Entscheidung
3 StR 119/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210824B3STR119
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210824B3STR119.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 119/24 vom 21. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Au- gust 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 7. Dezember 2023 im Ausspruch über die Gegenstandslosigkeitserklärung aufgehoben; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freige- sprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange- ordnet. Daneben hat es die mit Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 15. März 2023 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für gegenstandslos erklärt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fasste der Ange- klagte nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seinem Freund den Ent- schluss, diesen zu töten. Er stach daher mit einem Messer auf das Tatopfer ein, das infolge seiner Verletzungen am Tatort verstarb. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zur Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner bipolaren affektiven Störung, seiner Alkohol- abhängigkeit sowie seiner Persönlichkeits- und Verhaltensstörung infolge eines bereits eingetretenen hirnorganischen Abbaus und weiterer konstellativer Fakto- ren mit Sicherheit erheblich vermindert sowie nicht ausschließbar vollständig auf- gehoben. Aus diesem Grund hat die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Sie hat allerdings die Voraussetzungen des § 63 StGB als erfüllt angesehen und deshalb die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB mit den im Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 15. März 2023 verhängten Einzelstrafen hat das Landgericht mit Blick auf den Freispruch des Angeklagten abgesehen. Jedoch hat es die mit vorbezeichnetem Urteil angeordnete Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt entsprechend § 55 Abs. 2 Halbsatz 2, § 72 Abs. 1 StGB für gegenstandslos erklärt. Zur Begründung hat die Strafkammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Anordnung einer Maß- regel nach § 64 StGB mangels Erfolgsaussicht zum Urteilszeitpunkt nicht mehr vorlägen und eine Aufrechterhaltung der Maßregel den Angeklagten zusätzlich belaste. II. 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und da- her unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 3 4 - 4 - 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen allgemeinen Sachrüge führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gegenstandslosigkeits- erklärung; diese entfällt. Die weitergehende Revision ist unbegründet. a) Das Rechtsmittel hat aus den Gründen der Antragsschrift des General- bundesanwalts keinen Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten in ei- nem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet worden ist. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdi- gung. Darüber hinaus ist die sachverständig beratene Strafkammer ohne Rechts- fehler zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht ausschließbar ohne Schuld (§ 20 StGB), jedenfalls im dauerhaften Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt habe. Ferner be- gegnet die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung seiner Person, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat rechtsfehlerfrei begründet, dass von ihm infolge sei- nes fortdauernden Zustands in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 3 StR 229/23, StV 2024, 234 Rn. 19 mwN; vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575 Rn. 7). Zudem steht der von der Strafkammer bedachte Verhält- nismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB) der Anordnung der Maßregel nicht entge- gen. Insbesondere hat die Strafkammer eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei mangels Erfolgsaus- sicht abgelehnt. Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Ausset- zung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB verneint hat, sind nicht zu beanstanden. b) Der Ausspruch des Landgerichts, die mit Urteil des Amtsgerichts Mon- tabaur vom 15. März 2023 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsan- 5 6 7 - 5 - stalt mangels Erfolgsaussicht für gegenstandslos zu erklären, begegnet hinge- gen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn § 55 Abs. 2 Halbsatz 2 StGB findet weder unmittelbare noch analoge Anwendung. Im Einzelnen: aa) Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Halbsatz 2 StGB liegen nicht vor. (1) Das Amtsgericht Montabaur hatte den Angeklagten mit Urteil vom 15. März 2023, rechtskräftig geworden am selben Tag, wegen zahlreicher Dieb- stahlstaten sowie weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihn von weiteren Tatvorwürfen wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen. (2) Zwar fand das dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Tötungs- geschehen vom 7. Oktober 2022 vor dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 15. März 2023 statt. Jedoch sind die übrigen Voraussetzungen einer