - In ihren Funktionen organisierten sie die Sammlung von Spenden, die der Partei zuflossen und mit denen auch die TIKKO finanziert wurde. Daneben waren sie an der Realisierung von Propagandaveranstaltungen der TKP/ML beteiligt, sie schulten Sympathisanten sowie Mitglieder der Partei und beteiligten sich an der Bildung des Verbandswillens, indem sie Vorschläge an das Zentralkomitee richteten. Schließlich bemühten sie sich um Rekruten für ein militärisches Ausbil- dungslager im Irak. II. Die Revisionen sind unbegründet. 1. Die Verfahrensrügen, mit denen die Angeklagten auf § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO gestützte Verlesungen von „Observationsberichten, Vermerken und Lichtbildmappen“ nahezu wortgleich beanstanden, dringen im Ergebnis nicht durch. a) Ihnen liegt im Wesentlichen das folgende Verfahrensgeschehen zu- grunde: Auf Anordnung des Vorsitzenden wurden unter anderem zwölf Observati- onsberichte als Urkunden zur Beweiserhebung in der Hauptverhandlung verle- sen. Zehn Berichte weisen als Urheber eine näher bezeichnete Stelle des Bun- deskriminalamtes unter Hinzufügung einer Tagebuchnummer aus, zwei weitere die „Polizeiinspektion Spezialeinheiten N. MEK“. Den Berichten des Bundeskriminalamtes sind in den Strafakten individuell unterzeichnete Vorblätter vorangestellt. Die Verteidiger widersprachen der Erhebung und Verwertung der Urkunden als Beweismittel insbesondere mit der Begründung, zu dem oder den Verfassern der Berichte fänden sich dort keine Angaben. Das Oberlandesgericht führte in mehreren Beschlüssen aus, nach dem Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 7 8 9 10 11 - 5 - StPO genüge es, wenn aus der Urkunde ersichtlich werde, von welcher Behörde die Erklärung stamme. b) Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit im Ein- zelfall der individuelle Urheber einer Urkunde ersichtlich sein muss, die eine Er- klärung der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen enthält und die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden soll; denn bei Annahme eines solchen Erfordernisses ist diesem bei den in Rede stehenden Berichten des Bun- deskriminalamtes genügt. Hinsichtlich der beiden Berichte der b. Poli- zeiinspektion ist jedenfalls auszuschließen, dass das Urteil auf ihnen beruht. Hierzu im Einzelnen: aa) Der Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verhält sich nicht dazu, ob ein individueller Urheber von in einer Urkunde enthaltenen Erklärungen der Straf- verfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen erkennbar sein muss oder es ausreicht, solche Erklärungen allgemein einer Strafverfolgungsbehörde zuord- nen zu können. In systematischer Hinsicht könnte allerdings zu bedenken sein, dass die Vorschrift den Grundsatz der persönlichen Vernehmung nach § 250 StPO einschränkt und danach ein Bezug zu einer bestimmten Person zu verlan- gen sein könnte (vgl. zum Ausnahmecharakter des § 256 StPO etwa BGH, Be- schluss vom 3. September 2019 - 3 StR 291/19, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Gut- achten 2 Rn. 11, 12; Urteil vom 4. Juli 2019 - 4 StR 508/18, NStZ-RR 2019, 285, 286; zu einer individuellen Zuordnung BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 330/18, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 4; SSW- StPO/Franke, 5. Aufl., § 256 Rn. 11). Zudem wird für - im Gesetzgebungsverfah- ren als vergleichbar angesehene (s. BT-Drucks. 15/1508 S. 26) und vom Ge- setzeswortlaut ähnlich geregelte - Zeugnisse oder Gutachten öffentlicher Behör- den gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO gefordert, dass sich ergibt, von wem die Erklärung für die Behörde abgegeben wurde (vgl. LR/Stuckenberg, 12 13 - 6 - StPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 41; KMR/R. Fischer, StPO, 111. EL, § 256 Rn. 41; BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 634/99, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Behörde 3; Beschluss vom 6. März 2001 - 1 StR 14/01, juris; zum ärztlichen Attest BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 1 StR 57/19, juris Rn. 5 mwN; Urteil vom 10. März 2021 - 6 StR 285/20, NStZ 2021, 507, 508). Für eine Überprüfung, ob die Erklärung tatsächlich von einer Strafverfolgungsbehörde stammt und es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, kann die Erkennbarkeit des Erklä- renden ebenfalls sachdienlich sein. bb) Auch wenn aus diesen Gründen eine Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nur dann zulässig sein sollte, falls die Person des Erklärenden er- sichtlich ist, ist diese Anforderung in Bezug auf die Berichte des Bundeskriminal- amtes erfüllt. Aus den jeweils - zumeist ausdrücklich „i.A.“ oder „i.V.“ namentlich unterschriebenen - Vorblättern ergibt sich, auf wen die zugehörigen Berichte zu- rückzuführen sind und dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt. So hat der Unterzeichnende jeweils bestätigt, dass die beigefügten Dokumente die im Rahmen der näher dargelegten Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse ent- hielten (vgl. zu einem angefügten Schreiben - in Bezug auf § 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO - BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 StR 111/07, StraFo 2007, 331); Detailinformationen zu bestimmten Erkenntnissen, etwa der ermittelnde Beamte, könnten bei Bedarf über die Führungsgruppe erfragt werden. Darauf, ob die erklärende Person die Erkenntnisse unmittelbar selbst ge- wonnen hat oder lediglich aufgrund fremder, namentlich durch mehrere Obser- vationsbeamte zusammengetragener Erkenntnisse - gleichsam vom Hörensa- gen - berichtet, kommt es nicht an (vgl. allgemein zur Verlesung von Observati- onsberichten BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 484/15, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 3 Rn. 2; ablehnend SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 256 Rn. 33; Conen in Festschrift Eisenberg, 2019, S. 377, 381 ff.; s. im 14 15 - 7 - Übrigen zu Behördenerklärungen LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 12; zum Zeugen vom Hörensagen etwa BGH, Urteil vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 383 f.). Hierfür spricht bereits die Gesetzesbegründung, die regelmäßig auf gesammelten Erkenntnissen beruhende Schlussberichte le- diglich insoweit für nicht verlesbar ansieht, als darin der Inhalt einer Vernehmung wiedergegeben wird (BT-Drucks. 