Entscheidung
3 StR 470/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 470/14 vom 23. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. März 2015 in der Sitzung am 23. Juli 2015, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Dr. Schäfer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwalt - in der Verhandlung - , Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt - jeweils in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Vertreterin der Nebenklägerin J. , Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Vertreterin der Nebenklägerin H. , - 3 - Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2014 mit den jeweils zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen I. 3. 1. und I. 3. 4. der Urteilsgründe sowie b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Neben- klägerinnen abgesehen wird. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fäl- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Kör- perverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und beiden Nebenklägerinnen - über einen anerkannten Teil in Höhe von 1.000 € zuguns- ten der Nebenklägerin J. hinaus - dem Grunde nach Schmerzensgeld zu- gesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. I. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis eines fehlenden Eröffnungsbeschlusses besteht nicht. Das die Geschehnisse zum Nachteil der Nebenklägerin J. betreffende Hauptverfahren hatte das Amtsgericht Düsseldorf, zu dem insoweit Anklage erhoben worden war, bereits eröffnet, bevor es das Verfahren dem Landgericht Düsseldorf zur Verbindung mit dem dort anhängigen, die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin H. umfassenden Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO vorgelegt hat. An diesen Er- öffnungsbeschluss, der als solcher weder widerrufen noch zurückgenommen werden kann (KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 207 Rn. 19 mwN), war das Landgericht gebunden. Dementsprechend durfte es - entgegen der im Rahmen der Revisionsbegründung dargelegten Auffassung - über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nochmals entscheiden. Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts, das gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständig war, erweist sich seinerseits als wirksam; denn soweit die Eröffnung des vor dem Gericht höherer Ordnung anhängigen Verfahrens 1 2 3 - 5 - Voraussetzung für eine wirksame Verbindung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 2 ARs 405/06, StraFo 2006, 492), hat - wie der General- bundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - das Landgericht diese Bedingung erfüllt, indem es im Beschluss vom 8. August 2012 zunächst über die Eröffnung und sodann über die Verbindung beider nunmehr rechtshängigen Verfahren entschieden hat. Deshalb kann offen bleiben, ob die Wirksamkeit eines Verbin- dungsbeschlusses unter dem Aspekt der willkürlichen und damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angenommenen Zuständigkeit von Amts we- gen (so BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176) oder lediglich auf eine entsprechende Verfahrensrüge (so BGH, Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 56 ff.) zu prüfen ist. II. Zu Recht beanstandet die Revision jedoch eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Dieser Fehler führt zur Aufhebung des Urteils im Schuld- spruch, soweit der Angeklagte wegen Taten zum Nachteil der Nebenklägerin J. verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch. 1. Der - in zulässiger Weise erhobenen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Zu Beginn der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2012 beanstandete die Verteidigung die Besetzung des Gerichts. Während der daraufhin angeord- neten Unterbrechung fand ein Gespräch über die weitere prozessuale Vorge- hensweise unter Beteiligung der zwei Berufsrichter, der Schöffen, des Vertre- ters der Staatsanwaltschaft, der zwei Instanzverteidiger sowie der beiden Ne- benklägervertreterinnen statt. Dabei machte der Vorsitzende Ausführungen zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, sprach die Möglichkeit der Abkürzung des Verfahrens durch ein Geständnis des Angeklagten an und stell- te eine mögliche Strafobergrenze von sechs Jahren für die zum Nachteil der 4 5 6 - 6 - Nebenklägerin H. angeklagten Taten bei gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens im Übrigen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in den Raum. Die Verteidiger des Angeklagten erklärten, dass vor einer Entscheidung über dessen Einlassungsverhalten zumindest ein Teil der Beweisaufnahme abge- wartet werden solle. Der Besetzungsrüge wurde daraufhin stattgegeben. Die neue Hauptver- handlung begann am 16. November 2012. Eine Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vor der Belehrung des Angeklagten über seine Aussagefreiheit unterblieb. Am 28. Januar 2013, dem 9. Hauptverhandlungstag, gab der Vorsit- zende einen von ihm drei Tage zuvor gefertigten Vermerk bekannt, in dem er unter anderem den Verlauf des Gesprächs vom 19. Oktober 2012 aus seiner Sicht schilderte, ohne jedoch auf die von ihm geäußerten Vorstellungen über die Rechtsfolge bei Teileinstellung einzugehen. Diesbezüglich gab er erstmals in einer - außerhalb der Hauptverhandlung den Verteidigern, Nebenklagevertre- tern und der Staatsanwaltschaft zugeleiteten - dienstlichen Stellungnahme vom 15. November 2013 anlässlich eines gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs des Angeklagten an, dass er es nicht ausschließen könne, entsprechende Vor- stellungen in dem Gespräch vom 19. Oktober 2012 geäußert zu haben. Der Angeklagte ließ sich erstmals am 27. November 2013, dem 46. Hauptverhandlungstag, zur Sache ein, wobei er die Vorwürfe mit Ausnahme einer Ohrfeige zum Nachteil der Nebenklägerin J. , die er bereits vor der Hauptverhandlung im Rahmen der Exploration durch einen Sachverständigen geschildert hatte, in Abrede stellte. 