Entscheidung
4 StR 115/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260924U4STR115
14mal zitiert
42Zitate
27Normen
Zitationsnetzwerk
42 Entscheidungen · 27 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260924U4STR115.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 115/24 vom 26. September 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. u. 4.: Raubes u.a. zu 2. u. 3.: besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch, Richterinnen am Bundesgerichtshof Marks, Dr. Tschakert, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Gödicke als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwältin – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten Sc. , Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten H. , Rechtsanwalt – in der Verhandlung – - 3 - als Verteidiger des Angeklagten K. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 20. Juni 2023 wird a) mit Blick auf die Tat vom 12. Oktober 2022 der Vorwurf der Urkundenfälschung von der Strafverfolgung aus- genommen, b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit be- sonders schwerem Raub, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten Sc. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolge- nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. 3. Die Revision des Angeklagten S. und die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten H. und Sc. werden verworfen. - 4 - 4. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbe- zeichnete Urteil hinsichtlich aller Angeklagten mit den Fest- stellungen aufgehoben. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten H. wird verworfen. 5. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 6. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch im Revi- sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten H. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren hierdurch ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten S. und K. jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raub verurteilt, wofür es gegen den Angeklagten S. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo- naten und gegen den Angeklagten K. eine Jugendstrafe von zwei Jahren 1 - 5 - verhängt hat; die Vollstreckung der Jugendstrafe hat das Landgericht zur Bewäh- rung ausgesetzt. Den Angeklagten Sc. hat das Landgericht wegen gefährli- cher Körperverletzung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu einer Ju- gendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen ge- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und we- gen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfäl- schung und „mit vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs auf öffentlichen We- gen oder Plätzen ohne des nach § 1 PflVG erforderlichen Haftpflichtversiche- rungsvertrags“ zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre- ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es gegen den Angeklag- ten H. eine Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten H. und Sc. sowie die auf die Rügen der Verletzung formel- len und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S. . Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen, die vom Generalbundesanwalt teilweise vertreten werden, eine Verurteilung aller Ange- klagten wegen versuchten Mordes sowie der Angeklagten S. und K. auch wegen besonders schweren Raubes; ferner rügt sie – insoweit zugunsten des Angeklagten – die Verurteilung des Angeklagten H. wegen einer nicht von der Anklage erfassten Tat und wendet sich gegen eine zum Vorteil dieses Angeklagten rechtsfehlerhafte Strafzumessung. Die Revisionen der Angeklagten Sc. und H. erzielen die aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolge. Im Übrigen sind sie – wie die Revision des Angeklagten S. – unbegründet. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben weitgehend Erfolg. A. 2 - 6 - Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: Einige Tage vor dem Tattag, dem 12. Oktober 2022, berichtete die Zeugin I. dem Angeklagten S. , dass sie sich von dem Nebenkläger D. belästigt fühle. Dieser hatte sie mehrere Monate lang immer wieder um sexuelle Handlungen gegen Bezahlung gebeten, was sie abgelehnt hatte. Sie bat den An- geklagten, ihr zu helfen und den Nebenkläger zur Rede zu stellen. Der Ange- klagte S. berichtete dem Angeklagten Sc. , mit dem er befreundet war, von den Kontakten zwischen D. und I. . Dabei behauptete er, dass die tatsächlich zwanzig Jahre alte Zeugin I. , noch minderjährig, der Nebenklä- ger dagegen erwachsen sei, und bezeichnete diesen als „Pädo“. In der Nacht auf den 12. Oktober 2022 teilte S. dem Angeklagten Sc. mit, dass am nächsten Abend ein Treffen der Zeugin I. mit dem Nebenkläger stattfinden solle und er – der Angeklagte S. – dem Neben- kläger bei dieser Gelegenheit „eine Ansage machen“ wolle. Am Tattag wurden beide Angeklagten von dem Angeklagten H. mit einem Pkw abgeholt. Er hatte, wie er wusste, weder eine Fahrerlaubnis noch bestand für das Fahrzeug ein Haftpflichtversicherungsschutz. Nachdem später auch der Angeklagte K. hinzugekommen war, erzählte S. erneut von den Belästigungen der Zeugin durch den Nebenkläger sowie von dem bevorste- henden Treffen beider. Alle Angeklagten missbilligten das Vorhaben des angeb- lich pädophil veranlagten Nebenklägers, mit der Zeugin gegen deren Willen für Geld sexuelle Handlungen auszuführen, und gerieten in eine aufgebrachte Stim- mung. Die anderen Angeklagten wollten S. begleiten und bei seinem Vor- haben, den Nebenkläger zur Rede zu stellen, unterstützen. Dabei war nach den gemeinsamen Vorstellungen der Angeklagten auch vorgesehen, dass gegenüber 3 4 5 6 - 7 - dem Nebenkläger körperliche Gewalt, „z.B. in Form einer Backpfeife oder ähnli- chem“ ausgeübt werden sollte. Dem Nebenkläger sollte außerdem das