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Entscheidung

1 StR 53/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230321B1STR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230321B1STR53.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 53/21 vom 23. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 23. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Baden-Baden vom 17. November 2020 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tatein- heit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie der Bedrohung schuldig ist; b) im Ausspruch über die in den Fällen II. 6., 7., 8., 10., 11., 12., 13. und 14. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. - 3 - 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen (Fälle II. 1., 3. bis 6., 9., 12. und 13. der Urteilsgründe), vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen (Fälle II. 7., 8., 10., 11. und 14. der Urteils- gründe) und Bedrohung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch des Landgerichts hält einer revisionsrechtlichen Prü- fung nur teilweise stand. Er bedarf in konkurrenzrechtlicher Hinsicht der Korrek- tur. Dies bedingt auch die Aufhebung einzelner Strafaussprüche, soweit sie da- von betroffen sind, sowie des Gesamtstrafenausspruchs. 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Strafkammer in den Fällen II. 6. bis 8., 10. bis 12. sowie 13. und 14. der Urteilsgründe als jeweils rechtlich selbständige Taten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1 2 3 - 4 - a) Nach den Urteilsfeststellungen entwendete der Angeklagte, der bei Be- gehung der Taten nicht über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügte, am 12. April 2020 in B. von dem Betriebsgelände eines Au- tohauses zwei Kfz-Diagnosegeräte, ein Tablet und sieben Sätze eingelagerter Kompletträder (Fall II. 6. der Urteilsgründe); die Räder transportierte er mit sei- nem Pkw in zwei Fuhren ab (Fälle II. 7. und 8. der Urteilsgründe). Am 2. Mai 2020 fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw von S. nach B. , wo er sein Fahrzeug um 3.05 Uhr kurz abstellte (Fall II. 10. der Urteilsgründe). Bereits 4 - 5 - um 3.10 Uhr setzte er die Fahrt fort und fuhr zum späteren Tatort in B. O. (Fall II. 11. der Urteilsgründe). Dort stahl er aus einem Baucontainer Elektrowerkzeuge und andere Wertgegenstände (Fall II. 12. der Urteilsgründe). Schließlich entwendete der Angeklagte in der Nacht auf den 13. Mai 2020 in G. aus einem Carport einen Satz Kompletträder (Fall II. 13. der Urteils- gründe), die er ebenfalls mit seinem Pkw abtransportierte (Fall II. 14. der Urteils- gründe). b) Die Annahme des Landgerichts, zwischen den Diebstählen und dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis bestehe Tatmehrheit, begegnet durch- greifenden rechtlichen Bedenken. Bei allen Fahrten ohne Fahrerlaubnis handelte es sich nach den Feststel- lungen des Landgerichts um „Diebesfahrten“, bei denen der Angeklagte das Fahrzeug entweder zur Anfahrt (Fall II. 11. der Urteilsgründe) oder zur Abfahrt sowie zum Abtransport der Beute (Fälle II. 7. und 8. sowie Fall II. 14. der Urteils- gründe) führte. In diesen Fällen stehen die Taten des Fahrens ohne Fahrerlaub- nis mit der Tat des Diebstahls in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1996 – 4 StR 264/96 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1989 – 1 StR 563/89 Rn. 1 und vom 27. Oktober 1987 – 1 StR 529/87 Rn. 2). c) Auch die Tatsache, dass der Angeklagte zum Abtransport der im Fall II. 6. der Urteilsgründe entwendeten Räder zwei Fuhren benötigte (Fälle II. 7. und 8. der Urteilsgründe), führt entgegen der Wertung des Landgerichts nicht zu einer tatmehrheitlichen Begehungsweise. Insoweit liegt eine Tat im Rechtssinne vor, weil sich das Tätigwerden des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellte und auf einer einzigen Willensentschließung beruhte (sog. natürliche Handlungsein- heit; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17). 5 6 7 - 6 - d) Anders als vom Landgericht ausgeurteilt steht auch die Fahrt im Fall II. 10. der Urteilsgründe konkurrenzrechtlich in Tateinheit zu der anschlie- ßenden Weiterfahrt im Fall II. 11 der Urteilsgründe. Die kurze Fahrtunterbrechung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahr- erlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. November 2003 – 4 StR 438/03 Rn. 2 und vom 12. August 2015 – 4 StR 14/15 Rn. 4). So verhält es sich hier. Etwas anderes kann nach einer Fahrtunterbre- chung zwar gelten, wenn die Fortsetzung der Tat auf einem neu gefassten Wil- lensentschluss beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2019 – 4 StR 21/19 Rn. 3 und vom 17. Oktober 2018 – 4 StR 149/18 Rn. 6 mwN). Dass der Ange- klagte beim Abstellen seines Fahrzeuges um 3.05 Uhr ursprünglich vorhatte, die Fahrt zu beenden, und die Fahrt zur Begehung der Diebstahlstat wenige Minuten später – wie von der Strafkammer angenommen – aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses fortsetzte, ist jedoch weder nachvollziehbar festgestellt noch be- weiswürdigend belegt, zumal diese Annahme im Widerspruch zu der von der Strafkammer getroffenen Feststellung steht, der Angeklagte habe, um den an- schließenden Diebstahl zu begehen, das Vorhängeschloss des Baucontainers „mit einer von ihm zu diesem Zweck mitgebrachten Akku-Flex“ (UA S. 12) durch- trennt. 2. Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Auf Grund der bisherigen Feststellungen des Land- gerichts kann ausgeschlossen werden, dass noch weitergehende Feststellungen zu erwarten sind, die einen anderen Schuldspruch rechtfertigen würden. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der – ge- ständige – Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen kön- nen. 8 9 - 7 - 3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fällen II. 6., 7., 8., 10., 11., 12., 13. und 14. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun- gen bedarf es nicht, weil diese von den vorliegenden Wertungsfehlern nicht be- troffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststel- lungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Jäger Bellay Bär Hohoff Vorinstanz: Landgericht Baden-Baden, 17.11.2020 - 201 Js 6354/20 2 KLs 10