Beschluss
V ZB 66/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen eine verworfene Berufung ist nur statthaft, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert (§ 574 Abs.2 ZPO).
• Die Bemessung der für die Berufung maßgeblichen Beschwer nach § 511 Abs.2 Nr.1, § 3 ZPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und ist nur auf Ermessensfehler zu überprüfen.
• Bei Überbauklagen bemisst sich die Beschwer nach dem Wertverlust des betroffenen Grundstücks nach dem Wert der überbauten Fläche und der beeinträchtigten Nutzung.
• Das Rechtsbeschwerdegericht prüft im Verfahren nicht die sachliche Richtigkeit der nachgeholten Zulassungsentscheidung, sondern nur, ob das Berufungsgericht die Nachholungspflicht erfüllt und den richtigen Maßstab (§ 511 Abs.4 ZPO) angelegt hat.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde unzulässig wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und keiner Ermessensfehlbewertung • Die Rechtsbeschwerde gegen eine verworfene Berufung ist nur statthaft, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert (§ 574 Abs.2 ZPO). • Die Bemessung der für die Berufung maßgeblichen Beschwer nach § 511 Abs.2 Nr.1, § 3 ZPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und ist nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. • Bei Überbauklagen bemisst sich die Beschwer nach dem Wertverlust des betroffenen Grundstücks nach dem Wert der überbauten Fläche und der beeinträchtigten Nutzung. • Das Rechtsbeschwerdegericht prüft im Verfahren nicht die sachliche Richtigkeit der nachgeholten Zulassungsentscheidung, sondern nur, ob das Berufungsgericht die Nachholungspflicht erfüllt und den richtigen Maßstab (§ 511 Abs.4 ZPO) angelegt hat. Der Kläger klagte auf Beseitigung eines Überbaus und Herausgabe der überbauten Fläche; das Amtsgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 1.500 € fest. Der Kläger legte Berufung ein; das Landgericht verwies die Berufung als unzulässig, weil die erforderliche Beschwer weniger als 600 € betragen würde und auch keine Zulassung nach § 511 Abs.4 ZPO vorliege. Der Kläger erhob Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, die Berufung durchführen zu lassen. Streitpunkt war insbesondere die Höhe der für die Berufung maßgeblichen Beschwer, die sich an der Wertminderung des Grundstücks durch einen 6 qm Schuppen und 6 qm Nutzungseinschränkung bemisst. Der Kläger machte ergänzend geltend, die benachbarten Grundstücke bildeten eine wirtschaftliche Einheit, so dass höhere Quadratmeterpreise zu berücksichtigen seien. Das Berufungsgericht berücksichtigte als Ausgangspunkt den vom Kläger gezahlten Kaufpreis für das kleine Grundstück und ergänzend den Bodenrichtwert des größeren Grundstücks und kam zu einer Beschwer unter 600 €. • Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, aber nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert (§ 574 Abs.1, Abs.2 ZPO). • Die Nachholung einer Zulassungsentscheidung durch das Berufungsgericht ist nur daraufhin im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfen, ob das Berufungsgericht seine Pflicht erfüllt und den Maßstab des § 511 Abs.4 ZPO angelegt hat; die sachliche Richtigkeit der Zulassungsentscheidung wird nicht geprüft. • Die Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO richtet sich nach dem Wertverlust des Grundstücks durch den Überbau, bestimmt nach der betroffenen Fläche und Nutzungseinbußen. Das Berufungsgericht hat hier den Wert der betroffenen 12 qm auf Grundlage des vom Kläger gezahlten Kaufpreises für das 80 qm-Grundstück und ergänzend des Bodenrichtwerts des größeren benachbarten Grundstücks ermittelt. • Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschwer liege unter 600 €, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die vom Kläger vorgetragene wirtschaftliche Einheit der Grundstücke rechtfertigt keinen anderen Maßstab, zumal der Kläger die Grundstücke zu unterschiedlichen Zeiten von verschiedenen Eigentümern erworben hat und der Überbau die Wohnbebauung nicht berührt. • Soweit der Kläger rügt, das Amtsgericht habe entscheidungserhebliche Tatsachen übergangen, begründet dies keine Prüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts zur inhaltlichen Richtigkeitskontrolle der nachgeholten Zulassungsentscheidung; eine Begründungs- oder Prüfpflicht des Berufungsgerichts insoweit ist nicht verletzend festgestellt worden. • Kostenentscheidung beruhte auf § 97 Abs.1 ZPO; die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und wird auf Kosten des Klägers verworfen. Konkret wurde der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bis 300 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen; damit bleibt die Verwerfung seiner Berufung durch das Landgericht wirksam. Das Rechtsbeschwerdegericht hat festgestellt, dass weder grundsätzliche Bedeutung noch eine Erforderlichkeit zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vorliegt, sodass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung der für die Berufung maßgeblichen Beschwer nach § 3 ZPO ist nicht ermessensfehlerhaft; die Wertansätze sind tragfähig und eine höhere Beschwer wurde nicht aufgezeigt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger; der Gegenstandswert wird bis 300 € festgesetzt.