nachträgli- chen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB nicht gegeben. Der Ange- klagte ist im hier angefochtenen Urteil nicht verurteilt, sondern vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen worden. In derartigen Fällen scheidet eine unmittel- bare Anwendung von § 55 Abs. 1 StGB und damit eine Aufrechterhaltung von Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB ge- mäß § 55 Abs. 2 StGB wie auch eine Erklärung über deren Gegenstandslosigkeit aus (vgl. MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rn. 45; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 55 Rn. 29; LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 50; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, Rn. 302; Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 53). Denn § 55 Abs. 1 StGB setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der Angeklagte „wegen ei- ner anderen Straftat verurteilt wird“ (vgl. MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rn. 2; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 62. Ed., § 55 Rn. 45; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 18; LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 52; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, Rn. 194; 8 9 10 - 6 - aA NK-StGB/Frister, 6. Aufl., § 55 Rn. 56; Schönke/Schröder/Sternberg-Lie- ben/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 53; s. auch für den Fall, dass § 66 StGB an die Stelle von § 63 StGB tritt: BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - 3 StR 317/96, BGHSt 42, 306, 307 ff.; MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 63 Rn. 72). bb) Für eine analoge Anwendung von § 55 Abs. 2 Halbsatz 2 StGB ist kein Raum. (1) Hiergegen spricht zunächst der Normzweck des § 55 StGB. Die nach- trägliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB hat zum Ziel, dem An- geklagten den Vorteil der Gesamtstrafe in demselben Umfang zu gewähren, wie er ihn bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten im ersten Urteil gehabt hätte; er soll also so gestellt werden, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche Taten in dem früheren Urteil abgeurteilt worden wären (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Sachentschei- dung 2 Rn. 9 - 11; vom 30. Juni 1969 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69). § 55 Abs. 2 StGB trägt damit dem Umstand Rechnung, dass mit der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung diese die alleinige Vollstreckungsgrundlage bildet (BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - 3 StR 68/23, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 13 Rn. 9; MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rn. 45). Mithin wird bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB eine früher festgesetzte Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßnahme als fortgeltender Bestandteil der früheren Entscheidung aufrechterhalten und nicht durch das nach § 55 StGB entscheidende Gericht neu festgesetzt. Eine Durchbrechung der Rechtskraft findet insoweit gerade nicht statt (vgl. BGH, Be- schluss vom 14. Februar 2024 - 2 StR 392/23, NStZ-RR 2024, 228, 229; Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 31; LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 51; SSW-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 55 Rn. 40). Liegen jedoch die Voraus- setzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB 11 12 - 7 - als Ausnahmeregelung zur Durchbrechung der Rechtskraft nicht vor, ist es Folge der gesetzlichen Regelung, dass das frühere Urteil Grundlage der Vollstreckung der dort angeordneten Maßregel bleibt. (2) Überdies steht die historische Auslegung mit Blick auf die Entstehungs- geschichte der Norm einer analogen Anwendung entgegen. § 76 StGB aF in der Fassung vom 24. November 1933 (RGBl I S. 995) bestimmte, dass Maßregeln der Besserung und Sicherung neben der Gesamt- strafe zu verhängen und anzuordnen sind. Die Rechtsprechung hat daraus ge- folgert, dass die Festsetzung einer Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßregel mit der Aufhebung der Gesamtstrafe in Wegfall kommt. Das Gericht musste deshalb, wenn es über die Gesamtstrafe erneut zu entscheiden hatte, wiederum prüfen, ob es die Maßnahme neben der Gesamtstrafe verhängen wollte und gegebenen- falls eine entsprechende Anordnung im Urteil treffen (BGH, Urteile vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113; vom 22. Juni 1960 - 2 StR 221/60, BGHSt 14, 381, 382 f.). Diese Regelung hat der Gesetzgeber bewusst nicht in die durch das 1. und 2. StrRG bedingten Neufassungen des StGB übernommen. Er hat vielmehr in § 55 Abs. 2 StGB für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung be- stimmt, dass Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, auf die in einer früheren Entscheidung erkannt worden war, bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe aufrechtzuerhalten sind. Der Gesetzgeber wich somit gezielt von der früheren Handhabung ab. Denn eine ein- mal festgesetzte Maßregel erscheint nach der jetzigen gesetzlichen Konzeption durch deren Aufrechterhaltung als fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgen- ausspruchs für die Einzeltat, die Anlass für die Anordnung war. Die Maßregel ist damit - anders als nach früherem Recht - nicht mehr Bestandteil des neu zu fas- senden Gesamtstrafenausspruchs. Dem Tatgericht ist deshalb in dem Umfang, in dem eine frühere Maßnahme aufrechtzuerhalten ist, ein Eingriff in die Rechts- kraft des früheren Urteils verwehrt (BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113 mwN). 