15/1508 S. 26). cc) Die mit dem jeweiligen Vorblatt zu den Akten gelangten Observations- berichte durften unabhängig davon als Beweismittel genutzt werden, ob die vo- rangestellten Schreiben selbst verlesen wurden. Die Verlesung von Urkunden kann nach Maßgabe der Aufklärungspflicht auf die für die Entscheidung bedeut- samen, aus sich heraus verständlichen Teile beschränkt werden (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10, BGHSt 56, 109 Rn. 34; Urteil vom 8. März 1960 - 5 StR 17/60, GA 1960, 277; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 249 Rn. 28; MüKoStPO/Kreicker, § 249 Rn. 43). In diesem Sinne bedeutsam sind die Schreiben der Koordinierungsstelle des Bundeskriminalamtes indes nicht, da sie hauptsächlich für die im Wege des Freibeweises zu klärenden Frage der Verles- barkeit anderer Teile der Urkunden relevant sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 StR 111/07, StraFo 2007, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 1983 - 2 Ss 349/82, StV 1983, 273; BeckOK StPO/Ganter, 46. Ed., § 256 Rn. 23). dd) In Bezug auf zwei Berichte über die Observation durch eine b. Spezialeinheit am 24. Mai 2013 kommt es entscheidend weder darauf an, ob in- sofern die vom Generalbundesanwalt vorgebrachten Bedenken gegen die Zuläs- sigkeit der Rügen durchgreifen, noch, ob in der Sache die Urheber der Erklärun- gen erkennbar sind. Denn mit Blick auf die dichte übrige Beweislage ist auszu- schließen, dass sich die Berücksichtigung der Berichte bei der Überzeugungsbil- dung des Oberlandesgerichts zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. 16 17 - 8 - 2. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Nachprüfung des Ur- teils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbeson- dere gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, dass das Oberlandesgericht teilweise seine Überzeugung von der Anwesenheit bestimmter Angeklagter bei einzelnen Treffen auch auf Lichtbilder gestützt hat, ohne diese hinsichtlich ihrer Eignung zur Identifizierung der Abgebildeten ausführlich in Bezug auf die Bild- qualität oder die Identifizierungsmerkmale zu beschreiben. Soweit der Bundesgerichtshof für die Identifizierung einer abgebildeten Person im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos und daran anknüpfend in Bezug auf das Lichtbild einer Überwachungskamera beson- dere Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe gestellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 382 ff.; vom 7. Februar 2018 - 4 StR 376/17, NStZ-RR 2018, 120, 121), sind diese nicht ohne weiteres auf sämtliche Fallkonstellationen der Identifizierung einer Person mittels eines Fotos zu übertragen (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Januar 2021 - 5 StR 288/20, juris Rn. 16; LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 180: „in der Regel“). Ausgangspunkt für die nötigen Darlegungen im schriftlichen Urteil ist, dass dessen Abfassung eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle ermöglichen soll (s. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, aaO S. 380). Dabei hängt das Maß der gebotenen Darlegung grundsätzlich von der jeweiligen Beweislage und insoweit den Umständen des Einzelfalles ab (s. etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - 2 StR 165/20, NStZ 2022, 505 Rn. 9 mwN; Urteil vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12, BGHR StPO § 261 Identi- fizierung 23 Rn. 8 mwN). Im Unterschied zu durch Überwachungskameras automatisch gefertigten Lichtbildern hat das Oberlandesgericht solche Bildaufnahmen herangezogen, die 18 19 20 - 9 - Beamte individuell im Rahmen von Observationen anfertigten. Während bei Ver- kehrsüberwachungsmaßnahmen dem einzelnen Foto häufig eine maßgebliche Bedeutung für den individuellen Tatnachweis zukommt, stellt die Identifizierung einzelner Angeklagter zu konkreten Anlässen innerhalb des mehrjährigen Tat- zeitraums lediglich einen eher untergeordneten Aspekt im Rahmen des gesam- ten Beweisgefüges dar. Danach ist das Oberlandesgericht nicht gehalten gewe- sen, über die allgemeinen Ausführungen zur Identifizierung - etwa „anhand des klar erkennbaren Gesichts und der Statur“ - hinaus Weiteres darzulegen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob hier in der Mitteilung der konkreten Aktenfundstellen in den Urteilsgründen eine Bezugnahme auf die je- weiligen Abbildungen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR 425/15, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5 Rn. 15 f.) und damit auch erhöhte Anforderungen an die Urteilsabfassung erfüllt wären. Schäfer Berg Anstötz Ri´in BGH Dr. Erbguth befin- det sich im Urlaub und ist des- halb gehindert zu unterschrei- ben. Schäfer Kreicker Vorinstanz: Oberlandesgericht München, 28.07.2020 - 7 St 1/16 21