7 8 - 7 - 2. Soweit der dargestellte Geschehensablauf nicht durch das Protokoll bewiesen wird (§ 274 Satz 1 StPO), ergibt sich die Überzeugung des Senats aus Folgendem: Dass der Vorsitzende anlässlich des Gesprächs vom 19. Oktober 2012 für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten auch eine denkbare Straf- obergrenze nannte sowie eine Teileinstellung des Verfahrens in Aussicht stell- te, steht fest aufgrund der zeitnah zu dem Gespräch erstellten, in sich sowie untereinander stimmigen Vermerken der Instanzverteidiger. Deren Richtigkeit wird durch die späteren Erklärungen des Vorsitzenden nicht in Frage gestellt. Dies liegt mit Blick auf die im Ablehnungsverfahren abgegebene dienstliche Stellungnahme vom 15. November 2013 auf der Hand, mit der er entsprechen- den Vortrag nicht in Abrede nahm, sondern sich lediglich - was angesichts des Zeitablaufs von über einem Jahr nachvollziehbar ist - auf Erinnerungslücken berief. Aber auch für den Vermerk vom 25. Januar 2013 gilt nichts anderes. Insoweit könnte zwar der Umstand, dass eine Strafmaßvorstellung keine Er- wähnung fand, obwohl der Vorsitzende sich zu dem Gespräch vom 19. Oktober 2012 verhielt, dafür sprechen, dass eine solche nicht geäußert wurde. Diese Betrachtung ließe indes den Anlass für den Vermerk außer Betracht, wie er sich aus diesem selbst ergibt. Der Strafkammer war im Januar 2013 ein frühe- res Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten bekannt geworden, in dem gegen diesen ein den verfahrensgegenständlichen Anklagen ähnlicher Vorwurf einer Vergewaltigung erhoben worden war. Vor diesem Hintergrund stellte sich dem Landgericht die Frage einer möglichen Hangtäterschaft und darauf auf- bauend des Umfangs des weiteren Beweisprogramms neu. Daher erscheint es plausibel, dass in dem diese Verfahrenssituation zusammenfassenden Ver- merk das Gespräch vom 19. Oktober 2012 nur insoweit Eingang fand, als es schon in diesem um die (damals negative) Beurteilung des Vorliegens der ma- 9 10 - 8 - teriellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung durch die Strafkammer gegangen war. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Inhalt dieses Ge- sprächs in dem Vermerk des Vorsitzenden vollständig wiedergegeben ist, wes- halb es - ohne dass es der Einholung weiterer Stellungnahmen bedarf - bei der Überzeugung des Senats von der Richtigkeit des Vortrags der Instanzverteidi- ger verbleibt. 3. Auf dieser Tatsachengrundlage erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass der Vorsitzende in der Hauptverhandlung weder über den Umstand, dass am 19. Oktober 2012 ein Gespräch geführt worden war, noch über dessen we- sentlichen Inhalt eine Mitteilung machte. Dieser Fehler wurde auch nicht nach- träglich geheilt. a) Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattge- funden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Davon ist auszugehen, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konklu- dent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 216; BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218). Ein solcher Fall liegt vor, wenn - wie hier - der Frage nach der Geständnisbereitschaft die Nennung einer Strafobergrenze folgt. 11 12 - 9 - b) Die Mitteilungspflicht bestand unabhängig davon, ob der Vorschlag des Vorsitzenden in der Kammer vorberaten oder - wie in der dienstlichen Stel- lungnahme vom 15. November 2013 geltend gemacht - ob dies nicht der Fall war. Der Senat könnte bereits der Auffassung nicht folgen (noch offen gelassen in BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 426/11, NStZ-RR 2012, 148), wonach sondierende Gespräche allein des Vorsitzenden nur dann mittei- lungspflichtig sind, wenn ihnen ein Auftrag des Gerichts zugrunde liegt (so aber BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, StV 2011, 202, 203; OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 31 Ss 35/13, NStZ 2014, 290, 291; zustimmend: LR/Jäger, StPO, 26. Aufl. Nachtrag, § 212 Rn. 7; KK-Schneider aaO, § 202a Rn. 14; wie hier: Schlothauer, StV 2011, 205; Schmitt, StraFo 2012, 386, 390 f.; Niemöller, NZWiSt 2012, 290, 291). Darauf kommt es vorlie- gend indes nicht an; denn da das erkennende Gericht vollständig bei der Unter- redung anwesend war und keines seiner Mitglieder den Ausführungen des Vor- sitzenden entgegentrat, ist von einer jedenfalls konkludent erklärten Zustim- mung zu den Äußerungen des Vorsitzenden auszugehen. c) Das Erfordernis der Mitteilung entfiel auch nicht allein dadurch, dass - nachdem der Besetzungsrüge stattgegeben worden war - auch Richter zur Urteilsfindung berufen waren, die an der Erörterung nicht teilgenommen hatten. Dies gilt für Schöffen schon systematisch zwingend innerhalb des Anwen- dungsbereichs des § 202a StPO, im Rahmen des § 212 StPO insoweit, als es um Gespräche geht, die vor Beginn der Hauptverhandlung geführt wurden (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 12; SK-StPO/Deiters, 5. Aufl., § 212 Rn. 11; kritisch Altenhain/Hagemeier/Haimerl, NStZ 2007, 71, 74 f.). Darüber hinaus folgt die Unbeachtlichkeit des Richterwechsels aus Sinn und Zweck des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Diese Vorschrift will in Verbindung mit dem Protokollierungsauf- trag des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO die Transparenz und Dokumentation des 13 14 - 10 - mit verständigungsbezogener Erörterungen verbundenen Geschehens als Voraussetzung für dessen effektiven Kontrolle wahren (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 1, 9). Sie dient damit unter anderem dazu, den Angeklagten so ausreichend über die vor der Hauptverhandlung geführten Verständigungsge- spräche zu informieren, dass ihm eine Entscheidung über den Verzicht auf sei- ne Selbstbelastungsfreiheit ohne Wissensdefizit möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 231). Mit dieser Zielrichtung wäre es unvereinbar, die Mitteilungspflicht davon abhängig zu ma- chen, dass sich die Besetzung des Gerichts zwischen dem Zeitpunkt der Erör- terungen nach §§ 202a, 212 StPO und dem Zeitpunkt, in dem gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 oder 2 StPO über diese Erörterungen Mitteilung zu machen ist, nicht ändert (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 4 StR 126/14, NJW 2014, 3385, 3386). d) Nach diesen an Sinn und Zweck des Normengefüges zur Verständi- gung orientierten Überlegungen ist es außerdem unbeachtlich, dass die Erörte- rungen am 19. Oktober 2012 außerhalb einer anderen, später ausgesetzten Hauptverhandlung stattfanden. Es ist allgemein anerkannt, dass sich die Rege- lung des § 212 StPO nicht auf den Zeitraum von Eröffnung bis zu Beginn der Hauptverhandlung beschränkt, sondern auch Erörterungen in Verhandlungs- pausen, zwischen Verhandlungstagen und nach Aussetzung der Hauptver- handlung erfasst (OLG München, Beschluss vom 5. März 2014 - 13 Ss 612/13, StV 2014, 520, 521; SK-StPO/Deiters aaO, § 212 Rn. 6; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 212 Rn. 1; KK-Schneider aaO, § 212 Rn. 1; LR/Jäger aaO, § 212 Rn. 5; HK/Julius, StPO, 5. Aufl., § 212 Rn. 2). Erst wenn eine Anklage zurückgenommen und eine neue erhoben wird, besteht eine Mit- teilungspflicht über ein anlässlich der ersten Anklage geführtes Verständi- gungsgespräch nicht. Dies folgt zum einen daraus, dass § 243 Abs. 4 Satz 1 15 - 11 - StPO Gespräche vor (neuerlicher) Anklageerhebung nicht erfasst. Vor allem aber kann Gegenstand einer Verständigung nur sein, was überhaupt in die Ent- scheidungsbefugnis des Gerichts fällt (BT-Drucks. 