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Entscheidung

V ZR 78/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200122BVZR78
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200122BVZR78.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 78/21 vom 20. Januar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. März 2021 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig ver- worfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 16.000 €. Gründe: I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Eine Zufahrt zum klägerischen Grundstück besteht nur über das Grundstück der Beklagten. Die Kläger haben - soweit noch von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das Begehen und Befahren ihrer Hoffläche zu dulden und eine entsprechende Grund- dienstbarkeit zu bewilligen. Das Landgericht hat die Beklagten - gestützt auf die Annahme eines Notwegrechts - verurteilt, den Klägern unter näher bestimmten Umständen die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen über ihr Grundstück zu gewähren, Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegrente, sowie den Klägern ein jederzei- 1 - 3 - tiges und ungehindertes Gehrecht über das Grundstück der Beklagten zu gewäh- ren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Be- klagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt zu dulden, dass die Kläger die im Nordosten des Grundstücks der Beklagten befindliche Hoffläche zu allen haus- und landwirtschaftlichen Zwecken begehen und befahren. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie nach Zulassung der Revision den Antrag auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit in der Form eines Geh- und Fahrrechts weiterverfolgen möchten. Die Beklagten be- antragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger nicht dar- gelegt und glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerde- führer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu ermöglichen, innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtig- ten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Novem- ber 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 4 mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 2 3 4 - 4 - a) Die Beschwer der Kläger bemisst sich nach dem Streitwert des abge- wiesenen Klageantrags auf Bewilligung der begehrten Grunddienstbarkeit. Die- ser richtet sich gemäß §§ 3, 7 ZPO nach dem Wert, den die Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück hätte und entspricht dem Wert der angestrebten Wert- steigerung dieses Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZR 153/14, juris Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 7 Rn. 4). Grundsätzlich ist dabei der Wert des Grundstücks mit der Dienstbarkeit demjenigen ohne Dienstbarkeit gegenüberzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2014 - V ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1297 Rn. 7). b) Ihr Interesse an der Bewilligung der Grunddienstbarkeit bemessen die Kläger unter Vorlage eines Verkehrswertgutachtens zwar mit nicht unter 50.000 €. Hiermit können sie aber schon deshalb nicht gehört werden, weil sie den Streitwert in der Klageschrift mit lediglich 16.000 € angegeben und der ent- sprechenden Festsetzung auch in der Berufungsinstanz nicht widersprochen ha- ben. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Be- schwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (Senat, Beschluss vom 18. März 2021 - V ZR 156/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6 jeweils mwN). Bemessen sich Streitwert und Beschwer nach der Wertsteigerung, die ein herrschendes 5 6 7 - 5 - Grundstück durch eine Dienstbarkeit erfährt, muss sich deshalb die klagende Partei im Grundsatz an der von ihr als Streitwert angegebenen Wertsteigerung festhalten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6 für den insoweit vergleichbaren Fall, dass sich Streitwert und Beschwer nach dem Wert eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung bemessen). bb) So liegt es hier. Der Streitwert der Klage, welcher der Beschwer der Kläger entspricht, ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift auf 16.000 € festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung haben die Kläger zu keiner Zeit verlangt. Dass die Streitwertangabe von einer Fehlvorstellung über die Bemessungsgrundlage beeinflusst war (vgl. Senat, Be- schluss vom 8. März 2018 - V ZR 238/17, MDR 2018, 1077 Rn. 7), lässt sich nicht feststellen. c) Aber auch unabhängig davon wäre auf der Grundlage des vorgelegten Verkehrswertgutachtens eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht. aa) Die von dem Sachverständigen ermittelten Kosten für eine Erschlie- ßung über die südlich an das Grundstück der Kläger angrenzende Bundesstraße 176 in Höhe von 60.000 € sind nicht maßgeblich, da sich die Beschwer aus der Abweisung einer Klage auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts nicht nach den Herstellungskosten einer anderweitigen Zu- wegung bemisst (vgl. für den insoweit vergleichbaren Fall eines Notwegrechts Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, NJW-RR 2017, 209 Rn. 5). Wie eingangs dargelegt, kommt es auf die Differenz aus einem Vergleich des Werts des Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit gegenüber demjenigen ohne diese 8 9 10 - 6 - Dienstbarkeit an. Vor diesem Hintergrund ist es unbeachtlich, dass nach dem eigenen, in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag der Kläger eine derartige Anbindung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ohnehin unmöglich ist. bb) Der vom Sachverständigen alternativ mit 70.500 € ermittelte Wertab- schlag vom marktangepassten vorläufigen Sachwert wegen fehlender Erschlie- ßung zur Bundesstraße 176 kann ebenfalls nicht allein Grundlage für die Bemes- sung des Wertes der Beschwer sein. Vielmehr bedürfte es darüber hinaus einer Glaubhaftmachung des Wertes des Grundstücks der Kläger mit der beanspruch- ten Dienstbarkeit, da nur so die mit der Dienstbarkeit einhergehende Wertsteige- rung des Grundstücks ermittelt werden kann. Hieran mangelt es jedoch. 11 - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Göbel Haberkamp Hamdorf Malik Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 30.04.2019 - 8 O 1318/17 - OLG Jena, Entscheidung vom 23.03.2021 - 5 U 513/19 - 12