Beschluss
1 OLG 121 Ss 70/18
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
18Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer grundsätzlich nach § 318 StPO statthaften Beschränkung der Berufung kann sich aus besonderen Umständen der Art und Weise des Zustandekommens der Rechtsmittelbeschränkung ergeben. Hierzu zählen Konstellationen, in denen sich das Gericht zum Erreichen der Beschränkung unlauterer Mittel bedient, die geeignet sind, das Ansehen des Rechtsstaats zu beschädigen, aber auch solche, in denen der Angeklagte durch unrichtige oder fehlende amtliche Auskünfte in die Irre geführt wurde.(Rn.30)
2. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Zusage einer Berufungsbeschränkung überhaupt zulässiger Gegenstand einer Verständigung im Berufungsrechtszug sein kann. Dagegen spricht insbesondere die Regelung des § 257c Abs. 4 StPO zum Entfallen der Bindung des Gerichts an eine Verständigung bei veränderten Umständen. Anders als ein Geständnis, das „in diesen Fällen nicht verwertet werden darf“ (§ 257c Abs. 4 Satz 3 StPO), kann eine einmal wirksam erklärte Berufungsbeschränkung nämlich weder rückgängig gemacht noch sonst als ungeschehen behandelt (im Sinne von „nicht verwertet“) werden.(Rn.44)
3. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil darauf beruht, da sich - bis auf eng begrenzte Ausnahmefälle - nicht ausschließen lässt, dass das Gericht bei gesetzesmäßigem Vorgehen infolge eines anderen Prozessverlaufs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.(Rn.56)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 05.03.2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer grundsätzlich nach § 318 StPO statthaften Beschränkung der Berufung kann sich aus besonderen Umständen der Art und Weise des Zustandekommens der Rechtsmittelbeschränkung ergeben. Hierzu zählen Konstellationen, in denen sich das Gericht zum Erreichen der Beschränkung unlauterer Mittel bedient, die geeignet sind, das Ansehen des Rechtsstaats zu beschädigen, aber auch solche, in denen der Angeklagte durch unrichtige oder fehlende amtliche Auskünfte in die Irre geführt wurde.(Rn.30) 2. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Zusage einer Berufungsbeschränkung überhaupt zulässiger Gegenstand einer Verständigung im Berufungsrechtszug sein kann. Dagegen spricht insbesondere die Regelung des § 257c Abs. 4 StPO zum Entfallen der Bindung des Gerichts an eine Verständigung bei veränderten Umständen. Anders als ein Geständnis, das „in diesen Fällen nicht verwertet werden darf“ (§ 257c Abs. 4 Satz 3 StPO), kann eine einmal wirksam erklärte Berufungsbeschränkung nämlich weder rückgängig gemacht noch sonst als ungeschehen behandelt (im Sinne von „nicht verwertet“) werden.(Rn.44) 3. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil darauf beruht, da sich - bis auf eng begrenzte Ausnahmefälle - nicht ausschließen lässt, dass das Gericht bei gesetzesmäßigem Vorgehen infolge eines anderen Prozessverlaufs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.(Rn.56) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 05.03.2018 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen. I. Gegen den Angeklagten waren in den Jahren 2017 und 2018 beim Landgericht Gera vier Berufungsverfahren anhängig, von denen eines (betreffend das Ausgangsurteil des Amtsgerichts S vom 07.09.2015 wegen Betruges, Az. 620 Js 30984/14) durch Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil vom 15.06.2017 mit Senatsbeschluss vom 13. 03.2018 seit diesem Tag mit der Bestätigung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (ohne Bewährung) mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist. Ein weiteres - nachstehend auch als Verfahren zu (3.) bezeichnetes - Verfahren (betreffend das Ausgangsurteil des Amtsgerichts G. vom 29.09.2016, Az. 250 Js 16498/16, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von ebenfalls 6 Monaten) ist aufgrund der Revision des Angeklagten gegen das in der Hauptverhandlung vom 05.03.2018 unter Vorsitz des Richters am Landgericht T ergangene, die Berufung des Angeklagten verwerfende Urteil des Landgerichts - 7. Strafkammer - Gera derzeit in der Revisionsinstanz beim Senat anhängig (Az. 1 Ss 68/18). Das vorliegende Verfahren betrifft die Ausgangsurteile des Amtsgerichts R, Zweigstelle S vom 05.12.2016 und des Amtsgerichts G vom 07.12.2017 (ehem. Az. 170 Js 20655/ 17), deren Verfahren die 7. Strafkammer des Landgerichts Gera (durch Richter am Landgericht T) im Berufungsrechtszug - nach Aussetzung der ersten Berufungsverhandlung im älteren Verfahren am 11.12.2017 sowie anschließender Übernahme auch des jüngeren Verfahrens von der 5. Strafkammer und trotz unterschiedlicher Berufungsführer sowie gegensätzlicher Angriffsrichtung - am 22.02.2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und ebenfalls am 05.03.2018 verhandelt hat. II. (1.) Das Amtsgericht R, Zweigstelle S verurteilte den Angeklagten am 05. 