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Entscheidung

V ZB 97/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:251121BVZB97
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:251121BVZB97.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 97/20 vom 25. November 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp und Laube beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 500 €. Gründe: I. Die Klägerin und eine weitere Person sind Gesellschafterinnen einer Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR). Zweck der GbR ist die Ver- waltung eines Grundstücks, dessen Eigentümerin die GbR ist und das mit einem Gewerbeobjekt bebaut ist. Im Jahr 1999 mietete der Beklagte in diesem Objekt die Hälfte des Obergeschosses. 2012 nahm er ohne Zustimmung der Klägerin weitere Flächen innerhalb des Gebäudes in Besitz. Mit ihrer Stufenklage nimmt die Klägerin - soweit hier von Interesse - den Beklagten auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit seiner im Hinblick 1 2 - 3 - auf die Nutzung eines Büroraums und einer Lagerfläche bereits erteilten Aus- künfte an Eides statt sowie auf Auskunft, ab welchem Zeitpunkt im Jahr 2014 er zwei weitere Büroräume in Besitz genommen hat, in Anspruch. Das Landgericht hat diesen Anträgen durch Teilurteil stattgegeben und das Urteil unter Hinweis auf § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Oberlandesgericht hat die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten mangels Erreichens der Beru- fungssumme verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbe- schwerde, mit der er die Durchführung der Berufung erreichen will. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 € nicht erreicht. Der Beklagte habe we- der dargetan noch glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegen- standes diese Summe übersteige. Für die von ihm als notwendig erachtete Be- fragung seiner Mitarbeiter könne er lediglich eine Entschädigung nach § 20 JVEG ansetzen, da davon auszugehen sei, dass er diese in seiner Freizeit durchführen könne. Die angesetzten Kosten für zwei Rechtsanwälte seien nicht zu berück- sichtigen, weil der Beklagte nicht dargelegt habe, dass er ohne deren Hinzuzie- hung zu einer sachgerechten Auskunft nicht in der Lage sei. Zudem sei ein Ge- samtaufwand für die Ermittlung der auskunftsrelevanten Informationen von 20 Stunden nicht plausibel. Aber selbst bei Zugrundelegung eines Zeitaufwands von 30 Stunden jeweils für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und für 3 4 - 4 - die Auskunft ergebe sich auf der Grundlage des Stundensatzes gemäß § 20 JVEG lediglich ein Betrag von 210 €. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor- dert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 2. Insbesondere bedarf es einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht. Das Berufungsgericht hat den Zugang zu der an sich gegebe- nen Berufung nicht durch überzogene Anforderungen an die Zulässigkeit des Rechtsmittels unzumutbar erschwert (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZWE 2012, 334, 335 mwN). a) Bei der Bemessung der Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat das Berufungsgericht weder die Grenzen seines Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. zu diesem Maßstab Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZWE 2012, 334, 335; Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 17/15, NZM 2016, 799 Rn. 8; Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 14/19, ZWE 2020, 396 Rn. 4). Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 5 6 7 8 - 5 - Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfra- gen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. b) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufung liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht eine gebotene Entscheidung über die Zu- lassung der Berufung nicht nachgeholt hat. Das Berufungsgericht ist verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erst- instanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € hinausgehenden Beschwer ausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW- RR 2016, 509 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 57/16, NJW-RR 2018, 588 Rn. 10 jeweils mwN). Dafür muss feststehen, dass das hier- für primär zuständige erstinstanzliche Gericht sein Urteil für rechtsmittelfähig ge- halten, also eine ausreichende Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ange- nommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633 Rn. 14; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 13; Be- schluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 17). Hieran fehlt es vorliegend. aa) Aus der zuvor erfolgten Festsetzung des Streitwerts durch das Land- gericht ergibt sich nicht, dass es von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entschei- dung ausgegangen ist. Denn der Streitwert einer Auskunftsklage und die Be- schwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten fallen in aller Regel so erheblich auseinander, dass der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nichts zur Bemes- sung der Beschwer des Beklagten entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 17; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11, NJW 2011, 3790 Rn. 11; Urteil vom 9 10 - 6 - 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633 Rn. 15). Das gilt auch in Anse- hung der von der Rechtsbeschwerde herausgestellten Besonderheiten der Wert- festsetzung im konkreten Fall. bb) Einen hinreichend sicheren Schluss darauf, dass das Landgericht von der Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist, lässt auch nicht die von ihm getroffene Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO zu. Zwar nimmt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs an, ein solcher Ausspruch spreche dafür, dass das erstinstanzliche Gericht von einer Beschwer von wenigstens 1.250 € und damit von einer Rechtsmittelfähigkeit seines Urteils ausgegangen sei, weswegen das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, NJOZ 2018, 1500 Rn. 30 f.; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 18 f.). Nach Auffassung des erkennenden Senats lässt ein solcher Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen, dass das erstinstanzliche Gericht von einer über 600 € liegenden Beschwer ausgegangen ist. Es ist vielmehr, so- lange sich aus dem Urteil hierzu nichts Näheres ergibt (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 21), nicht hinreichend sicher ausgeschlossen, dass das Gericht aus anderen - mög- licherweise unzutreffenden - Gründen angenommen hat, eine Sicherheitsleistung sei nach § 709 ZPO in einer bestimmten Höhe anzuordnen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - V ZB 149/12, juris Rn. 13; ebenso BGH, Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633 Rn. 16 f.; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 17). Die abweichende Ansicht des I. Zivilsenats zwingt nicht zu einem Vorgehen nach § 132 Abs. 2 GVG, weil sie für die genannten Be- schlüsse nicht entscheidungserheblich war. 11 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts orientiert sich an der Festsetzung des Berufungsgerichts. Stresemann Brückner Göbel Haberkamp Laube Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.12.2019 - 36 O 256/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.06.2020 - 22 U 2/20 - 12