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Entscheidung

V ZB 66/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB66.15.1 Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 4 Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eine von ihm nachgeholte Zulas- sungsentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Begründung oder ist sie auf einzelne Aspekte beschränkt, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das Be- rufungsgericht habe einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab ange- legt oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15 - LG Gera AG Jena