Geld ab- genommen werden, das er zur Bezahlung der Zeugin bei sich führen würde. Der Angeklagte S. erwarb unterwegs Atemschutzmasken, von denen er eine später aufsetzen wollte, um zu verhindern, dass der Nebenkläger ihn wiederer- kennen würde. Die Zeugin I. hatte unterdessen dem Nebenkläger zum Schein ihre Bereitschaft erklärt, seinem Wunsch nach bezahltem Sex nachzukommen, und das Treffen mit ihm verabredet. Als die Angeklagten an dem vereinbarten Treff- punkt ankamen, hielt sich dort nur die Zeugin auf. Sie hatte dem Nebenkläger inzwischen mitgeteilt, zu sexuellem Kontakt mit ihm doch nicht bereit zu sein. Der Angeklagte S. sprach mit der Zeugin und diese schrieb dem Nebenkläger, er solle noch einmal zurückkommen, was dieser in der Hoffnung, dass die Zeugin nun seinen Wünschen entsprechen werde, tat. Als er eingetroffen war und mit der Zeugin einen Weg entlangging, folgte der Angeklagte S. ihnen, während die anderen Angeklagten die Situation zunächst vom Pkw aus weiter beobachteten. Der Angeklagte Sc. ergriff nun einen Spaten von einer Baustelle und rannte damit hinter dem Angeklagten S. her. Die Angeklagten H. und K. folgten ihm. Der Angeklagte S. rief „dreh dich um“, was der Nebenkläger tat. Der Angeklagte Sc. rannte an S. vorbei und „ging auf den bis dahin völlig arglosen Zeugen D. los“. Die Angeklagten H. und K. folgten ihm weiterhin. Es kam zu einem Gerangel, bei dem K. den Nebenkläger schubste und ge- gen die Brust schlug. Außerdem schlug der Angeklagte Sc. ihm mit „der fla- chen Seite“ des Spatens kräftig gegen den Kopf, wodurch der Nebenkläger zu Boden ging. Nicht ausschließbar begab sich der Angeklagte K. daraufhin zurück zu dem Fahrzeug und beobachtete das weitere Geschehen von dort aus. 7 8 - 8 - Sc. schlug dem am Boden liegenden Nebenkläger mindestens noch viermal mit dem Spaten gegen die Rippen und den Kopf. Er warf den Spaten dann fort und nahm einen Ziegelstein, den er in Richtung des Kopfes des Nebenklägers warf, ohne ihn aber zu treffen. Schließlich trat Sc. mindestens fünfmal mit der Spitze seines mit einem Turnschuh bekleideten Fußes gegen den Kopf und die „Körperseite“ des Nebenklägers. Dieser versuchte hierbei, mit seinen Händen sein Gesicht zu schützen, und gab Schmerzlaute von sich. Der Angeklagte H. griff nun in die Bauchtasche des Pullovers des Nebenklägers und entnahm ihr 50 Euro, um sich das Geld anzueignen. Der Nebenkläger hielt den Arm des Angeklagten H. fest, worauf dieser ihm gegen die Schulter oder den Arm schlug. Sodann ließen die Angeklagten, nachdem S. den Angeklagten Sc. vom Nebenkläger weggezogen hatte, „freiwillig“ von diesem ab. Dabei hielten die Angeklagten den weiterhin vor Schmerzen stöhnenden Nebenkläger nicht ausschließbar nicht für lebensgefährlich verletzt. Anschließend fuhren sie mit dem erbeuteten Geld davon. Den Spaten und den Ziegelstein nahmen sie ebenfalls mit sich und entsorgten diese Gegenstände später. Während der Fahrt hatte der Angeklagte S. Kontakt mit der Zeugin I. , die einige Minuten später einen Krankenwagen rief. Der Nebenkläger erlitt akut lebensgefährliche Verletzungen, unter ande- rem einen Bruch des Stirnbeins und ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Bei Ein- treffen der Rettungskräfte blutete er aus dem Ohr. Er musste intensivmedizinisch versorgt werden. Das Landgericht hat angenommen, dass die Angeklagten Sc. und H. durch das Tatgeschehen zum Nachteil des Nebenklägers die Tatbestände des besonders schweren Raubes (§ 249, § 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 Buchst. b) StGB) sowie – hierzu in Tateinheit stehend – der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 StGB) erfüllt hätten. Die Angeklagten S. 9 10 - 9 - und K. hätten die Tatbestände des Raubes (§ 249 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB) erfüllt. Die Ange- klagten S. und K. müssten sich die Verwendung des Spatens und die Tritte nicht zurechnen lassen, weil beides nicht dem gemeinsamen Tatplan entsprochen, sondern es sich um einen Mittäterexzess des Angeklagten Sc. gehandelt habe. Der Angeklagte H. habe demgegenüber durch die Fortset- zung seiner eigenen Tatbeiträge, insbesondere die Wegnahme des Geldes, nach Beobachtung der Verwendung des Spatens und der Tritte diese Tathandlungen des Angeklagten Sc. zumindest gebilligt. Ein versuchtes Tötungsdelikt hat die Jugendkammer hinsichtlich aller Angeklagten abgelehnt. Während sie bei den Angeklagten S. und K. unter Bezugnahme auf ihre Ausführun- gen zum Mittäterexzess bereits einen Tötungsvorsatz verneint hat, ist sie bezüg- lich der Angeklagten Sc. und H. von einer billigenden Inkaufnahme des Todes des Nebenklägers ausgegangen, hat unter Anwendung des Zweifelssat- zes aber zugunsten der Angeklagten Sc. und H. angenommen, diese seien von dem Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten, indem sie einver- nehmlich nicht weitergehandelt hätten. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hat das Landgericht bei keinem der Angeklagten angenommen. B. Die Revisionen der Angeklagten I. Die Revision des Angeklagten H. 1. Die Revision des Angeklagten H. führt zu einer Verfolgungsbe- schränkung sowie – unter anderem in deren Folge – zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. 