16/13210, S. 13). Ändert sich der Verfahrensstoff, sind vorherige Erörterungen für das weitere Verfahren ersichtlich bedeutungslos (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 289/13, NStZ 2014, 600, 601). Mit dieser Konstellation ist indes die vorliegende nicht vergleichbar. 4. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin J. verurteilt worden ist, und im gesamten Straf- ausspruch. a) Nach ständiger Rechtsprechung beruht ein Urteil auf einem Rechts- fehler, wenn es ohne diesen möglicherweise anders ausgefallen wäre. An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Sicher- heit ausgeschlossen werden kann bzw. rein theoretischer Natur ist. Insbeson- dere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht hängt die Entscheidung über das Beruhen stark von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. etwa BGH, Ur- teile vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280 f.; vom 8. November 1984 - 1 StR 608/84, NStZ 1985, 135; vom 11. Mai 2011 - 2 StR 590/10, BGHSt 56, 235, 238; Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, wistra 2011, 73, 74). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser bereits vom Reichsgericht (s. etwa RG, Urteile vom 8. März 1880 - Rep. 494/80, RGSt 1, 254, 255; vom 13. Juli 1911 - II 470/11, RGSt 45, 138, 143) und diesem folgend von allen Senaten des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., 16 17 18 - 12 - § 337 Rn. 37; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 337 Rn. 33; KMR/Momsen, 54. Erg. Lfg., § 337 Rn. 177, 185; Radtke/Hohmann/Nagel, StPO, § 337 Rn. 35 ff.; wohl zumindest für Verfahrensfehler im Ergebnis auch LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 178, 180 ff.; jeweils mit Nachweisen zur Gegenmeinung) vertretenen Ansicht abzuweichen und insbesondere die maßgebend auf die Kausalität ab- stellende Beruhensprüfung um normative Gesichtspunkte zu ergänzen. Er hält vielmehr fest an der klaren Unterscheidung zwischen den in § 338 StPO als absolute Revisionsgründe aufgeführten Verfahrensverstößen, bei denen das Beruhen des Urteils auf der Verletzung der Verfahrensbestimmung unwiderleg- bar vermutet wird, und den sonstigen Rechtsverstößen, für die § 337 StPO gilt. Mit dieser unterschiedlichen Regelung hat der Gesetzgeber selbst eine Wer- tung zwischen solchen Regelungen vorgenommen, deren Einhaltung ihm als unabdingbare Voraussetzung für ein als rechtsfehlerfrei zustande gekommen anzusehendes Strafurteil erscheint, und solchen gesetzlichen Vorgaben, deren Verletzung sich im Ergebnis nur dann auswirkt, wenn ein konkreter Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts zumindest möglich ist. Dieser von der Strafpro- zessordnung ausdrücklich vorgegebene, trotz gewisser durch die Rechtspre- chung vorgenommener Modifikationen bei einzelnen absoluten Revisionsgrün- den weitestgehend trennscharfe Unterschied würde verwischt, wollte man bei relativen Revisionsgründen die Beruhensprüfung um normativ wertende Ele- mente anreichern. Eine entsprechende, tief in die Grundsätze des deutschen Rechtsmittelrechts eingreifende Erweiterung der gesetzlichen Vorgaben des § 337 StPO wäre deshalb Sache des Gesetzgebers, der indes in Kenntnis der einhelligen langjährigen Rechtspraxis bisher hierzu ersichtlich keine Veranlas- sung gesehen hat. Dies gilt auch für die Normierung des Verständigungsgeset- zes. Das insoweit geschaffene Normengefüge, das Verstöße gegen die Ver- ständigungsregeln gerade nicht den absoluten Revisionsgründen des § 338 StPO zugeordnet hat, enthält weder eine Modifikation des § 337 StPO noch - 13 - eine spezielle, von dieser Vorschrift abweichende Regelung. Die diesbezügli- chen Gesetzesmaterialien ergeben auch keinen Hinweis auf einen entspre- chenden, möglicherweise im Gesetzestext unzureichend zum Ausdruck ge- kommenen Willen des Gesetzgebers. b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte - wäre die Mitteilung ergangen - sich weiteren Gesprächen gegen- über aufgeschlossen gezeigt hätte, die letztlich zu dem vom Vorsitzenden der Strafkammer am 19. Oktober 2012 skizzierten Ergebnis geführt hätten. Dann aber wäre der Angeklagte nicht wegen der Taten zum Nachteil der Nebenkläge- rin J. verurteilt, sondern das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt worden. Darüber hinaus hätte der Angeklagte unter diesen Voraussetzungen möglicherweise frühzeitig ein Geständnis abgelegt, das im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten Berücksichtigung ge- funden hätte. c) Im verbleibenden Umfang - dem Schuldspruch wegen der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin H. - beruht das Urteil hingegen nicht auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Weder mit Blick auf das konkrete Einlassungsverhalten des Angeklagten noch auf den Umstand, dass die Öffent- lichkeit unzureichend über den Inhalt des Gesprächs vom 19. Oktober 2012 informiert worden ist, ist ersichtlich, wie dieser Schuldspruch mit der unterblie- benen Mitteilung und der damit einhergehenden mangelhaften Transparenz in dem aufgezeigten ursächlichen Zusammenhang stehen könnte. Denn das Landgericht hat seine Überzeugung allein aufgrund der in der Hauptverhand- lung erhobenen Beweise, insbesondere der Angaben der beiden Nebenkläge- rinnen, gewonnen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten noch umfassender bzw. unter noch weitergehendem 19 20 - 14 - Beweisantritt in Abrede gestellt hätte, wenn er über den Inhalt des Gesprächs vom 19. Oktober 2012 vollumfänglich informiert worden wäre. Ein möglicher Einfluss der unzureichend informierten Öffentlichkeit - falls eine solche über- haupt während der Hauptverhandlung im Gerichtssaal anwesend war - auf die Entscheidungsfindung ist nicht vorstellbar. 5. