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Leitsatz

XII ZB 465/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140218BXIIZB465
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140218BXIIZB465.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 465/17 vom 14. Februar 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276, § 278; GG Art. 103 Abs. 1 a) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - FamRZ 2017, 1610). b) Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht - wie es in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen hat - vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erkennen konnte und aus diesem Grunde daran gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen; in diesen Fällen muss die Anhörung des Betroffenen wiederholt werden, wenn der nachträglich bestellte Verfahrenspfleger dies verlangt. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - LG Bamberg AG Haßfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 17. August 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat für den 1990 geborenen Betroffenen nach Einho- lung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch den gerichtsärzt- lichen Dienst und nach persönlicher Anhörung eine rechtliche Betreuung einge- richtet. Es hat die Beteiligte zu 1 zur Vereinsbetreuerin mit den Aufgabenkrei- sen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über Unter- bringung und freiheitsentziehende Maßnahmen bestellt. Gegen diese Entschei- dung hat der Betroffene Rechtsmittel eingelegt. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat den Betroffenen durch den Berichterstatter am 21. Juli 2017 erneut angehört und die Beteiligte zu 3 durch Beschluss vom 25. Juli 2017 zur Verfahrenspflegerin für den Betroffenen bestellt. Die Verfahrenspflegerin hat nach einer persönlichen Besprechung mit dem Betroffenen durch Schriftsatz 1 - 3 - vom 9. August 2017 zur Einrichtung einer Betreuung umfassend Stellung ge- nommen. Durch Beschluss vom 17. August 2017 hat das Beschwerdegericht die "sofortige Beschwerde" (richtig: Beschwerde) des Betroffenen zurückgewie- sen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene weiterhin ge- gen die Anordnung der Betreuung. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- gericht. 1. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf das Sachverstän- digengutachten ausgeführt, dass der Betroffene an Schizophrenie leide. Man- gels Krankheitseinsicht müsse sichergestellt werden, dass der Betroffene seine Medikation zumindest bei Bedarf weiter einnehme, was insbesondere in ausge- prägten schizophrenen Phasen nur innerhalb des beschützenden Rahmens einer Einrichtung möglich sei. Sollten die Aufgabenkreise der Gesundheitssor- ge, der Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maß- nahmen sowie der Aufenthaltsbestimmung nicht auf einen Betreuer übertragen werden, sei davon auszugehen, dass der Betroffene seine Medikation dauerhaft vernachlässige und die Schizophrenie in relativ kurzer Zeit hoch akut werde. Andere Hilfsmöglichkeiten, die eine Betreuung entbehrlich machen könnten, seien nicht ersichtlich. 2. Die Entscheidung hält den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 2 3 4 5 - 4 - a) Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass der Verfahrenspflegerin keine Gelegenheit zur Teilnahme an einer persönlichen Anhörung des Betroffe- nen gegeben worden ist. aa) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffe- nen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll - wenn es im Hinblick auf die einzu- richtende Betreuung erforderlich ist - nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrens- pflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem An- spruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - FamRZ 2017, 1610 Rn. 11 mwN und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 19 zum Unterbringungs- verfahren). bb) Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrens- pflegers nicht erkennen konnte und aus diesem Grunde daran gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffe- nen zu bestellen. Davon ist dann auszugehen, wenn zunächst keine ausrei- chenden Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Betroffene für die Wahr- nehmung seiner Rechte die Hilfe eines Verfahrenspflegers benötigt (vgl. Se- natsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 19), 6 7 8 - 5 - und das Gericht erst im Rahmen der Anhörung aus dem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen die Erkenntnis gewonnen hat, dass dieser seine Interes- sen nicht ausreichend vorzubringen vermag. In diesen Fällen ist die bereits durchgeführte Anhörung zwar nicht verfahrensordnungswidrig erfolgt. Wie in anderen Fällen der unfreiwilligen Abwesenheit eines Verfahrenspflegers beim Anhörungstermin (vgl. dazu BayObLG FamRZ 2002, 629; Jürgens/Kretz Be- treuungsrecht 5. Aufl. § 278 FamFG Rn. 22) muss die Anhörung des Betroffe- nen bei nachträglicher Bestellung eines Verfahrenspflegers aber dann wieder- holt werden, wenn der Verfahrenspfleger dies verlangt. Hat der nachträglich bestellte Verfahrenspfleger - wie hier - keine Wie- derholung der Anhörung verlangt und will das Gericht von einer neuerlichen Anhörung des Betroffenen in Gegenwart des Verfahrenspflegers absehen, muss es allerdings grundsätzlich begründen, warum es vor der Anhörung des Betroffenen keine genügende Veranlassung zur Bestellung eines Verfahrens- pflegers gesehen hat. Denn nur dann kann nachgeprüft werden, ob die Anhö- rung ohne vorherige Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensordnungs- gemäß gewesen ist. An solchen nachvollziehbaren Darlegungen fehlt es in der angefochtenen Entscheidung. b) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde weiter, dass dem Betroffenen das Sachverständigengutachten des gerichtsärztlichen Dienstes nicht vollstän- dig schriftlich bekannt gegeben worden ist. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit im Betreu- ungsverfahren (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter 9 10 11 - 6 - den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 - FamRZ 2015, 2156 Rn. 15 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 16 mwN). Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Aus der Gerichtsakte lässt sich nicht ersehen, dass der Inhalt des Sachverständi- gengutachtens dem Betroffenen in vollem Umfang bekannt gegeben worden ist. Das Gutachten enthält seinerseits keinen Hinweis darauf, dass der Betroffene durch dessen vollständige Bekanntgabe gesundheitliche Nachteile entspre- chend § 288 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte. Wären dem Gutachten solche Hinweise zu entnehmen gewesen, hätte das Beschwerdegericht im Übrigen schon vor dem Anhörungstermin erkennen müssen, dass für den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN). Dann wäre die ohne Beteiligung des (erst nachträglich bestellten) Verfahrens- pflegers durchgeführte Anhörung verfahrensordnungswidrig erfolgt. 12 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Haßfurt, Entscheidung vom 27.06.2017 - 9 XVII 74/17 - LG Bamberg, Entscheidung vom 17.08.2017 - 3 T 148/17 - 13