11 12 13 14 - 10 - a) Hinsichtlich der vom Landgericht abgeurteilten Tat (vom 12. Oktober 2022) nimmt der Senat gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zu- stimmung des Generalbundesanwalts die Gesetzesverletzung der Urkundenfäl- schung gemäß § 267 StGB aus prozessökonomischen Gründen von der Verfol- gung aus (vgl. zu diesem Vorgehen BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – 4 StR 1/24 Rn. 2; Urteil vom 17. Oktober 2000 – 1 StR 118/00 Rn. 3; Teßmer in MüKo- StPO, 2. Aufl., § 154a Rn. 16 mwN; Mavany in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 154a Rn. 7). b) Infolge der Verfahrensbeschränkung war der Schuldspruch entspre- chend § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu ändern, wobei der Senat auch die Bezeichnung des Verstoßes gegen § 6 (i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1) PflVG berichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 4 StR 24/22 Rn. 2; Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 544/19 Rn. 17). c) Überdies hält die konkurrenzrechtliche Bewertung der bei dem Führen des Kraftfahrzeugs durch den Angeklagten H. verwirklichten (verbleibenden) Straftatbestände als selbständige Tat der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Diese stehen vielmehr zu den Delikten zum Nachteil des Nebenklägers im Ver- hältnis der Idealkonkurrenz (§ 52 StGB). Die Fluchtfahrt vom Tatort mit dem tat- plangemäß geraubten Geld diente nämlich auch der Beutesicherung, was ihre Tateinheit mit der – ihrerseits mit der gefährlichen Körperverletzung idealkonkur- rierenden – Raubtat begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NStZ 2014, 272). Auch zwischen der Fluchtfahrt und der Hinfahrt zum Tatort, auf die das Landgericht hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten H. nach § 21 Abs. 1 StVG und § 6 Abs. 1 PflVG aF offenbar vorrangig abge- stellt hat, besteht Tateinheit. Denn die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrer- laubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für eine län- gere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen 15 16 - 11 - in selbstständige Taten aufgespalten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – 4 StR 14/15). Darauf, wie lange die Fahrtunterbrechung im vorliegenden Fall genau dauerte, kommt es nicht an, denn der Angeklagte H. beabsichtigte, wie jedenfalls dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, von Anfang an, den mit seinem Fahrzeug aufgesuchten Tatort anschließend ebenfalls wieder mit diesem zu verlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Novem- ber 2020 – 4 StR 390/20 Rn. 21). Auch insoweit hat der Senat den Schuldspruch geändert. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten H. ist unbegründet, denn die rechtliche Nachprüfung hat im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Das von der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Rechtsmittels angenommene Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage steht der Aburteilung der am Tattag verwirklichten Verkehrsdelikte nicht entgegen. Denn wegen der zwischen ihnen und den während der Fahrtunterbrechung zum Nachteil des Ne- benklägers begangenen, von der Anklage zweifelsfrei erfassten Delikten gege- benen sachlich-rechtlichen Idealkonkurrenz (§ 52 StGB) handelt es sich auch um dieselbe prozessuale Tat im verfahrensrechtlichen Sinn gemäß § 264 StPO (vgl. zum Verhältnis zwischen dem prozessualen und dem materiell-rechtlichen Tat- begriff nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 2 StR 394/21 Rn. 11 mwN). Infolgedessen erstreckte sich die Kognitionsbefugnis und -pflicht der Jugendkam- mer ohne weiteres auch auf die – in der Anklageschrift erwähnten – Autofahrten am 12. Oktober 2022, ohne dass es auf die sich bei mehreren prozessualen Ta- ten stellende Frage nach dem Umfang des Verfolgungswillens der Staatsanwalt- schaft hier ankäme (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 9. September 2020 – 2 StR 261/20 Rn. 7 mwN). 17 18 19 - 12 - b) Die erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wird von den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Unabhängig von dem Inhalt des ursprünglichen Tatplans sind für den Angeklagten H. mit Blick auf die Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. b) StGB jedenfalls die Voraussetzungen einer sukzessiven Mittäterschaft gegeben. Hinsichtlich der tateinheitlich hierzu ausgeurteilten gefährlichen Körperverletzung kommt es beim Angeklagten H. auf eine Zurechnung des Werkzeugeinsatzes des Angeklag- ten Sc. über § 25 Abs. 2 StGB nicht an, weil der Schuldspruch bereits durch die von den rechtsfehlerfreien Feststellungen ohne weiteres belegten Tatbe- stände des § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB gerechtfertigt ist. c) Der Strafausspruch weist keine durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Die Jugendkammer hat bei der Bemessung der Jugend- strafe, die sie rechtsfehlerfrei sowohl unter dem Gesichtspunkt schädlicher Nei- gungen als auch wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten für erforderlich gehalten hat, noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich bei der Strafhöhe in der gebotenen Weise vorrangig an dem Erziehungsgedan- ken orientiert hat (vgl. zu diesem BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 481/22 Rn. 8 ff.; Urteil vom 4. August 2016 – 4 StR 142/16 Rn. 11 ff.). aa) Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung im Rahmen seiner Erwägungen zu einem gerechten Schuldausgleich zulasten des Angeklagten H. auch berücksichtigt hat, dass dieser vier Varianten des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe, begegnet dies zwar rechtlichen Bedenken. Die Jugendkammer hat den Zurechnungsgrund für die Qualifikationstatbestände des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gemäß § 25 Abs. 2 StGB darin gesehen, dass der Angeklagte H. den Einsatz des Spatens gegen den Nebenkläger zumindest gebilligt habe, indem er „seine eigenen Tatbeiträge fortgesetzt und entsprechend dem 20 21 - 13 - zuvor gefassten Tatplan“ das Geld des Nebenklägers weggenommen habe. Diese Erwägung lässt außer Acht, dass eine nachträgliche Billigung der gefährli- chen Körperverletzung mittels des Spatens erst nach deren Beendigung, welche unmittelbar mit Eintritt des Verletzungserfolgs gegeben ist, den Voraussetzungen einer