Beschluss
2 U 170/21
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1118.2U170.21.00
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Tenor
1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 17. August 2021 wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 51. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2021 (Az.: 51 O 59/21) wird
v e r w o r f e n.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,- €.
Entscheidungsgründe
1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 17. August 2021 wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 51. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2021 (Az.: 51 O 59/21) wird v e r w o r f e n. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,- €. A I. Mit Schriftsatz vom 17. August 2021 hat der Kläger seine form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen das Urteil der 51. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2021 begründet und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die mit dem Montag, dem 26. Juli 2021, abgelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt. II. Er trägt zu seinem Wiedereinsetzungsantrag vor: Die kanzleiintern zuständige, sorgfältig ausgebildete, langfristig überwachte und stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte M... P... sei seit dem 1. September 2010 als Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei des Unterzeichners beschäftigt, unterbrochen durch eine einjährige Elternzeit, die am 2. März 2018 geendet habe. Sie führe den elektronischen und handschriftlichen Fristenkalender des sachbearbeitenden Rechtsanwalts. Sie habe bislang stets fehlerfrei gearbeitet. Die regelmäßigen, stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen und Kontrollen, hätten nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Bei der Fristüberwachung der richtig eingetragenen Berufungsbegründungsfrist seien ihr vorliegend Fehler unterlaufen, welche zur Fristversäumung geführt hätten. Die Büroorganisation sei anlässlich der Einführung der regelmäßigen Nutzung des beA in der Kanzlei des Unterzeichners in einer neuen schriftlichen Arbeitsanweisung gefasst worden, welche zuletzt am 26. Mai 2020 in Ansehung eines Beschlusses des BGH vom 17. März 2020, Az. VI ZB 99/19, überarbeitet worden sei. Sie regele einen zweifach gestuften Schutz gegen Fristversäumungen, zunächst regele sie die notwendigen Verrichtungen für die Einhaltung von Fristen durch Ausbringen von Schriftsätzen, zum Zweiten davon unabhängig eine eigenständige und abschließende Kontrolle am Abend des Fristablaufs, ob noch Schriftsätze zu unterzeichnen und auszubringen seien und ob alle Fristen im Fristenkalender richtig ausgetragen seien (BK 1). Der Tag des Fristablaufs (Montag, der 26. Juli 2021) sei der erste Urlaubstag des sachbearbeitenden Rechtsanwalts gewesen. Er werde in solchen Fällen, so auch am 26. Juli 2021, von einem bestimmten Kanzleimitglied vertreten. Noch vor Urlaubsantritt habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt „verfügt, dass sein Vertreter fristgerecht einen Fristverlängerungsantrag stellt, was er Frau P... mitteilte“. Die Rechtsanwaltsfachangestellte M... P... habe am 26. Juli 2021 nicht geprüft, ob der Fristverlängerungsantrag geschrieben, eingescannt und versandt worden sei. Auch am Ende ihres Arbeitstages habe sie nicht gesondert geprüft, ob der Fristverlängerungsantrag ausgebracht und die Frist im Fristenkalender richtig ausgetragen worden sei. Entsprechend der Weisung des Sachbearbeiters hätte sie spätestens vor Verlassen der Kanzlei den anwaltlichen Vertreter anzusprechen und ihn über den Fristablauf zu informieren gehabt. Dann wäre der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig gestellt und die Frist letztlich gewahrt worden. B Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, aber unbegründet. I. Versäumt die Partei, wie vorliegend der Kläger mit der Berufungsbegründungsfrist, eine Notfrist, so kann sie nach Maßgabe der §§ 233 ff. ZPO auf einen entsprechenden Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn die Partei ohne Verschulden ihrer selbst oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die maßgebende Frist einzuhalten, nicht hingegen, wenn die Möglichkeit offengeblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuldhaft versäumt worden ist (vgl. BGH, NJW 2006, 1520, Rn. 4, m.w.N.). Zur Ausräumung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens muss die Partei die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, darlegen und glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 03. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501, Rn. 15; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, NJW-RR 2013, 572, Rn. 5; vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15, juris Rn. 10). Die Partei hat somit einen Verfahrensablauf vorzutragen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 – VIII ZA 15/20, juris Rn. 14; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2015 – V ZB 161/14, NJW 2016, 718, Rn. 8; und vom 21. Mai 2019 – II ZB 4/18, juris Rn. 15). Erforderlich ist eine genaue Darstellung aller Umstände, die zwischen Beginn und Ende der Frist liegen und für die Antwort auf die Frage bedeutsam sind, wie und durch wessen Verschulden die Frist versäumt wurde (BGH, VersR 1978, 942). Alle Einzelheiten sind vorzutragen, die nach den allgemeinen Erfahrungen über die Üblichkeiten beim Umgang mit Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen oder nach den Besonderheiten des zu beurteilenden Falles von Bedeutung sein können. Wer vermeintlich Selbstverständliches nicht erwähnt oder allgemeine, zusammenfassende Formulierungen verwendet, wo die Schilderung von Einzelheiten von Interesse sein kann, genügt dieser Substantiierungslast nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 2 W 70/16, m.w.N. zur Rspr. des Bundesgerichtshofes; ebenso Brandenburg. OLG, Beschluss vom 09. Januar 2017 – 13 UF 164/16, bei juris Rz. 20 f.). II. Der Vortrag des Klägers ergibt nicht, dass diese Voraussetzungen hier festzustellen wären. 1. Der Senat geht davon aus, dass die Berufungsbegründungsfrist von der in der Kanzlei der Klägervertreter zuständigen Mitarbeiterin ebenso wie eine Vorfrist ordnungsgemäß notiert wurde. 2. Weiter geht der Senat davon aus, dass die generelle Arbeitsanweisung in der Kanzlei der Klägervertreter zum Streichen von Fristen nach einer Kontrolle am Ende des Arbeitstages den Anforderungen an die Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei zum Abgang anwaltlich gefertigter Schriftsätze genügt, ohne dass dies abschließend entschieden werden müsste. 3. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Berufungsbegründungsfrist ausschließlich aufgrund von Umständen versäumt worden wäre, die er nicht nach §§ 85 Abs. 2, 276 ZPO zu vertreten hat. a) Der entscheidende Fehler liegt vorliegend nicht im Verhalten einer Rechtsanwaltsfachangestellten, so dass sich die Frage nach einem Organisationsmangel in der Kanzlei der Klägervertreter hier nicht stellt. Daran geht der Vortrag des Klägers zu der von ihm ins Zentrum seiner Argumentation gestellten allgemeinen Arbeitsanweisung vorbei. aa) Die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte hat die Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist notiert und die Akten innerhalb offener Frist dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt. Dass die Aktenvorlage mit Eintritt des Vorfristdatums unterblieben sei, trägt der Kläger nicht vor. Er trägt vor, wenn auch ohne Einzelheiten zum Ablauf zu nennen, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt vor seinem Urlaub den bevorstehenden Fristablauf erkannt und diesbezüglich eine Verfügung getroffen habe. bb) Der Fehler lag auch nicht darin, dass die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte einen anwaltlich unterschriebenen oder signierten Fristverlängerungsantrag nicht an das Gericht übermittelt hätte. Einen solchen Schriftsatz hat es vor Fristablauf nicht gegeben. Dies trägt der Kläger selbst vor. b) Die Berufungsbegründungsfrist wurde versäumt, weil trotz vorliegender Akten bei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt innerhalb offener Frist weder die Berufungsbegründung, noch ein Fristverlängerungsantrag gefertigt wurde. Darin liegt ein eigenes, der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden. aa) Wird dem Rechtsanwalt die Sache wegen eines bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt, so liegt die Sachbearbeitung in seinem Verantwortungsbereich. Gelingt es ihm vor einem Urlaub weder, den gebotenen Schriftsatz zu fertigen, noch einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, so muss er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der zu seiner Vertretung bestellte Rechtsanwalt statt seiner die Frist wahrt