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beruhen eines Urteils auf einem Verfahrensfehler, der den Bereich der Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten betrifft, führt im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis. a) Dies gilt zunächst für die grundlegende Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168). Nach dessen Auffassung führen Verstöße gegen die durch das Verstän- digungsgesetz normierten Transparenz- und Dokumentationspflichten zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Verständigung. Aufgrund dieser Behaftung mit einem Gesetzesverstoß sei das Beruhen des Urteils auf diesem regelmäßig nicht auszuschließen. Komme - anders als in den Fällen, die dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlagen - eine Verständigung nicht zustande und fehle es an der gebotenen Negativmitteilung im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO oder dem Negativtestat nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, sei ebenfalls grundsätzlich von einem Beruhen auszugehen, weil die Möglichkeit bestehe, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige "informelle" Ab- sprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen aufbaue (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 223). 21 22 23 - 15 - Dies ist schon im gedanklichen Ansatz nicht bedenkenfrei, soweit ausge- führt wird, das Beruhen sei bereits regelmäßig deshalb nicht auszuschließen, weil die Verständigung ihrerseits mit einem Gesetzesfehler behaftet sei. Denn es erscheint in gewisser Weise zirkelschlüssig, das Beruhen damit zu begrün- den, dass das Urteil nach einem Verfahren gesprochen werde, welches mit ei- nem Gesetzesverstoß behaftet sei. Dies ist bei jedem Verfahrensfehler der Fall; es ist aber gerade Sinn und Zweck des § 337 Abs. 1 StPO, die auf die Ent- scheidung durchgreifenden von den nicht durchgreifenden Fehlern zu trennen (ebenso schon Stuckenberg, ZIS 2013, 212, 215; Kudlich, NStZ 2013, 379, 381). Darüber hinaus ist es in der Sache zumindest fraglich, ob das Bundes- verfassungsgericht in diesem Urteil eine Neuinterpretation der Beruhensvor- schrift des § 337 Abs. 1 StPO angemahnt hat (so Lam, StraFo 2014, 407 mwN); denn es hat - jedenfalls im Ausgangspunkt - auf die gängige Interpreta- tion des § 337 StPO durch die Strafgerichte abgestellt. Dies zeigt sich deutlich im Rahmen der Begründung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Ent- scheidungen, wenn es heißt, dass ein Urteil auf einem Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO beruhe, es sei denn, eine Ursächlichkeit (!) des Belehrungsfehlers für das Geständnis könne ausgeschlossen werden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 238). Auch die Ausfüh- rungen bezüglich solcher Fälle, in denen es nicht zu einer Verständigung ge- kommen ist, wonach sich regelmäßig nicht sicher ausschließen lassen werde, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige "informelle" Absprache oder diesbezügli- che Gesprächsbemühungen zurückgehe (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 223 f.), folgen dem bisher üblichen Kausalitätsmaßstab. 24 25 - 16 - Wollte man Letzteres - etwa weil der Zweite Senat des Bundesverfas- sungsgerichts bei seiner Kausalitätsprüfung als Bezugspunkt nicht auf die un- terbliebene Mitteilung und damit den eigentlichen Verfahrensfehler, sondern auf den Inhalt der geführten Gespräche und die Rechtswidrigkeit der Verständi- gung abgestellt hat und dadurch eine Normativierung des Beruhensbegriffs möglicherweise bereits angedeutet sein könnte - anders beurteilen, so wären die Fachgerichte jedenfalls in den Fällen, in denen es nicht zu einer Verständi- gung kam, nicht gemäß § 31 BVerfGG an die entsprechende Auffassung ge- bunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich neben dem Tenor auf die tragen- den Gründe der Entscheidung, soweit sie verfassungsrechtlicher Natur sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14, 37; Beschlüsse vom 6. November 1968 - 1 BvR 727/65, BVerfGE 24, 289, 297; vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 93; zustimmend Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 46. Erg. Lfg., § 31 Rn. 96 ff.). Der Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 lagen ausschließlich Fallkonstellationen zugrunde, in denen es zu einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO gekommen war; zudem standen Ver- stöße gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht in Rede (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 180 ff.). Danach können etwai- ge Ausführungen zum Verständnis des Beruhensbegriffs in Fällen, in denen wie hier ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorliegt und eine Verständigung nicht getroffen wurde, jedenfalls nicht tragend sein. Denn ungeachtet der Schwierigkeiten, die tragenden Gründe im Einzelfall genau zu bestimmen (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 u.a., BVerfGE 96, 375, 404; kritisch Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 9. Aufl., Rn. 488), kann sich eine etwaige Bin- dungswirkung jedenfalls nur aus solchen Entscheidungsgründen ergeben, die 26 - 17 - in Beziehung zu dem jeweiligen Streitgegenstand stehen (BVerfG, Beschluss vom 6. November 1968 - 1 BvR 727/65, BVerfGE 24, 289, 297). b) Auch die der Senatsentscheidung nachfolgende Rechtsprechung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Be- schlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170; 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) zwingt nicht zu einer abweichenden Bewertung. Dort wird für Verstöße gegen § 243 Abs. 4 StPO ausgeführt, die Beru- hensprüfung sei gegebenenfalls um normative Aspekte anzureichern, die über eine reine Kausalitätsprüfung hinausgehen. Beim Unterlassen der Benachrich- tigung über mitteilungspflichtige Verständigungsgespräche müsse neben der Frage der Auswirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten stets die Bedeutung der Transparenzvorschriften unter dem Aspekt der Kontrolle des gesamten Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit Berücksichti- gung finden, damit die wertsetzende Bedeutung des Rechts auf ein faires Ver- fahren auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibe. Ein Beruhen könne deshalb letztlich nur ausgeschlossen werden, wenn feststehe, dass das Urteil nicht auf eine rechtswidrige Absprache oder Bemühungen um eine solche zu- rückgeht, sei es, weil keinerlei Gespräche geführt wurden (so BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 223), sei es, weil der Inhalt der geführten, aber nicht mitgeteilten Gespräche zweifelsfrei festge- stellt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 