sukzessiven Mittäterschaft nicht genügen würde (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – 3 StR 245/21 Rn. 14; Beschluss vom 7. März 2016 – 2 StR 123/15 Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2011 – 5 StR 515/10 Rn. 5). Auch würde der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hinter den besonders schwe- ren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) StGB im Wege der Gesetzeskon- kurrenz zurücktreten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2012 – 5 StR 541/12; Beschluss vom 12. August 2005 – 2 StR 317/05, BGHR StPO § 224 Abs. 1 Nr. 5 Gesetzeskonkurrenz 1). Jedoch beruht die Strafzumessung hierauf nicht (§ 337 StPO). Der Senat kann angesichts ihrer Ausrichtung am Erziehungsgedanken, des § 18 Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3 JGG i.V.m. § 250 Abs. 2 StGB entnommenen Strafrahmens sowie der weiteren gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte ausschließen, dass die Jugendkammer auf eine mildere Strafe erkannt hätte, hätte sie lediglich zwei statt vier Varianten des tateinheitlich mitverwirklichten § 224 StGB erfüllt gesehen. bb) Der Strafausspruch bleibt schließlich auch von der Verfolgungsbe- schränkung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und der weiteren Schuld- spruchänderung unberührt; der Senat schließt auch aus, dass die Jugendkam- mer ohne die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung und bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine mildere Jugend- strafe erkannt hätte. II. Die Revision des Angeklagten Sc. 22 23 24 - 14 - Das Rechtsmittel des Angeklagten Sc. erzielt den aus der Urteilsformel er- sichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet. Während die rechtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Schuld- spruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. 1. Die Strafzumessung betreffend den Angeklagten Sc. ist rechtsfeh- lerhaft, weil das Landgericht seine Annahme, dass dieser im Tatzeitpunkt unein- geschränkt schuldfähig war, nicht tragfähig belegt hat. a) Die Jugendkammer ist insoweit der psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, nach deren Einschätzung im Tatzeitpunkt beim Angeklagten von einer akuten Mischintoxikation mit Alkohol und Kokain auszugehen sei, wobei insoweit im Rahmen der Exploration des Angeklagten keine validen Angaben zum tägli- chen Konsum und damit dem Ausmaß der Gewöhnung hätten gewonnen werden können. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine aufgehobene Einsichtsfähig- keit. Wenn man darüber hinaus den weiteren Tatablauf betrachte, so spreche auch das Verhalten der Gruppe der Täter für ein gezieltes, geplantes und gesteu- ertes Vorgehen. Die Gruppe habe sich mit der Zeugin verabredet, den Tatort ohne Hilfe zu holen verlassen und sich im weiteren Verlauf bemüht, gezielt die Spuren der Tat zu beseitigen. Insbesondere unter Berücksichtigung der hohen Gewöhnung des Angeklagten Sc. sei keine erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt festzustellen. Diese Erwägungen sind widersprüchlich und lückenhaft: Soweit die Ju- gendkammer mit der Sachverständigen davon ausgegangen ist, dass sich „in al- len Einlassungen eine klare Tatplanung“ zeige und der Tatablauf für ein „geziel- tes, geplantes und gesteuertes Vorgehen“ der „Gruppe der Täter“ spreche, steht dies in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den Urteilsfeststellungen, nach denen der Einsatz des Spatens und der beschuhten Füße gegen den Kopf 25 26 27 - 15 - des Nebenklägers gerade nicht dem ursprünglichen gemeinsamen Tatplan ent- sprach, sondern eine exzessive Gewalthandlung des Angeklagten Sc. dar- stellte. In diesem Zusammenhang hat sich die Jugendkammer auch nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass der Angeklagte selbst – dessen Einlassung die Kammer für im Wesentlichen glaubhaft gehalten hat – seinen inneren Zustand während der Tat dahingehend beschrieb, dass er es nicht ausgehalten hätte, wenn der Nebenkläger die Zeugin I. , die der Angeklagte vor der Tat nicht einmal kannte, anfassen würde, und dass er – der Angeklagte – mit einem „Tun- nelblick“, „wie im Rausch“ und „total unter Spannung“ gehandelt habe, obwohl dies, sollte es zutreffen, für eine psychische Ausnahmesituation sprechen könnte. b) Diese Rechtsfehler entziehen dem Strafausspruch gegen den Ange- klagten Sc. die Grundlage. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststel- lungen auf, um dem neuen Tatgericht – naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen – widerspruchsfreie Feststellungen zur Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zu ermöglichen. Der Schuldspruch bleibt hingegen unberührt, denn der Senat vermag angesichts des festgestellten sonstigen Verhaltens des Angeklagten eine vollständige Aufhe- bung der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) sicher auszuschließen. 2. Auch die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten Sc. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterliegt, wenngleich der Angeklagte durch sie nicht beschwert ist, – mit den zugehörigen Feststellungen – auf sein Rechtsmittel der Aufhebung. Die Entscheidung ist schon für sich genommen nicht rechtsfehlerfrei begründet. Die bloße Wiedergabe der Einschätzung der psychi- atrischen Sachverständigen, es fehle mangels Problembewusstseins und intrin- sischer Therapiemotivation des Angeklagten an einer hinreichenden Erfolgsaus- sicht, ist nicht nachvollziehbar und verfehlt die Anforderungen (vgl. zu diesen nur 28 29 - 16 - BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – 4 StR 248/23 Rn. 9 mwN). Unbeschadet dessen ergibt sich bereits aus dem gemäß § 5 Abs. 3 JGG bestehenden untrenn- baren Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe und dem Maßregelausspruch das Erfordernis, auch die Entschei- dung über diesen nicht bestehen zu lassen (vgl. – zu § 63 StGB – BGH, Be- schluss vom 2. Dezember 1997 – 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188, 189). III. Die Revision des Angeklagten S. 1. Den Verfahrensrügen des Angeklagten S. bleibt der Erfolg ver- sagt. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat das Folgende: a) Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer als Verletzung von „§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 144 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 c) EMRK“ rügt, dass das Landgericht ihm keinen neuen zweiten Pflichtverteidiger beigeordnet habe, obwohl die nicht nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit eines der beige- ordneten Verteidiger dem Gericht bekannt gewesen und hierdurch die Verteidi- gung durch einen unterlassenen Beschluss unzulässig beschränkt worden sei, ist bereits unzulässig. aa) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO kann nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur durchgreifen, wenn Verteidi- gungsrechte durch einen Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung verletzt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2023 – 4 StR 84/22, NStZ 2023, 619, 620; Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252, 1255; Urteil vom 10. November 1967 – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 359). Ein solcher ist hier nicht ergangen. Es kann zwar auch ausreichen, wenn das Gericht es unterlässt, einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag zu bescheiden 30 31 32 33 - 17 - (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2023 – 4 StR 84/22, NStZ 2023, 619, 620 mwN). Auch dies ist hier aber nicht der Fall. Einen Antrag auf Entpflichtung des arbeitsunfähig gewordenen Pflichtverteidigers und Bestellung eines anderen zweiten Pflichtverteidigers hat der Angeklagte nicht gestellt. Das in der Revisi- onsbegründung mitgeteilte Schreiben des weiteren Verteidigers vom 25. April 2023 erschöpfte sich in der Mitteilung, dass der Mitverteidiger arbeitsunfähig er- krankt und „von hier aus“ noch nicht absehbar sei, wann er wieder einsatzfähig werde. Ein weiteres Tätigwerden der Verteidigung, das in diesem Sinne ausge- legt werden könnte, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. bb) Sollte die Rüge darüber hinaus mit der weiteren, selbständigen Stoß- richtung eines Verstoßes gegen § 144 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) EMRK (i.V.m. § 337 Abs. 1 StPO) erhoben worden sein, so wäre sie auch inso- weit unzulässig. Die Revisionsbegründung genügt jedenfalls nicht den Anforde- rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. In dem Mitteilungsschreiben vom 25. April 2023 sind zwei weitere Schreiben (vom 21. und vom 24. April 2023) in Bezug genommen worden. Diese legt der Beschwerdeführer nicht vor, so dass dem Se- nat nicht alle für die Ausübung des Ermessens des Vorsitzenden erforderlichen Umstände vorliegen. b) Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, in- dem es von einer erneuten Ladung der Zeugin I. abgesehen habe (§ 337 i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO), ist auch deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Revisionsbegründung weder die gegen die Zeugin ergan- gene Anklageschrift vom 27. März 2023 vorlegt noch auf sonstige Weise mitteilt, welchem strafrechtlichen Vorwurf diese ausgesetzt war. Der Senat ist somit nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Behauptung der Revision, die Zeugin hätte bei einer weiteren Ladung – anders als zuvor – von einem ihr weiterhin zustehenden 34 35 - 18 - Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO keinen Gebrauch mehr ge- macht, tragfähig ist. 2. Die rechtliche Nachprüfung aufgrund der Sachrüge hat keinen durch- greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten S. ergeben. C. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit denen die Beschwerdeführe- rin hinsichtlich aller Angeklagter das Urteil insgesamt angreift, haben weitgehend Erfolg. I. Teilweise unbegründet ist lediglich die Revision hinsichtlich des Ange- klagten H. , soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass seiner Verurteilung we- gen der durch die Fahrt zum Tatort am 12. Oktober 2022 verwirklichten Verkehrs- delikte keine Anklage zugrunde liege, und damit – der Sache nach – diesbezüg- lich eine Verfahrenseinstellung erstrebt. Das Verfahrenshindernis besteht, wie bereits zu der Revision des Angeklagten ausgeführt, nicht. II. Sämtliche Schuldsprüche weisen Rechtsfehler zum Vorteil der Ange- klagten auf. 1. Die unterbliebene Verurteilung der Angeklagten S. und K. wegen besonders schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. b) StGB) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Ein Exzess des Mittäters liegt vor, wenn der tatsächliche Ablauf der Straftat wesentlich vom gemeinsamen Tatplan abweicht. Handlungen eines an- deren Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet wer- den muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht 36 37 38 39 40 41 42 - 19 - besonders vorgestellt hat. Gleiches gilt für Abweichungen, bei denen die verab- redete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwer- tige ersetzt wird. Ebenso ist ein Mittäter für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatge- nossen gleichgültig ist (vgl. zum Ganzen nur BGH, Urteil vom 19. April 2023 – 6 StR 497/22 Rn. 12; Urteil vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 177/16 Rn. 16, jew. mwN). b) Der Annahme des Landgerichts, dass die Verwendung gefährlicher Werkzeuge und die hierdurch geschehene das Leben gefährdende Misshand- lung des Nebenklägers wesentlich vom ursprünglichen Tatplan abwich, mithin ein derartiger, den anderen Angeklagten nicht zurechenbarer Mittäterexzess des Angeklagten Sc. gegeben sei, liegt eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde. aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Dabei hat es den gesamten beigebrachten Verfahrensstoff erschöpfend zu würdigen. In den schriftlichen Urteilsgründen muss es dies erkennen lassen. Umstände, die geeignet sind, die gerichtliche Entscheidung wesentlich zu beeinflussen, dürfen nicht stillschweigend übergangen werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen werden. Naheliegende Schlussfolgerungen sind zu erörtern. Bei alldem ist das Tatgericht – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisi- onsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (vgl. zum Ganzen nur BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – 4 StR 248/23 Rn. 9 mwN). 