13 14 - 8 - (3) Dieses am gesetzgeberischen Willen orientierte Auslegungsergebnis wird durch systematische Erwägungen gestützt. Denn § 67f StGB bestimmt, dass mit einer weiteren Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine frühere Anordnung dieser Maßregel erledigt ist. Ausweislich der Gesetzesmate- rialien hat der Gesetzgeber diese Regelung insbesondere für den Fall geschaf- fen, dass § 55 Abs. 2 StGB mangels Vorliegens der Voraussetzungen der nach- träglichen Gesamtstrafenbildung nicht zur Anwendung kommt (BT-Drucks. 5/4094, S. 22 f.). Mithin hat der Gesetzgeber für den Fall der mehrfachen Anord- nung der Maßregel nach § 64 StGB eine Sonderbestimmung getroffen. Diese konkret auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zugeschnittene ge- setzliche Regelung ist jedoch auf andere stationäre Maßregeln nach § 63 StGB oder § 66 StGB nicht, auch nicht analog anwendbar (OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 386/12 u.a., juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 15. März 2017 - 1 Ws 192/17 u.a., juris Rn. 16; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 67f Rn. 1; MüKoStGB/Groß/Veh, 4. Aufl., § 67f Rn. 2; LK/Peglau, StGB, 13. Aufl., § 67f Rn. 3). (4) Schließlich ist das Auslegungsergebnis mit § 72 Abs. 1 StGB vereinbar. Denn die Vorschrift regelt lediglich die Konkurrenz zwischen mehreren Maßre- geln, deren Voraussetzungen wegen einer und derselben Anlasstat jeweils alle- samt erfüllt sind (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StGB; s. auch LK/Valerius, StGB, 14. Aufl., § 72 Rn. 1; NK-StGB/Pollähne, 6. Aufl., § 72 Rn. 2). Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben, da es nach den Urteilsgründen für eine Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an einer günstigen Be- handlungsprognose nach § 64 Satz 2 StGB fehlt. (5) All dies spricht dafür, die bestehende gesetzliche Lücke durch das Re- gelungsgefüge des Vollstreckungsrechts zu schließen. Gemäß § 67a Abs. 1 StGB kann die Strafvollstreckungskammer (§ 462a Abs. 1 Satz 1, § 463 Abs. 1 und 6, § 462 StPO) bei angeordneter Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 15 16 17 - 9 - oder in einem psychiatrischen Krankenhaus nachträglich in den Vollzug der je- weils anderen Maßregel überweisen, wenn die Resozialisierung der unterge- brachten Person dadurch besser erreicht werden kann (vgl. MüKoStGB/Veh, 4. Aufl., § 67a Rn. 2; LK/Peglau, StGB, 13. Aufl., § 67a Rn. 11, 18 ff.; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 67a Rn. 3). Auch hieraus wird deutlich, dass die Regelungen des Vollstreckungsrechts gegenüber denjenigen des Erkenntnisverfahrens im Fall der Rechtskraftdurchbrechung vorrangig Anwendung finden. 3. Der Angeklagte ist durch den Ausspruch, die Anordnung der Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt für gegenstandslos zu erklären, auch be- schwert. Zwar stellt die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB für sich ge- sehen eine dem Angeklagten nachteilige Maßnahme dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 - 5 StR 499/23, NStZ-RR 2024, 138; vom 25. Februar 2016 - 3 StR 6/16, NStZ-RR 2016, 169), die in Wegfall geriete. Jedoch kann mit Blick auf die den Angeklagten im Verhältnis hierzu noch stärker belastende, dann al- lein in Betracht kommende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 9; vom 25. Juni 1997 - 2 StR 283/97, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 3; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 72 Rn. 5; LK/Valerius, StGB, 14. Aufl., § 72 Rn. 18; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 72 Rn. 4c) eine Beschwer durch die hier inmitten stehende Anwendung von § 55 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. De- zember 2017 - 4 StR 358/17, juris Rn. 6; vom 21. Mai 2024 - 4 StR 170/24, juris Rn. 6; vom 21. November 2023 - 5 StR 330/23, juris Rn. 6). 4. Es obliegt somit der nach § 462a Abs. 1 Satz 1, § 463 Abs. 1 und 6, § 462 StPO zuständigen Strafvollstreckungskammer, nunmehr darüber zu ent- scheiden, ob die künftige Eingliederung des Angeklagten in die Gesellschaft bes- ser durch die weiterhin bestehende Anordnung der Unterbringung in einer Ent- 18 19 - 10 - ziehungsanstalt gemäß § 64 StGB oder durch die daneben angeordnete Maßre- gel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB gefördert werden kann. Schäfer RiBGH Prof. Dr. Paul befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Ri'inBGH Dr. Hohoff befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Schäfer Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 07.12.2023 - 14 Ks 2020 Js 62421/22