172). Dies begegnet mehreren gewichtigen Bedenken: 27 28 29 - 18 - aa) Zunächst erscheint es fraglich, ob die betreffende Kammer zu der von ihr vorgenommenen Interpretation des § 337 StPO befugt war (vgl. auch bereits die Kritik bezüglich der unzureichenden verfassungsrechtlichen Begrün- dung für die Ausführungen zum Beruhen in der Senatsentscheidung bei Stuckenberg aaO, 216; Löffelmann, JR 2013, 333, 334; Mosbacher, NZWiSt 2013, 201, 206). Damit ist auch in besonderer Weise zweifelhaft, ob die Fach- gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die in den Kammerentscheidungen geäußerte Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gebunden sind. (1) Die Auslegung des einfachen Rechts obliegt grundsätzlich den sach- näheren Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann nur - insbesonde- re im Wege der verfassungskonformen Auslegung - die sich aus der Verfas- sung ergebenden Maßstäbe oder Grenzen für die Norminterpretation bestim- men (st. Rspr. des BVerfG; vgl. etwa schon BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 94). Dabei ist die verfassungskonforme Auslegung einer einfachgesetzlichen Vorschrift zunächst Sache der Senate des Bundesverfassungsgerichts. Mit Blick auf § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung nur zulässig, wenn der Senat die maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits in diesem Sinne entschieden hat. Deshalb kann einer stattgebenden Kammerentschei- dung eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, die grundsätz- lich nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06, NVwZ 2006, 586, 588; ebenso Rixen, NVwZ 2000, 1364, 1366; Bethge aaO, 46. Erg. Lfg., § 31 Rn. 84; aA BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98, NZS 2001, 370, 379; Voßkuhle in von Man- goldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 94 Abs. 2 Rn. 32; Starck, JZ 1996, 1033, 1041), jedenfalls dann nicht zukommen, wenn sie nicht auf einer vorangehen- den Senatsentscheidung beruht. Die Kammern halten sich zwar im Rahmen 30 31 - 19 - ihrer Kompetenz, wenn sie bei aufhebenden Entscheidungen im Rahmen der Anwendung von verfassungsrechtlichen Erkenntnissen eines Senats des Bun- desverfassungsgerichts diese konkretisieren und die Maßstäbe fortbilden; das steht außer Zweifel, weil jede Rechtsanwendung im Einzelfall notwendiger- weise die Konkretisierung von abstrakten Rechtssätzen beinhaltet. Die Grenzen ihrer Zuständigkeit sind aber überschritten, wenn es an in Senatsentscheidun- gen entwickelten, fortbildungsfähigen Maßstäben fehlt und sich die Kammern gleichsam ein neues Rechtsgebiet zur selbständigen verfassungsrechtlichen Durchdringung erschließen. Fehlt eine grundlegende Senatsentscheidung, so hat die Kammer keine Entscheidungskompetenz, jedenfalls kann die gleichsam "in der Luft hängende" Kammerentscheidung, die unter Verstoß gegen den auch für das Bundesverfassungsgericht geltenden Grundsatz des gesetzlichen Richters ergeht, keine Bindungswirkung entfalten (vgl. schon BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98, NJW 2006, 1529, 1533 f. mwN; ebenso Starck aaO). Dem kann nur schwerlich entgegengehalten werden, dass den Fachge- richten eine Beurteilung dahingehend, ob die maßgeblichen verfassungsrechtli- chen Fragen bereits entschieden seien, nicht zustehe (so aber von Ungern- Sternberg, AöR 138 (2013), 1, 21). Bei § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG handelt es sich um eine einfachgesetzliche Regelung, deren Auslegung den Fachge- richten offensteht. Die Einschränkung ist auch geboten, da ansonsten die Bin- dungswirkung im Zusammenspiel mit der Unanfechtbarkeit der Kammerent- scheidungen (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) zu einer Interpretation der Verfas- sung führen könnte, die die Senate des Bundesverfassungsgerichts zu steuern selbst nicht mehr in der Lage wären (ebenfalls kritisch Klein in Festschrift Stern (1997), 1135, 1146 f.). 32 - 20 - (2) Nach den aufgezeigten Maßstäben könnte vor allem dem - der eingelegten Verfassungsbeschwerde stattgebenden - Kammerbeschluss vom 15. Januar 2015 (2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172), dessen Gründe in dem dargelegten Sinne tragend wären, eine Bindungswirkung zukommen. Indes lag eine der Rechtsprechung der Kammer entsprechende Entscheidung des 2. Se- nats des Bundesverfassungsgerichts im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 337 StPO bei Verstößen gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht vor (aA Lam aaO, S. 409). Keine der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung auf- gehoben hat, betraf einen Fall der Verletzung einer Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO; bei den diesbezüglichen Ausführungen handelt es sich so- mit lediglich um ein obiter dictum. Der Senat hat zudem betont, dass kein An- lass bestehe, die durch das Verständigungsgesetz eingeführten Vorschriften im Wege einer verfassungskonformen Auslegung einzugrenzen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 236). Es er- scheint ausgeschlossen, dass für den durch die Verständigungsregeln vom Gesetzgeber unangetastet gelassenen § 337 StPO anderes hätte gelten sollen, ohne dass hierauf ausdrücklich hingewiesen worden wäre, zumal es auch an einer die Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG auslösenden Formulierung einer solchen verfassungskonformen Auslegung im Rahmen der Entschei- dungsformel fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1991 - 1 BvR 1425/90, BVerfGE 85, 117, 121; Bethge aaO, 46. Erg. Lfg., § 31 Rn. 275). bb) Die Forderung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesver- fassungsgerichts nach einem um normative Gesichtspunkte erweiterten Ver- ständnis des Beruhens im Sinne des § 337 StPO erscheint auch in der Sache in hohem Maße zweifelhaft. 