oder rechtzeitig Fristverlängerung beantragt. bb) Dass der in der Kanzlei der Klägervertreter zuständige Rechtsanwalt selbst nicht mehr dazu gekommen war, vor seinem Urlaub den gebotenen Schriftsatz oder einen Fristverlängerungsantrag zu fertigen, trägt er selbst vor. cc) Dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt daraufhin die gebotenen Maßnahmen ergriffen hätte, um die Fristwahrung sicherzustellen, zeigt der Kläger nicht auf. (1) Der Kläger trägt zum tatsächlichen Ablauf nur pauschal vor: „Noch vor Urlaubsantritt hatte der Unterzeichner verfügt, dass sein Vertreter fristgerecht einen Fristverlängerungsantrag stellt, was er Frau P... mitteilte“; Hiermit bleibt offen, ob der sachbearbeitende Rechtsanwalt seinem Vertreter eine Arbeitsanweisung gegeben und diese der Kanzleiangestellten nur informatorisch mitgeteilt hat oder ob er ihr eine Einzelanweisung gegeben hat und ggf. mit welchem Inhalt. Später heißt es hierzu in der Berufungsbegründung noch: „Entsprechend der Weisung des Unterzeichners wäre die Rechtsanwaltsfachangestellte Frau P... gehalten gewesen, spätestens vor Verlassen der Kanzlei den Vertreter, Rechtsanwalt M... M..., anzusprechen und ihn über den Fristablauf zu informieren“. Auch damit beschreibt der Kläger keinen konkreten Geschehensablauf, sondern nur wozu die Rechtsanwaltsfachangestellte nach seiner Meinung gehalten gewesen sein soll. Deren eidesstattliche Versicherung kann Vortrag hierzu weder ersetzen, noch zu seiner Auslegung beitragen. Letztlich kommt es auf beide Punkte jedoch nicht entscheidend an. (2) Legt man diesen Vortrag, was die erste Passage nahelegt, dahin aus, der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe eine Verfügung gegenüber seinem Vertreter getroffen oder diesen zumindest über den drohenden Fristablauf unterrichtet und dies der Rechtsanwaltsfachangestellten nur informatorisch mitgeteilt, so läge ein anwaltliches Verschulden in der Person des anwaltlichen Vertreters vor, weil diesem die Eilbedürftigkeit und seine kanzleiinterne Zuständigkeit als Rechtsanwalt bekannt geworden war, die gebotene Handlung aber ohne entschuldigenden Grund unterblieben ist. (3) Sollte der anwaltliche Vertreter nicht unmittelbar von der Sache unterrichtet worden sein, ergäbe sich aus dem Vortrag des Klägers gleichwohl kein unverschuldetes Fristversäumnis. (3.1) Sein Vortrag lässt weder eine konkrete Einzelanweisung an die mit der Aktenbetreuung betraute Rechtsanwaltsfachangestellte erkennen, noch gar, dass eine Einzelanweisung in der gebotenen Weise erfolgt wäre (vgl. zu den Vorgaben an eine Einzelanweisung BGH, Beschlüsse vom 05. Mai 2021 – XII ZB 552/20, juris 15; und vom 05. Juni 2013 – XII ZB 47/10, juris Rn. 12, m.w.N.). Ersichtlich will sich der Kläger denn auch nicht auf eine Einzelanweisung stützen, sondern darauf, die Rechtsanwaltsfachangestellte habe ihre Pflicht aus der allgemeinen Kanzleianweisung verletzt, und er habe hierfür nicht einzustehen. (3.2) Die allgemeine Kanzleianweisung entlastet den Rechtsanwalt hier nicht. Die auf das Ende des Arbeitstages bezogene allgemeine Anweisung zur Fristenkontrolle dient als Maßnahme der Büroorganisation dazu, sicherzustellen, dass das Personal ihm übertragene Aufgaben, namentlich die Aktenvorlage an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt und den Versand fertiger Schriftsätze, ordnungsgemäß erfüllt. Sie kann den Rechtsanwalt aber nicht davon freistellen, die in seinem originären anwaltlichen Arbeitsbereich liegenden Aufgaben selbst zu erfüllen. Daher entlastet es den Rechtsanwalt nicht, wenn neben sein Versäumnis bei der Aktenbearbeitung ein Verstoß des Kanzleipersonals gegen seine allgemeine Arbeitsanweisung tritt, der verhindert hat, dass sein anwaltliches Versäumnis rechtzeitig aufgefallen ist. 4. Auf das Vorliegen einer Glaubhaftmachung kommt somit nicht an. C Infolge dessen war die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss zu verwerfen. Sie wurde, wie der Kläger selbst erkannt hat, nicht fristgerecht begründet und ist daher unzulässig. D Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 48 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 45 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Eine Rechtsbeschwerdezulassung ist nicht veranlasst (§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO). Ein Grund für eine Zulassung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO läge nicht vor.