Entscheidung
5 StR 180/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:050718B5STR180
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:050718B5STR180.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 180/18 vom 5. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 9. November 2017 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wer- tes des Tatertrages angeordnet. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Er- folg; einer Entscheidung über die ebenfalls erhobene Sachbeschwerde bedarf es daher nicht. 1 - 3 - 1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht eine Verletzung der Mit- teilungspflichten nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung fand auf Initiative der Verteidi- gung ein Rechtsgespräch zwischen der Vorsitzenden der Strafkammer, dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sowie den Verteidigern des Be- schwerdeführers und der Mitangeklagten über die Möglichkeiten einer Verstän- digung nach § 257c StPO statt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers stellte die Vorsitzende für den Fall eines Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bis zu vier Jahren und sechs Monaten in Aussicht. Der Staatsanwalt lehnte eine Verständigung auf dieser Grundlage ab, da seiner Auffassung nach die schuldangemessene Strafe „eher bei fünf Jahren“ zu finden sei. Auf Nach- frage des Verteidigers des Beschwerdeführers erklärte er, im Falle einer Straf- obergrenze von fünf Jahren einer Verständigung zustimmen zu können. Die Vorsitzende kündigte an, das Gesprächsergebnis mit den weiteren Mitgliedern der Strafkammer zu erörtern. In der Hauptverhandlung teilte die Vorsitzende mit, dass nach einem Rechtsgespräch mit den Verteidigern und dem Sitzungsvertreter der Staatsan- waltschaft eine Verständigung in Betracht komme, die für den Beschwerdefüh- rer im Falle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe zwischen vier und fünf Jahren vorsah. Die von ihr zu Beginn des Vorgespräches in Aussicht gestellte Strafobergrenze von vier Jahren und sechs Monaten sowie die insoweit ableh- nende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwähnte die Vorsitzende nicht. Anschließend schlug die Strafkammer eine Verständigung vor, die dem in der Hauptverhandlung mitgeteilten Ergebnis des Rechtsgespräches entsprach. Der 2 3 4 5 - 4 - Beschwerdeführer stimmte dem Vorschlag zu und räumte in der Folge die An- klagevorwürfe ein. b) Die Mitteilung über das Rechtsgespräch genügt nicht den Informati- onspflichten nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Denn die Vorsitzende hat lediglich das Ergebnis des Vorgespräches mitgeteilt, nicht aber ihren anfänglichen Vor- schlag und den hierzu vertretenen (ablehnenden) Standpunkt der Staatsan- waltschaft (vgl. BVerfGE 133, 168, 217; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 StR 216/16, NStZ 2017, 363, 364). Dass an dem Gespräch lediglich die Vorsitzende der Strafkammer teilgenommen hat, nimmt ihm nicht den Charak- ter einer die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auslösenden Erör- terung über die Möglichkeit einer Verständigung nach §§ 202a, 212 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2017 – 3 StR 470/14, NStZ 2016, 221, 222; Beschluss vom 12. Juli 2016 – 1 StR 136/16). 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Nach der insoweit von der herkömmlichen Dogmatik zum Beruhen (§ 337 StPO) abweichenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Niemöller NStZ 2015, 489, 490, 494) kann der Senat nicht ausschließen, dass der Schuldspruch auf der Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 f.; vom 23. Mai 2016 – 2 BvR 2477/15). 3. Ergänzend bemerkt der Senat: Um die Aufhebung materiell-rechtlich fehlerfreier Urteile allein wegen ei- ner Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO zu ver- meiden, empfiehlt es sich, den über ein Verständigungsgespräch (alsbald) zu fertigenden, den Erfordernissen des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO genügenden 6 7 8 9 - 5 - Aktenvermerk (§ 202a Satz 2, § 212 StPO) in der Hauptverhandlung zu verle- sen und als Anlage zum Sitzungsprotokoll zu nehmen. Mutzbauer Sander Berger RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer Köhler