33 34 - 21 - Sie widerspricht - wie dargelegt - in eindeutiger Form der gesetzgeberi- schen Konzeption des deutschen Rechtsmittelrechts. In diesem Zusammen- hang ist erneut hervorzuheben, dass der Gesetzgeber - in Kenntnis der Ausle- gung des Beruhensbegriffs durch die Rechtsprechung - Verstöße gegen Vor- schriften aus dem Verständigungsgesetz durchweg allein § 337 Abs. 1 StPO unterworfen und keinen weiteren absoluten Revisionsgrund geschaffen hat. Trotz der grundsätzlichen Akzeptanz dieser Konzeption bereits in der Entschei- dung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 223), werden die sich daraus zwanglos ergebenden Folgen durch die Auslegung des Beruhensbe- griffs durch die Rechtsprechung der Kammer weitestgehend in Frage gestellt; im Ergebnis wird für den Bereich der Verständigungsregelungen die Unter- scheidung zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen de facto für zahlreiche Fallgestaltungen aufgehoben (vgl. auch Roxin/Schünemann, Straf- verfahrensrecht, 28. Aufl., § 17 Rn. 36: Dogmatik "contra legem"). Soweit das Bundesverfassungsgericht zur Begründung seiner Auffas- sung in den genannten Kammerentscheidungen darauf verweist, dass die fachgerichtliche Rechtsprechung auch bei anderen Verfahrensfehlern, nament- lich bei Verstößen gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO, regelmäßig von einem Be- ruhen ausgehe, ist dies gerade nicht die Folge einer Modifikation des Beru- hensbegriffs, sondern allein Ergebnis der Anwendung der allgemeinen Maßstä- be. Denn mit dem Verstoß gegen § 258 Abs. 2 bzw. 3 StPO wird dem Ange- klagten eine gesetzlich gewährte Möglichkeit der Verteidigung und Ergänzung des sachlichen Vorbringens entzogen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1965 - 4 StR 351/65, BGHSt 20, 273, 276). Von daher ist nur in Ausnahmefällen auszuschließen, dass der Angeklagte diese genutzt hätte, um Umstände vorzu- tragen, die oftmals Einfluss auf den Schuldspruch, jedenfalls auf die Rechtsfol- 35 36 - 22 - genentscheidung hätten haben können. Eine Beschränkung der Einlassungs- möglichkeiten findet bei einem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO demgegen- über nicht statt. Im Übrigen belegt gerade die Rechtsprechung der Strafgerichte bei sonstigen Verfahrensfehlern, dass dort regelmäßig - auch bei schweren Ver- stößen wie etwa solchen gegen § 136a StPO (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487) - eine einzelfallbezo- gene Prüfung dahin vorgenommen wird, ob ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu demselben oder möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 337 Rn. 38 mwN). Dies ist auch da- rin begründet, dass Art und Schwere des Verstoßes für sich genommen keine Aussage über den Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung zulas- sen (vgl. KMR/Momsen, 54. Erg. Lfg., § 337 Rn. 177). Wollte man gleichwohl das Beruhen mit normativen, gerade an Art und Schwere der Rechtsverletzung anknüpfende Erwägungen begründen, so ist nicht ersichtlich, warum dieser Ansatz auf den Bereich der Verständigung beschränkt sein und nicht auch sonstige, teilweise noch gravierender in die Rechte des Angeklagten eingrei- fende und für die Öffentlichkeit nicht weniger bedeutsame Mängel erfassen sollte. Dies würde mangels geeigneter Kriterien, die zu einer eindeutigen Be- wertung der in Frage kommenden Mängel führen könnten, in der Praxis zu er- heblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen und somit die Rechtsklarheit und -sicherheit in erheblichem Maße beeinträchtigen. Entgegen der Meinung des Bundesverfassungsgerichts ist der Umstand, dass das Beruhen eines Urteils auf einem die Kontrolle durch die Öffentlichkeit beeinträchtigenden Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO regelmäßig auszuschlie- ßen sein wird, nicht unverständlich (so aber BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 37 38 - 23 - 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 171), sondern ebenfalls die Folge von dessen Ausgestaltung als relativer Revisionsgrund durch den Gesetzgeber. Gerade weil ein Urteil kaum je auf einem Verstoß gegen den Öffentlichkeits- grundsatz beruhen kann, hat der Gesetzgeber aus übergeordneten Gesichts- punkten diesen Verstoß zum absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO erhoben und damit in der Sache den Beruhensbegriff insoweit gleichsam "nor- mativiert". § 243 Abs. 4 StPO wird nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs unter Zugrundelegung des tradierten Beruhensmaßstabs auch nicht zu einer bloßen Ordnungsvorschrift degradiert. Vielmehr belegt eine Vielzahl von Entscheidungen, mit denen seit dem Urteil des Zweiten Senats des Bun- desverfassungsgerichts landgerichtliche Urteile wegen eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 StPO aufgehoben worden sind, dessen große Bedeutung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 25. November 2013 - 5 StR 502/13, NStZ-RR 2014, 52; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218; Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417 f.; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 5 StR 217/14, NStZ-RR 2014, 315, 316; vom 28. Januar 2015 - 5 StR 601/14, NStZ 2015, 178). 6. Selbst wenn man unter Zurückstellung der dargelegten Bedenken der in den Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dargelegten Auffassung in der Sache folgen und/oder diesen Bindungswirkung zuschreiben wollte, wäre nach den dort aufgezeigten Kriterien hier ein Fall gegeben, der es rechtfertigen würde, nicht anzunehmen, dass der Schuldspruch betreffend die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin H. auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht. 39 - 24 - a) Es steht fest, dass eine rechtswidrige Verständigung nicht beabsich- tigt war. Der zweifelsfreie, vom Revisionsführer selbst durch die Vermerke sei- ner Instanzverteidiger mitgeteilte Inhalt des am 19. Oktober 2012 geführten Gespräches (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, 222), gibt als solcher mit Blick auf den Regelungsge- halt des § 257c Abs. 2 StPO keinen Grund zur Beanstandung. Die dort mit Blick auf eine Verständigung geäußerten Vorstellungen lagen im Rahmen des nach § 257c Abs. 2 StPO Zulässigen. Dabei ist es zunächst unbedenklich, dass seitens des Vorsitzenden eine Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO zum Gegen- stand der Erörterungen gemacht wurde (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 3 Ws 538/10, NStZ-RR 2011, 49, 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/12310, S. 13). Neben den Rechtsfolgen können "sonstige verfahrensbezo- gene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren" Gegenstand einer Verständigung sein (§ 257c Abs. 2 Satz 1 StPO). Unzulässig sind dem- nach nur Absprachen über außerhalb der Kompetenz des Gerichts liegende Beschränkungen über weitere, bei der Staatsanwaltschaft anhängige Verfahren (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 214). Soweit dem entgegengehalten wird, dass über Verfahrensbeschrän- kungen das Verbot der Verständigung über den Schuldspruch problemlos um- gangen werden könne (vgl. Altenhain/Haimerl, JZ 2010, 327, 331), greift dieser Einwand jedenfalls dann nicht, wenn sich das Gericht - wie vorliegend - inner- halb des ihm durch die Vorschriften eröffneten weiten Beurteilungsspielraums hält. Die (angebotene) Teileinstellung muss sich daher an der relativen Schwe- re der Delikte und die daraus resultierenden Strafzweckerwägungen, wie sie sich im Zeitpunkt der Verständigung darstellen, orientieren und darf sich nicht als bloße Honorierung prozessualen Wohlverhaltens des Angeklagten darstel- 40 41 - 25 - len (vgl. SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 257c Rn. 18). Die dadurch vorgegebenen Grenzen hätte die Strafkammer mit der in Aussicht gestellten Verfahrensbe- schränkung nicht überschritten. Das Landgericht hat ferner nicht entgegen § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO eine Maßregel der Besserung und Sicherung zum Gegenstand der angebote- nen Verständigung gemacht. Die Beurteilung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB) wurde in keiner Weise mit dem Einlassungsverhalten des Angeklagten in Verbindung gebracht. Dies ergibt sich schon aus dem primären Anlass für das Gespräch am 19. Oktober 2012. Dieses wurde durch die auf § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GVG gestützte Besetzungsrüge der Verteidigung des Angeklagten angestoßen. Das Anliegen der Kammer lag daher vorrangig darin, eine Aussetzung der Hauptverhandlung zu vermeiden. Dem diente mit Blick auf § 76 Abs. 3 Alterna- tive 1 GVG die Frage nach einem Geständnis, aber auch der Hinweis auf § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GVG in dem Sinne, dass der im Rahmen der Eröffnungs- entscheidung beschlossenen Besetzungsreduktion zu entnehmen sei, die Kammer sehe nach Aktenlage die materiellen Voraussetzungen der Siche- rungsverwahrung als nicht gegeben an, eine Einschätzung, an die sie für den Fall, dass zusätzliche Erkenntnisse nicht gewonnen würden, bei Fortgang der Hauptverhandlung letztlich gebunden wäre. Erst die nachfolgend geäußerten Vorstellungen des Vorsitzenden zur möglichen Strafe machten aus diesen Erör- terungen solche, die (auch) auf eine Verständigung gerichtet waren. Sie stan- den selbstredend in einem Zusammenhang mit der Frage nach einem Ge- ständnis (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Verbindung zu der - zudem aus- weislich der Vermerke der Instanzverteidiger zeitlich vorher angesprochenen - Frage der Sicherungsverwahrung wurde dadurch demgegenüber nicht herge- stellt. 42 - 26 - b) Auch Art und Schwere des Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO könnten hier bei normativer Betrachtung im Sinne der Kammerauffas- sung ein Beruhen des Urteils auf der unterlassenen Mitteilung nicht begründen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass am 19. Oktober 2012 außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche geführt wurden, am 28. Januar 2013 durch den Vorsitzenden zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde. Soweit in diesem Zusammenhang dessen Rechtsfolgenvorstellungen nicht zur Sprache kamen, erfuhren der Angeklagte und die Öffentlichkeit hier- von (spätestens) am 18. November 2013 durch Bekanntgabe des Ablehnungs- gesuchs vom 14. November 2013, in dem diese sowie die Reaktion der Vertei- digung hierauf dargestellt wurden. III. Den übrigen Verfahrensrügen bleibt der Erfolg insgesamt versagt. Er- gänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Beanstandung, zwei Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzen- den seien zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen worden (Rüge Nr. 3 von Rechtsanwalt Dr. R. ), ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), soweit die Besorgnis der Befangenheit sich aus einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Vorsitzenden zu verschiedenen Zeitpunkten ergeben soll. Denn die Revision teilt den Vermerk des Vorsitzen- den vom 25. Januar 2013 nicht mit, der sich mit Teilen dieser Vorgänge be- fasst. Dass dieser Vermerk Gegenstand der Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO war, ändert hieran nichts. Insoweit wäre jedenfalls zumin- dest eine Bezugnahme erforderlich gewesen (noch enger BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 5 StR 532/04, NStZ 2005, 463). 43 44 45 - 27 - Darüber hinaus erweist sich die Rüge mit Blick auf den zweiten Be- fangenheitsantrag bereits deshalb als unbegründet, weil dieser verspätet ange- bracht wurde (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Hinsichtlich der Unverzüglichkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der dem Angeklagten zum Überlegen, zur Rücksprache mit dem Verteidiger und zum Abfassen des Antrags zuzubilligende Zeitraum (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 5 StR 24/08, NStZ 2008, 578 mwN) war vorliegend ersicht- lich überschritten, weil der zweite Befangenheitsantrag einen Tag später als eine mit derselben Stoßrichtung verfasste Gegenvorstellung eingereicht wurde. Soweit in der Sache geltend gemacht wird, die Verteidigung sei einge- schränkt gewesen, weil die Erstreckung des Gutachtenauftrags nicht mitgeteilt worden sei, lässt dies nicht erkennen, dass ein verständiger Angeklagter (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341) hieraus hätte schließen können, der Vorsitzende habe die Auseinandersetzung der Verteidiger mit den sachverständigen Äußerungen beschränken wollen. 2. Soweit im Rahmen der Beanstandung, der Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen Prof. Dr. L. sei zu Unrecht zurückgewiesen wor- den (Rüge Nr. 5 von Rechtsanwalt Dr. R. ), darauf abgestellt wird, die von diesem abgegebene Belehrung sei nicht umfassend gewesen, war die- ser Vorwurf nicht Gegenstand des Ablehnungsgesuchs, weshalb sich das Landgericht damit in seiner ablehnenden Entscheidung nicht auseinanderset- zen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 3 StR 302/14, NStZ 2014, 663, 664). Die darüber hinaus dem Sachverständigen unterstellte mangelnde Sachkunde ist grundsätzlich nicht geeignet, dessen Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2000 - 1 StR 666/99, NStZ 2000, 544, 545; vom 20. November 2001 - 1 StR 470/01, BGHR StPO § 74 Ablehnung 1). Hin- 46 47 48 - 28 - sichtlich der beanstandeten "Ehrenerklärung" des Sachverständigen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler in der Argumentation des Landgerichts auf. 3. Nicht durchgreifen kann ferner die Behauptung, die § 241 Abs. 2, § 338 Nr. 8 StPO seien