Beschluss
22 W 22/22
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0530.22W22.22.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az.: 3 O 309/21) vom 01.03.2022 - Nichtabhilfeentscheidung vom 04.04.2022 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 16.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az.: 3 O 309/21) vom 01.03.2022 - Nichtabhilfeentscheidung vom 04.04.2022 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 16.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts im Anerkenntnisurteil vom 01.03.2022. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage Herausgabe einer Bankbürgschaft - Bauhandwerkersicherung an die Volksbank Stadt1 eG und die Feststellung, dass ein durchsetzbarer Anspruch der Beklagten gegen die Volksbank Stadt1 eG aus der Bürgschaft nicht besteht. Mit Schreiben vom 01.09.2021 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Herausgabe der Bankbürgschaft auf. Am 20.09.2021 setzte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Nachfrist zur Herausgabe der Bürgschaft. Schließlich forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 29.09.2021 die Beklagte zur Herausgabe auf. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.02.2022 die Klageforderungen anerkannt. Sie hat beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Das Landgericht hat mit Anerkenntnisurteil vom 01.03.2022 die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, es habe sich um ein sofortiges Anerkenntnis gehandelt. Ferner habe die Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben. Sie sei durch die vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin nicht in Verzug geraten. Vorliegend habe es an einer Mitwirkungshandlung der Klägerin gefehlt, weil diese ihren Abholwillen nicht zum Ausdruck gebracht habe. Ferner habe sie keinen Abholversuch unternommen. Bei dem streitgegenständlichen Anspruch auf Herausgabe einer Bankbürgschaft handele es sich um eine Holschuld. Auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) habe die Beklagte durch ihr vorprozessuales Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass gemäß Ziffer 5. der Bürgschaftsurkunde vom 20.10.2016 der Gläubiger/Unternehmer, mithin die Beklagte, verpflichtet gewesen sei, die Bürgschaftsurkunde der Bank zurückzugeben, sobald die Bürgschaft erloschen sei. Jedenfalls aufgrund dieser Vereinbarung habe vorliegend keine Holschuld, sondern eine Schickschuld vorgelegen. Die Beklagte sei unter Fristsetzung zur Herausgabe der Bürgschaft an die Bank aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen. Damit sei die Beklagte in Verzug geraten und habe Veranlassung zur Klage gegeben. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 29.03.2022 verwiesen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Gründe der Nichtabhilfeentscheidung vom 04.04.2022 wird Bezug genommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.05.2022 Stellung genommen und beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Auf den Schriftsatz vom 17.05.2022 wird Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 99 Abs. 2 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Die Beklagte ist durch die vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin nicht in Verzug geraten. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB kommt ein Schuldner in Verzug, wenn er eine fällige Leistung trotz Mahnung schuldhaft nicht erbringt. Dabei bedarf es einer Mahnung nach Fälligkeit der Leistung. Soweit Mitwirkungshandlungen des Gläubigers erforderlich sind, tritt Verzug ferner nur dann ein, wenn diese seitens des Gläubigers vorgenommen oder angeboten werden (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, § 286, Rz. 14, 16). Bei der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Klägerin handelt es sich - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - um eine Holschuld. Aus der Holschuld folgte für die Beklagte indes lediglich die Verpflichtung, die Bürgschaftsurkunde zur Abholung bereit zu halten und im Rahmen der Abholung herauszugeben. Weitere Pflichten des Schuldners einer Holschuld - z. B. die Erklärung der Leistungsbereitschaft oder gar die Übersendung des Herausgabegegenstands - bestehen grundsätzlich nicht. Dagegen oblag es der Klägerin als Gläubigerin, ihren Abholwillen kundzutun und die Leistung abzuholen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 03.09.2009 - 13 U 37/09, BeckRS 2010, 7920; LG Berlin, Urteil vom 19.06.2013 - 85 S 70/13, BeckRS 2013, 13568; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, Rz. 616). Vorliegend hat die Klägerin mit ihren Schreiben vom 01.09.2021, 20.09.2021 und 29.09.2021 lediglich zur Herausgabe der Bürgschaft aufgefordert. Sie hat weder eine Abholung angekündigt noch einen Abholversuch unternommen. Eine Mahnung war nicht entbehrlich. Die Beklagte hat die Herausgabe weder ausdrücklich noch konkludent abgelehnt. Das Angebot der Mitwirkungshandlung hätte mithin keine Förmelei dargestellt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Anerkenntnisurteil vom 01.03.2022 Bezug genommen. Es ist nicht erkennbar, dass die Parteien eine Schickschuld ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus Ziffer 5. der Bürgschaftsurkunde. Danach ist der Gläubiger/Unternehmer verpflichtet, die Bürgschaftserklärung der Bank zurückzugeben, sobald die Bürgschaft erloschen ist. Zutreffend hat das Landgericht hierzu in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt, dass es sich beim Bürgschaftsvertrag um einen einseitig verpflichtenden Vertrag zwischen der Volksbank Stadt1 eG und der Beklagten handelt (vgl. Grüneberg/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, § 765, Rz. 1). Als solcher regelt er die Rechte und Pflichten der Parteien des Bürgschaftsvertrages untereinander, jedoch nicht diejenigen der Parteien der Hauptschuld. Die Ziffer 5. der Bürgschaftsurkunde regelt die Pflicht der Beklagten zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde gegenüber der Volksbank Stadt1 eG, aber nicht die Pflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat im Übrigen stets die Herausgabe gefordert. Hierbei wurde nicht konkretisiert, an wen die Bürgschaftsurkunde herausgegeben werden soll. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 04.04.2022, denen sich der Senat anschließt, verwiesen. Zutreffend hat das Landgericht in Ziffer II. der Gründe des Anerkenntnisurteils vom 01.03.2022 ausgeführt, dass die Beklagte auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Entscheidung zur Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 3 ZPO, 47 GKG. Diesbezüglich ist die Kostenbelastung, gegen die die Beklagte sich wehrt, maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - V ZB 93/13, zitiert nach juris, Rz. 22).