43 44 45 - 20 - bb) Gemessen hieran ist die Feststellung, wonach der von den Angeklag- ten gefasste Tatplan lediglich (einfache) körperliche Gewalt nach Art einer „Back- pfeife“ gegen den Nebenkläger vorsah, nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat nicht näher begründet, wie es zu dieser Überzeugung gelangt ist. Den Ur- teilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte H. , dessen Ein- lassung die Jugendkammer – wie auch die geständigen Angaben der weiteren Angeklagten – für „im Wesentlichen glaubhaft“ gehalten hat, angegeben habe, es sei beabsichtigt gewesen, dem Nebenkläger „eine Backpfeife zu geben und ihm einen Schlag zu versetzen“. Einlassungen eines Angeklagten, für die es keine Beweise gibt, sind indes nicht ohne weiteres ungeprüft hinzunehmen. An die Bewertung einer entlasten- den Einlassung des Angeklagten sind vielmehr grundsätzlich die gleichen Anfor- derungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Der Tatrichter hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bil- den (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365, 370). Hieran fehlt es. Das Landgericht hat mehrere festgestellte Umstände, die gegen eine Begrenzung des Tatplans auf den Einsatz von Gewalt im Ausmaß eines einfachen Schlages oder einer „Backpfeife“ sprechen könnten, unerörtert gelassen. So hat es nicht erkennbar geprüft, ob der tatsächliche Geschehens- verlauf gegen die Richtigkeit der behaupteten Tatabrede sprechen könnte. Denn nach den Feststellungen rannte der Angeklagte Sc. unmittelbar nach dem Zusammentreffen auf den „bis dahin völlig arglosen“ Nebenkläger zu und griff ihn an, wodurch es zu einem Gerangel kam, an welchem der Angeklagte K. sich – ohne festgestellte weitere Absprache der Angeklagten – auf Seiten Sc. s sogleich beteiligte. Einen äußeren Anlass für diese – sofort ins Werk 46 47 - 21 - gesetzte – Abweichung von dem festgestellten Tatplan, hat das Landgericht nicht festgestellt. Ebenfalls unerörtert gelassen hat es den Umstand, dass keiner der Mitangeklagten sich von den schwereren Gewalttätigkeiten in Form des Einsat- zes gefährlicher Werkzeuge (Schuhe, Spaten, Ziegelstein) eindeutig nach außen erkennbar distanzierte, obwohl diese über den festgestellten Tatplan erheblich hinausgingen. Soweit die Jugendkammer festgestellte oder nicht ausschließbare Handlungen der Angeklagten S. und K. als derartige Distanzierung gedeutet hat – das Wegziehen des Angeklagten Sc. vom Nebenkläger (S. ) bzw. die Rückkehr zum Auto und Beobachtung des weiteren Tatge- schehens von dort aus (K. ) –, begründet sie diesen Erklärungswert nicht tragfähig. Außer Acht bleibt insbesondere, dass es hierzu erst kam, nachdem der Angeklagte Sc. bereits mit dem Spaten auf den Nebenkläger zugelaufen war und im Fall des Angeklagten S. sogar erst nachdem er dem Nebenkläger mehrere Spatenschläge und Fußtritte versetzt und einen Ziegelstein nach ihm geworfen hatte, was S. nach den Feststellungen untätig beobachtet hatte. Auch hat die Jugendkammer die gebotene kritische Überprüfung unterlas- sen, ob das Maß an Gewalt, auf das sich die Angeklagten nach der Einlassung des Angeklagten H. geeinigt hatten, in einem plausiblen Verhältnis mit dem übrigen festgestellten Tatplaninhalt stand. Danach wollten die – in aufgebrachte Stimmung geratenen – Angeklagten den Nebenkläger, den sie als angeblich „pä- dophil“ veranlagt „missachteten“, zur Rede stellen und berauben, wofür der An- geklagte S. eine Maskierung für geboten hielt. Mit der naheliegenden Frage, ob und wie diese Ziele nach der gemeinsamen Vorstellung der Angeklag- ten bei Beschränkung des Gewalteinsatzes auf eine „Backpfeife“ erreicht werden konnten, befasst sich die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht. cc) Unzureichend belegt ist auch die Annahme des Landgerichts, wonach – den festgestellten Tatplan zugrunde gelegt – seitens der übrigen Angeklagten 48 49 - 22 - „mit der Verwendung eines Spatens durch den Angeklagten Sc. nicht zu rechnen war“. Abgesehen davon, dass die Jugendkammer hiermit ihre Betrach- tung auf den Einsatz des Spatens verengt und nicht geprüft hat, ob die Angeklag- ten S. und K. immerhin mit Verwendung der beschuhten Füße als gefährliche Werkzeuge gegen den Nebenkläger durch einen der Beteiligten rech- nen mussten, lässt diese Würdigung eine tragfähige Begründung vermissen. Das Landgericht hätte auch hier die oben genannten Umstände des Falles in den Blick nehmen und darlegen müssen, warum mit den schwereren Gewalthandlun- gen unter Einschluss des Spateneinsatzes durch den Angeklagten Sc. gleichwohl nicht gerechnet werden musste. Hierbei hätte es über die beim Fassen des gemeinsamen Tatplans gege- benenfalls naheliegenden Weiterungen hinaus auch die Möglichkeit einer tatsitu- ativen Vorsatzerweiterung bedenken müssen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 5 StR 575/12 Rn. 8), deren Erörterung sich zumindest für den Angeklag- ten K. auf Grundlage der getroffenen Feststellungen aufdrängen