verletzt worden (Rüge Nr. 8 von Rechtsanwalt Dr. R. ). Die Verteidigung begehrte anlässlich der Zeugenvernehmung der Ne- benklägerin H. den Vorhalt diverser Videodateien, bezüglich derer sich die Zeugin weder an die Aufnahme als solche, noch an das darin festgehaltene Geschehen hatte erinnern können. Dieser Vorhalt werde ergeben, dass die Zeugin sich in konkrete Widersprüche im Hinblick auf Verletzungsfolgen verwi- ckelt habe. Dazu sei die Zeugin zu befragen, da ihre Antworten mit Blick auf die Aussagekonstanz einen erheblich höheren Beweiswert hätten. Der Vorsitzende wies dies als ungeeignet im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO zurück. Die Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO blieb erfolglos. Da dem Antrag der Verteidigung bereits keine Fragen zu entnehmen sind, die im Anschluss an den Vorhalt gestellt werden sollten, ist für eine fiktive Beurteilung von deren Zulässigkeit kein Raum. § 241 Abs. 2 StPO ist demnach nicht die für die Beanstandung maßgebliche Norm. Letztlich zielte der Antrag ausschließlich darauf ab, die Videos in Anwesenheit der Zeugin in Augenschein zu nehmen. Maßstab hierfür ist allein die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Für eine entsprechende Rüge wäre indes nicht ersichtlich, was das Ge- richt hierzu hätte drängen und welches Beweisergebnis, das über die zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführte Inaugenscheinnahme hinausgeht, dadurch hätte gewonnen werden sollen. Eine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt ist dem Revisionsvortrag ebenfalls nicht zu entnehmen. 49 50 51 - 29 - 4. Die Beanstandungen, mit denen die Ablehnung mehrerer Anträge auf (weitere) Sachverständigengutachten bemängelt wird (Rüge von Rechtsanwalt B. ), sind ebenfalls unbegründet. Soweit es um die Einholung von Gutachten zum Beweis der Tatsachen geht, dass zum einen das aussagepsychologische Erstgutachten der Sachver- ständigen D. methodisch falsch sei, zum anderen die Bedeutung der Moti- vationsanalyse für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gegenüber der zum Zeit- punkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1999 (1 StR 618/98, BGHSt 45, 164) unverändert sei, betreffen diese Anträge Prozesstat- sachen, die im Wege des Freibeweises zu klären sind (BGH, Urteil vom 15. März 1988 - 1 StR 8/88, NStZ 1988, 373). Insoweit ist Maßstab der landge- richtlichen Entscheidung allein § 244 Abs. 2 StPO. Den sich daraus ergeben- den Anforderungen genügen die Begründungen in den Ablehnungsbeschlüs- sen. Dies gilt auch für die Entscheidungen über die Anträge auf Einholung ei- nes weiteren aussagepsychologischen Gutachtens. Zwar muss sich das Land- gericht grundsätzlich mit den in derartigen Anträgen behaupteten Mängeln im Einzelnen auseinandersetzen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die geltend ge- machten Mängel nach anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben offensicht- lich nicht bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166 f.). So verhält es sich hier. Da das Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. D. den methodischen Anforderungen entspricht, ist gegen die - bisweilen durchaus knappe - Ablehnung durch das Landgericht im Ergebnis nichts zu erinnern. Soweit die Revision unter der Prämisse, die Nebenklägerin habe in Randbereichen erweislich die Unwahrheit gesagt, die Durchführung weiterer aussagepsychologischer Untersuchungen vermisst, übersieht sie, dass 52 53 54 - 30 - die Beurteilung, ob eine Aussage falsch ist, der Bewertung durch das Gericht unterliegt (§ 261 StPO). Schon deshalb kann dieser Ansatz einen methodi- schen Fehler der Sachverständigen nicht aufzeigen, solange ihr nicht seitens des Gerichts entsprechende Anknüpfungstatsachen vorgegeben werden. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang ferner auf zu früheren Aussagen ab- weichende Angaben in der Hauptverhandlung abstellt, verkennt sie, dass dem nachzugehen das Rekonstruktionsverbot entgegensteht. IV. Die im Umfang des verbleibenden Schuldspruchs auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. V. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin J. führt nicht zur Aufhebung der zu ihren Gunsten ergan- genen Adhäsionsentscheidung. Dies folgt hinsichtlich der zugesprochenen 1.000 € schon aus dem Umstand, dass der Angeklagte den Schmerzensgeld- anspruch in dieser Höhe anerkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 4 StR 364/13, juris Rn. 16). Aber auch soweit das Landgericht ein strei- tiges Grundurteil gesprochen hat, gilt, dass die Aufhebung des strafrechtlichen Teils im Falle der Zurückverweisung nicht den Adhäsionsausspruch erfasst, § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO; dessen Aufhebung wäre dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 2 StR 388/14, juris Rn. 7 mwN; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 406a Rn. 8). Jedoch bedurften beide Adhäsionsentscheidungen der Ergänzung. Da von den Nebenklägerinnen jeweils ein Leistungsurteil begehrt worden war, aber nur ein Grundurteil ergangen ist, hat das Landgericht der Sache nach im Übri- gen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO abgesehen (vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 9); 55 56 57 - 31 - diesen Ausspruch holt der Senat nach. Da der Angeklagte hierdurch nicht be- schwert ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das Absehen von einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes mit Blick auf § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO zulässig war (vgl. KK-Zabeck aaO, § 406 Rn. 9 mwN; aA LR/Hilger aaO, Rn. 24). VI. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Aus der angedachten Verständigung, die unter anderem eine Verfah- rensbeschränkung zum Inhalt gehabt hätte, folgt nicht, dass der Angeklagte nach Zurückverweisung der Sache einen Anspruch auf ein entsprechendes Vorgehen hätte. Die der Beruhensprüfung innewohnende hypothetische Kausa- litätsprüfung führt lediglich dazu, dass die zum angefochtenen Urteil führende Hauptverhandlung bei Beachtung der Verfahrensvorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO möglicherweise anders verlaufen und damit das Ergebnis anders ausgefallen wäre. Damit ist keine Bindung des neuen Tatgerichts mit Blick auf den Umfang der neuen Hauptverhandlung verbunden. Lediglich § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO wird zu beachten sein. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 58 59