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V ZR 153/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 153/14 vom 9. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte ist, nachdem er die Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Kam- mergerichts vom 26. Mai 2014 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 59 % und der Beklagte 41 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte 66 % und der Kläger 34 %. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 11.814,42 €. Hiervon entfallen auf die Nichtzulassungsbeschwer- de des Klägers 4.016,90 € und auf die Nichtzulassungsbeschwer- de des Beklagten 7.797,52 €. - 3 - Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu Lasten des dem Beklagten gehörenden Grundstücks und zugunsten des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks besteht eine Grunddienstbarkeit („Recht zur Abstellung von Kraftfahrzeugen“), die im Oktober 1955 in das Grundbuch einge- tragen worden ist. In einem Lageplan aus dem Jahr 1956 sind acht Stellplätze ausgewiesen. Nachdem der Beklagte sein Grundstück 2010 erworben hatte, entspann sich ein Streit der Parteien über die Grunddienstbarkeit und deren Wirksamkeit. In der Folge entfernte der Kläger Sträucher und Felsbrocken von der im Lageplan ausgewiesenen Fläche. Der Beklagte ließ seinerseits die Stell- fläche aufhacken. Mit der Klage hat der Kläger die Wiederherstellung der Flä- che durch Einwalzen und Einschlämmen des aufgehackten Erdreichs und des zutage getretenen Schotters begehrt. Der Beklagte hat widerklagend Zahlung von Schadensersatz wegen der Zerstörung der Bepflanzung verlangt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich in Bezug auf die Ausführungsweise der begehrten Wiederherstellung der Parkfläche teil- weise abgewiesen. Die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufungen bei- der Parteien hat das Kammergericht den Beklagten verurteilt, auf der Hoffläche seines Grundstücks die dort bisher befindliche Parkfläche nach näherer, ge- genüber der Entscheidung des Landgerichts leicht modifizierter Maßgabe in dem aufgebrochenen Streifen entlang der Grundstücksgrenze wiederherzustel- len, allerdings nur auf einer Tiefe von vier Metern und einer Breite von 20 Me- tern. Die Stellplätze seien deshalb in der Tiefe um einen Meter zur Grund- stücksgrenze hin zu verlegen, weil der Kläger den entlang der Grundstücks- grenze auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen betonierten Fußweg als Parkfläche nutzen könne. 1 - 4 - Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwer- de. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil er nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung ei- ner Grunddienstbarkeit bestimmt sich, wenn der Umfang des Rechts streitig ist, nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. September 2013 - V ZR 296/12, juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, juris Rn. 4). Nichts anderes gilt für eine Beseitigungsklage oder eine Kla- ge auf Wiederherstellung des früheren Zustands des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks, wenn die Parteien wie hier - jedenfalls auch - über die Reichweite der Grunddienstbarkeit streiten. Bei der Abweisung einer solchen Klage kommt es deshalb auf den Wert an, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat. Dieser entspricht dem Wert der vergeblich ange- strebten Wertsteigerung dieses Grundstücks (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 7 Rn. 4; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 6 und 8 zu einer Klage auf Duldung der Schaffung eines Not- wegs). Wird die Klage nicht vollständig abgewiesen, sondern lediglich der Aus- übungsbereich gegenüber dem von dem Kläger beanspruchten Bereich einge- schränkt, ist der Wert entscheidend, den die Grunddienstbarkeit mit dem bean- spruchten Ausübungsbereich abzüglich des Werts mit dem von dem Gericht festgelegten Ausübungsbereich für das Grundstück des Klägers hat. Hinzuzu- 2 3 4 - 5 - addieren ist gegebenenfalls ein zusätzliches, nach § 3 ZPO zu schätzendes Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten bzw. der Wieder- herstellung des bisherigen Zustands (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, juris Rn. 4 f.). 2. Dass der Kläger infolge der teilweisen Abweisung seiner Klage durch das Berufungsgericht, insbesondere durch die Einschränkung des Ausübungs- bereichs der Grunddienstbarkeit um einen Meter in der Tiefe auf einen Raum von vier Metern anstelle von fünf Metern mit mehr als 20.000 € beschwert ist, hat er nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemacht. a) Dies gilt zunächst für seine Behauptung, er müsse einen Ausgleichs- betrag von mindestens 3.000 € pro Stellplatz und damit bei acht Stellplätzen insgesamt 24.000 € an eine Behörde zahlen, weil die Parkflächen aufgrund der Entscheidung des Berufungsgerichts überhaupt nicht mehr genutzt werden könnten und unbrauchbar geworden seien. Eine unterbliebene Werterhöhung des Grundstücks des Klägers um 24.000 € folgt hieraus nicht, weil nicht über- wiegend wahrscheinlich ist, dass die Behauptungen des Klägers zutreffen. Er verweist zum Beleg dafür, dass durch das Vorrücken der Stellplatzfläche um die Breite des Gehweges die Fahrgasse in einem Umfang reduziert würde, dass ein Einparken auf der Stellplatzfläche ausgeschlossen werde, lediglich auf ei- nen im Berufungsrechtzug vorgelegten Schriftsatz vom 14. März 2014 und eine diesem Schriftsatz beigefügte Skizze sowie einen Auszug aus der „Entwurfsleh- re Neufert“. Dies genügt vor dem Hintergrund, dass der Beklagte dieses Vor- bringen im Schriftsatz vom 20. Mai 2014 unter Vorlage von Fotografien sub- stantiiert bestritten hat, zur Glaubhaftmachung nicht. Auch die weitere Behaup- tung des Klägers, dass an eine Behörde mindestens 3.000 € pro Stellplatz zu zahlen seien, ist nicht näher belegt. 5 6 - 6 - b) Da die Behauptung des Klägers, die Parkflächen könnten aufgrund der Beschränkung des Ausübungsbereichs durch das Berufungsgericht über- haupt nicht mehr genutzt werden, nicht tragfähig ist, lässt sich das Erreichen der Mindestbeschwer auch nicht mit seinem weiteren Vorbringen begründen, der Verkehrswert der Stellplatzflächen in der Gesamtgröße von 100 qm (8 x 2,50 m x 5,00 m) betrage 60.000 €. Vielmehr ist mangels gegenteiliger Glaub- haftmachung durch den Kläger davon auszugehen, dass er die Parkflächen unter Einbeziehung des Gehweges nutzen kann und er lediglich in dem Umfang beschwert ist, in dem das Berufungsgericht den Ausübungsbereich der Grund- dienstbarkeit eingeschränkt hat und ihm deshalb eine entsprechende Erhöhung des Verkehrswerts des eigenen Grundstücks entgangen ist. Dass hierdurch die Zulässigkeitsgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten wird, ist weder darge- legt noch glaubhaft gemacht worden. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 565 und § 516 Abs. 3 ZPO analog. Die Verlustigkeitserklärung betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten folgt aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO analog. 7 8 - 7 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2012 - 8 O 404/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2014 - 25 U 46/12 - 9