musste. Den Urteilsgründen ist insoweit zu entnehmen, dass der Angeklagte K. dem Angeklagten Sc. folgte, als dieser mit dem Spaten in der Hand hinter dem Angeklagten S. her- und an diesem vorbeirannte, um unmittelbar im Anschluss auf den Nebenkläger loszugehen. An dem folgenden Gerangel des Angeklagten Sc. mit dem Nebenkläger beteiligte sich der Angeklagte K. , indem er den Nebenkläger schubste und mit der Faust gegen die Brust schlug. Anschließend folgten nach den Urteilsgründen Spatenhiebe des Ange- klagten Sc. gegen den Nebenkläger. Das Landgericht hat zwar nicht aus- drücklich festgestellt, dass der Angeklagte K. den Spaten in der Hand des rennenden Angeklagten Sc. wahrnahm, bevor er sich dessen Angriff (eben- falls in Richtung des Nebenklägers rennend) anschloss. Der im Wesentlichen für glaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten Sc. ist aber zu entneh- 50 51 - 23 - men, dass die Angeklagten H. und K. ihn vorher gefragt hätten, was er mit dem von ihm ergriffenen Spaten vorhabe, worauf er geantwortet habe, dass er es nicht aushalte, wenn der Nebenkläger die Zeugin I. anfasse. Dies zu- grunde gelegt, liegt nahe, dass der Angeklagte K. seinen Tatvorsatz den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und bereits vor Durchführung des ers- - 24 - ten Spatenschlags durch den Angeklagten Sc. einen entsprechenden Ein- satz des Spatens gegen den Nebenkläger in seinen Vorsatz aufgenommen ha- ben könnte. Hinsichtlich des Angeklagten Sc. ist die dargestellte Würdigung fer- ner unvereinbar mit Ausführungen zur Begründung seiner mittäterschaftlichen Tatbeteiligung im Übrigen. Insofern hat die Jugendkammer nämlich angenom- men, der Angeklagte Sc. habe „zumindest für möglich gehalten und damit billigend in Kauf genommen, dass die Situation auch aufgrund der von ihm er- möglichten Enthemmung der Angeklagten durch den stattgehabten Drogenkon- sum und der zuvor erfolgten Stimmungsmache gegen den Zeugen D. durch ihn außer Kontrolle gerät und die Angeklagten dem Zeugen D. über eine bloße Backpfeife hinaus erhebliche Verletzungen zufügen“. c) Schließlich hat das Landgericht die Frage einer sukzessiven Mittäter- schaft der Angeklagten S. und K. an den durch die anderen Ange- klagten verwirklichten Tatbeständen des besonders schweren Raubes nicht trag- fähig verneint. aa) Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn in Kenntnis und mit Billigung des bisher Geschehenen – auch wenn dies von einem ursprünglichen gemein- samen Tatplan abweicht – in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eingetreten wird. Das Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamt- tat mit der Folge, dass diese strafrechtlich zugerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 314/20 Rn. 6, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 42). Nur für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Ein- verständnis die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 – 5 StR 433/16 Rn. 9). Ein zur Mittäterschaft führender Eintritt ist noch nach der Tatvollendung möglich, solange der zunächst allein Handelnde die Tat nicht materiell beendet hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – 3 StR 52 53 54 - 25 - 245/21 Rn. 16; Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 314/20 Rn. 6; Urteil vom 10. September 2020 – 4 StR 14/20 Rn. 7). Infolgedessen kann eine vom ur- sprünglichen Tatplan nicht umfasste Erfüllung eines Qualifikationsmerkmals selbst dann zugerechnet werden, wenn von dem Hinzutretenden in Kenntnis und unter Ausnutzung des qualifizierenden Umstands auf die Sicherung des Tater- folgs gerichtete Handlungen vorgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Ja- nuar 2022 – 3 StR 245/21 Rn. 16; s.a. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 StR 191/02, NStZ 2003, 85 a.E.). bb) Soweit in den Urteilsgründen hierzu ausgeführt ist, dass keine Um- stände vorlägen, die auf eine nachträgliche Billigung des exzessiven Gesche- hens schließen ließen, bleibt außer Betracht, dass die gemeinsame Flucht der Angeklagten vom Tatort im Pkw des Angeklagten H. unter Mitnahme der Tat- werkzeuge und der Tatbeute im Sinne einer endgültigen Gewahrsamssicherung eine sukzessive Mittäterschaft am besonders schweren Raub begründen könnte (vgl. demgegenüber zur zeitlichen Grenze der sukzessiven Beteiligung an einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – 3 StR 245/21 Rn. 14 mwN). Das Landgericht hat nicht nach- vollziehbar begründet, warum es auch vor diesem Hintergrund eine Billigung des (lebensgefährlichen) Einsatzes der gefährlichen Werkzeuge gegen den Neben- kläger nicht gesehen hat. d) Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten S. und K. nur wegen – einfachen – Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB beruhen auf den aufge- zeigten Rechtsfehlern und können nicht bestehen bleiben. Die vom Generalbun- desanwalt beantragte Schuldspruchänderung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht. Rechtsfehlerfreie Feststellungen, die eine Zurechnung des Einsatzes der gefährlichen Werkzeuge sicher tragen könnten, sind bisher 55 56 - 26 - nicht gegeben. Der Senat hebt daher die Feststellungen insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO). e) Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird auch Gele- genheit haben, erneut eine Strafbarkeit der Angeklagten S. und K. wegen eines versuchten Tötungsdelikts zu prüfen. Es wird sich sorgfältiger als bisher geschehen mit den Fragen eines – bislang unter Bezugnahme auf die rechtsfehlerhaften Erwägungen zum Mittäterexzess abgelehnten – (bedingten) Tötungsvorsatzes (vgl. zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung BGH, Ur- teil vom 20. Juni 2024 – 4 StR 15/24 Rn. 14 f. mwN) und gegebenenfalls eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 2 StGB) zu befassen haben. Sollte das neue Tatgericht wiederum zu der Überzeugung gelangen, dass den Angeklagten S. und K. der Einsatz der gefährlichen Werkzeuge nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zurechenbar ist, wäre es zu Erfüllung seiner Kogni- tionspflicht (§ 264 StPO) auch gehalten, eine Strafbarkeit wegen versuchter Tö- tung durch Unterlassen zu prüfen (vgl. zur möglichen Garantenstellung eines an der Tötungshandlung vorausgegangenen Misshandlungen Beteiligten BGH, Ur- teil vom 26. Februar 2009 – 5 StR 572/08 Rn. 13 mwN). 