Beschluss
4 StR 14/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer von vornherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt liegt regelmäßig eine Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor, die durch kurze Unterbrechungen nicht in mehrere selbständige Taten aufgespalten wird.
• Die Teilrevision des Angeklagten führt nur zur Änderung des Schuldspruchs insoweit, als eine der Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt; sonst bleibt das Urteil in vollem Umfang bestehen.
• Bei nur geringem Teilerfolg der Revision besteht kein Billigkeitsgrund für eine Ermäßigung der Rechtsmittelgebühr gemäß § 473 Abs. 4 StPO.
Entscheidungsgründe
Dauerstraftat Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Hin‑ und Rückfahrt • Bei einer von vornherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt liegt regelmäßig eine Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor, die durch kurze Unterbrechungen nicht in mehrere selbständige Taten aufgespalten wird. • Die Teilrevision des Angeklagten führt nur zur Änderung des Schuldspruchs insoweit, als eine der Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt; sonst bleibt das Urteil in vollem Umfang bestehen. • Bei nur geringem Teilerfolg der Revision besteht kein Billigkeitsgrund für eine Ermäßigung der Rechtsmittelgebühr gemäß § 473 Abs. 4 StPO. Der Angeklagte fuhr mit einem Pkw einen Mitangeklagten nach D., damit dieser Gegenstände aus der Wohnung einer vermeintlichen Ex‑Freundin holen konnte, und kehrte anschließend nach B. zurück. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Nötigung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und untersagte die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor Ablauf von drei Jahren. Der Angeklagte legte Revision ein, mit dem Ziel, die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufzuheben bzw. zu reduzieren. Das Revisionsgericht prüfte die Verfahrensrügen und die Sachrüge und änderte nur den Schuldspruch hinsichtlich der Zahl der Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. • Das Revisionsgericht hält die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei rechtlich selbständigen Fällen für rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei einer von vornherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt um eine Dauerstraftat, die nicht durch kurze Unterbrechungen in mehrere selbständige Taten zu zerlegen ist. • Die Kammer hatte Hin‑ und Rückfahrt als getrennte Straftaten gewertet; nach Prüfung der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte die gesamte Fahrt (Hin- und Rückfahrt) von Anfang an geplant hatte, sodass nur eine Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegt. • Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten. Der Senat kann aber ausschließen, dass die Strafkammer wegen des Wegfalls dieser Einzelstrafe zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe oder zu einer geringeren Sperre bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erkannt hätte. • Die Verfahrensrügen und die übrige Revision sind unbegründet; der Angeklagte hat nur einen geringen Teilerfolg erzielt, sodass keine Gebührenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO angeordnet wird. Der Revision des Angeklagten wird insoweit stattgegeben, dass der Schuldspruch dahingehend geändert wird, dass der Angeklagte der Nötigung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist (nur eine Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis statt zwei). Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bleibt bestehen; die Änderung entfällt lediglich auf eine einzelne sechsmonatige Einzelstrafe, ohne dass dadurch eine niedrigere Gesamtstrafe oder eine kürzere Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu erwarten ist. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; eine Ermäßigung der Rechtsmittelgebühr sowie teilweise Überwälzung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse wird abgelehnt.