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Beschluss

V ZR 153/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhaft macht, dass der mit der Revision geltend zu machende Beschwer mehr als 20.000 € beträgt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Bei Streit über den Umfang einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse an der Abänderung der Entscheidung; bei teilweiser Abweisung ist auf die Differenz des Werts des beanspruchten gegenüber dem zugesprochenen Ausübungsbereich abzustellen (vgl. § 7 ZPO, § 3 ZPO). • Behauptungen, die den Beschwerdewert begründen sollen (z. B. notwendige Zahlungen an Behörden oder Verkehrswerte), müssen substantiiert und glaubhaft gemacht werden; bloße Skizzen oder pauschale Behauptungen genügen nicht. • Nebenentscheidungen und Kostenentscheidung beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 565, 516 Abs.3 ZPO analog; Verlustigkeit einer zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde folgt aus §§ 565, 516 Abs.3 ZPO analog.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Glaubhaftmachung des Mindestbeschwerwerts • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhaft macht, dass der mit der Revision geltend zu machende Beschwer mehr als 20.000 € beträgt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Bei Streit über den Umfang einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse an der Abänderung der Entscheidung; bei teilweiser Abweisung ist auf die Differenz des Werts des beanspruchten gegenüber dem zugesprochenen Ausübungsbereich abzustellen (vgl. § 7 ZPO, § 3 ZPO). • Behauptungen, die den Beschwerdewert begründen sollen (z. B. notwendige Zahlungen an Behörden oder Verkehrswerte), müssen substantiiert und glaubhaft gemacht werden; bloße Skizzen oder pauschale Behauptungen genügen nicht. • Nebenentscheidungen und Kostenentscheidung beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 565, 516 Abs.3 ZPO analog; Verlustigkeit einer zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde folgt aus §§ 565, 516 Abs.3 ZPO analog. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke; zugunsten des Klägers besteht eine 1955 eingetragene Grunddienstbarkeit zur Abstellung von Kraftfahrzeugen. Ein Lageplan von 1956 weist acht Stellplätze aus. Nach Erwerb des Beklagtengrundstücks 2010 entstand Streit über die Reichweite der Dienstbarkeit; beide Parteien beseitigten Vegetation bzw. hoben den Boden auf. Der Kläger verlangte Wiederherstellung der Parkfläche, der Beklagte Ersatz für Bepflanzung; das Landgericht gab der Klage überwiegend statt, die Widerklage wurde abgewiesen. Das Kammergericht verpflichtete den Beklagten zur teilweisen Wiederherstellung der Parkfläche auf einer Tiefe von vier Metern und Breite von 20 Metern, wodurch der Ausübungsbereich gegenüber dem Kläger um einen Meter eingeschränkt wurde. Der Kläger richtete Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Behauptung, ihm entstände dadurch ein Schaden über 20.000 €. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung; bei Streit über Umfang der Grunddienstbarkeit bemisst sich der Wert nach § 7 ZPO und § 3 ZPO; bei teilweiser Abweisung ist die Differenz zwischen beanspruchtem und zugesprochenem Ausübungsbereich relevant. • Der Kläger behauptete, er müsse für jeden der acht Stellplätze mindestens 3.000 € an eine Behörde zahlen, und stellte pauschale Verkehrswerte auf, um den Beschwerwert zu erreichen. Diese Behauptungen sind jedoch nicht glaubhaft gemacht: vorgelegte Skizzen und pauschale Verweise genügen nicht, zumal der Beklagte substantiiert mit Fotografien bestritten hat. • Mangels tragfähiger Darlegung ist davon auszugehen, dass der Kläger die Stellplätze weiterhin unter Einbeziehung des Gehweges nutzen kann und nur in dem vom Berufungsgericht eingeschränkten Umfang betroffen ist; eine Überschreitung der Zulässigkeitsgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht belegt. • Die Kosten- und Gegenstandswertfestsetzung sowie die Erklärung der Verlustigkeit beruhen auf § 3 ZPO sowie den §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 565 und § 516 Abs.3 ZPO analog. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig verworfen, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Beschwerwert von 20.000 € überschritten ist. Der Beklagte hat seine Beschwerde zurückgenommen und ist hierüber für dieses Rechtsmittel verlustig erklärt worden. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten sind anteilig verteilt; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgestellt. Insgesamt gewinnt der Beklagte insofern, als die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers keinen Erfolg hat; der Kläger trägt die Konsequenz der unzureichenden Glaubhaftmachung seines Beschwerinteresses gegenüber der Zulassungsgrenze.