2. Die unterbliebene Verurteilung der Angeklagten Sc. und H. we- gen versuchten Mordes und wegen versuchten Raubes mit Todesfolge erweist sich als rechtsfehlerhaft. a) Die Jugendkammer hat festgestellt, dass beide Angeklagte mit beding- tem Tötungsvorsatz gehandelt hätten, „nachdem“ der Nebenkläger durch den Schlag mit dem Spaten zu Boden ging und weiter geschlagen und getreten wurde. Eine den Anforderungen genügende Beweiswürdigung, die den Vorsatz belegen würde, lassen die Urteilsgründe vermissen (vgl. zum rechtlichen Maß- stab und zur Beweiswürdigung exemplarisch BGH, Urteil vom 20. Juni 2024 57 58 59 - 27 - – 4 StR 15/24 Rn. 15 mwN – st.Rspr.). Der Senat vermag allerdings nicht auszu- schließen, dass ein neues Tatgericht auch bei Durchführung der – vorliegend unterbliebenen – erforderlichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände zu der Annahme gelangt, dass die Angeklagten Sc. und H. die Möglichkeit des Todeseintritts des Nebenklägers erkannten und billigend in Kauf nahmen oder sich zumindest damit abfanden. b) Die Ablehnung der Strafbarkeit beider Angeklagter wegen versuchten Mordes erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines strafbefreienden Rücktritts (§ 24 Abs. 2 StGB) als zutreffend. Das Landgericht hat, wie der Gene- ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hinsichtlich beider Angeklagter einen unbeendeten Versuch angenommen, von dem sie auch bei gemeinschaftlicher Begehung durch einvernehmliches bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung zurücktreten konnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21 Rn. 23). Auch diese Annahme ist indes nicht ausreichend beweiswürdigend unterlegt. aa) Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung eines unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein strafbefreiender Rücktritt gegeben ist, darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshori- zont; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f. mwN). Tut er dies oder macht er sich zu diesem Zeitpunkt über die Folgen seiner Handlung keine Gedanken, so ist der Versuch beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2024 – 2 StR 77/24 Rn. 7 mwN; Urteil vom 2. November 1994 – 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306). Die Annahme eines unbeendeten Versuchs setzt demgegenüber gerade bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit 60 61 - 28 - bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters voraus, dass Umstände festge- stellt werden, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller objektiven und sub- jektiven Elemente der Tat – wie sie auch schon bei der Prüfung des bedingten Vorsatzes relevant waren – die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung sei- ner Tathandlung den tödlichen Erfolg nicht mehr für möglich gehalten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 1 StR 457/15 Rn. 17; Urteil vom 8. Dezember 2010 – 2 StR 536/10 Rn. 6). bb) Eine derartige Würdigung der festgestellten Umstände lassen die Ur- teilsgründe nicht erkennen. Das Landgericht hat lediglich ausgeführt, es habe nicht feststellen können, dass die Angeklagten Sc. und H. zu dem Zeit- punkt, in dem sie von dem Nebenkläger abließen, davon ausgingen, dieser sei bereits verstorben oder werde an den Folgen der ihm zugefügten Verletzungen sterben. Infolgedessen sei zugunsten der Angeklagten anzunehmen, dass beide in dem Glauben, der Nebenkläger werde überleben, einvernehmlich von ihm ab- ließen. Dies greift gemessen an dem oben aufgezeigten Prüfungsmaßstab er- sichtlich zu kurz. Die gebotene Würdigung der Umstände – namentlich des Aus- maßes der dem Nebenkläger zugefügten Verletzungen und dessen Erkennbar- keit für die Angeklagten – kann durch den Rückgriff auf den Zweifelsgrundsatz nicht ersetzt werden. Dieser nötigt nicht etwa dazu, innere Tatsachen zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen, für die es keine Anhaltspunkte gibt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2024 – 5 StR 303/23 Rn. 15; Beschluss vom 14. August 2013 – 4 StR 308/13 Rn. 7 mwN). Vielmehr müssen alle maßgeblichen objektiven Um- stände zusammenfassend gewürdigt werden. Erst wenn danach immer noch keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden können, ist im Zweifel zu- gunsten des Angeklagten zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704 f.). 62 - 29 - c) Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten Sc. und H. (nur) we- gen besonders schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. b) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 StGB beruhen auf den aufgezeigten Rechtsfehlern und können nicht bestehen bleiben. III. Die Aufhebung der Schuldsprüche entzieht den Rechtsfolgenaussprü- chen die Grundlage. IV. Da das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft bereits infolge von Rechtsfehlern, die die Angeklagten auf Schuldspruchebene begünstigen, insgesamt der Aufhebung unterliegt, kommt es auf etwaige Rechtsfehler zuguns- ten der Angeklagten im Rechtsfolgenausspruch sowie Rechtsfehler zu ihren Las- ten (§ 301 StPO) hier nicht mehr an. Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Münster b. d. Amtsgericht Bocholt, 20.06.2023 - 10 KLs-30 Js 767/22-4/23 63 64 65