12.2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer (aus Einzelstrafen von jeweils 8 Monaten gebildeten, nicht zur Bewährung ausgesetzten) Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat und erkannte auf eine isolierte Sperrfrist von 3 Jahren für die Fahrerlaubniserteilung. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein. (2.) Das Amtsgericht G verurteilte den Angeklagten unter dem ehemaligen Az. 170 Js 20655/17 13 Ds am 07.12.2017 wegen Urkundenfälschung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft G am 07.12.2017, beschränkt auf das Strafmaß, Berufung zuungunsten des Angeklagten ein. Der Angeklagte wurde in beiden Verfahren von Rechtsanwalt S (als Pflichtverteidiger) verteidigt. In dem Verfahren zu (1.) fand am 11.12.2017 eine Berufungshauptverhandlung unter Vorsitz von Richter am Landgericht T statt, zu der der Angeklagte nicht persönlich erschien, jedoch sein Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt S, der eine Vollmacht „gemäß §§ 137, 138 StPO“ vom 07.12.2017 zur Akte reichte, die ihn ausdrücklich auch zur Vertretung des Angeklagten für den Fall dessen Abwesenheit („Vertretung persönliches Erscheinen“) ermächtigt. Nach Erörterung u. a. der Frage, „inwiefern in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden“ könne, und einer kurzen Verhandlungspause wurde mit den Verfahrensbeteiligten der „weitere Fortgang des Verfahrens“ besprochen. Auf eine nochmalige Verhandlungspause erging die folgende, wörtlich protokollierte Mitteilung des Vorsitzenden: „Der Vorsitzende teilt mit, dass nach Zwischenberatung der Kammer, für den Fall, dass eine Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt, die Sache heute ausgesetzt und auf den 05.03.2018 neu terminiert würde und dass unter der Voraussetzung, dass sich der Angeklagte bis dahin (weiter) positiv entwickelt, er durchaus damit rechnen kann, dass er nochmals eine Bewährungschance bekommt.“ Der - in der vorgelegten Vertretungsvollmacht vom 07.12.2017 ausdrücklich auch zur „Rücknahme von Rechtsmitteln“ bevollmächtigte - Verteidiger des Angeklagten erklärte daraufhin die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, „konkret nur noch auf die Frage der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung“. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft stimmte der Berufungsbeschränkung zu. Sodann wurde die Verhandlung - ankündigungsgemäß - ausgesetzt und als neuer Termin Montag, der 05.03.2018, 13.00 Uhr, bestimmt und bekanntgegeben. Auf diesen Verhandlungstag (10.00 Uhr) hatte Richter am Landgericht T bereits zuvor mit Verfügung vom 05.12.2017 auch den Verhandlungstermin in dem ebenfalls bei der 7. Strafkammer anhängigen, zunächst auf den 18.12.2017 terminierten Berufungsverfahren zu (3.) (Az. 250 Js 16498/16) verlegt, in dem der auch dort von Rechtsanwalt S verteidigte Angeklagte am 29.09.2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden war (s. o. zu I.) und seinerseits Berufung eingelegt hatte, die der Verteidiger später - mit Schriftsatz vom 01.03.2018 - ebenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Das Verfahren zu (2.) (ehem. Az. 170 Js 20655/15) wurde - aufgrund der dort eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft - am 25.01.2018 zunächst bei der 5. Strafkammer des Landgerichts Gera anhängig. Nach bereits erfolgter Terminierung auf den 26.02.2018 wurde dieses Verfahren auf Anregung des Verteidigers vom 09.02.2018 mit Beschluss vom 22.02.2018 von der 7. Strafkammer übernommen und zum vorliegenden (führenden) Verfahren hinzuverbunden. In der planmäßig am 05.03.2018 wiederum unter Vorsitz von Richter am Landgericht T und in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers durchgeführten (zweiten) Berufungshauptverhandlung in vorliegender Sache, an der andere Schöffen als in der ausgesetzten Hauptverhandlung vom 11.12.2017 teilnahmen, erteilte der Vorsitzende nach Einführung in das Verfahren mit näher protokollierter Darstellung des wesentlichen Inhalts beider angefochtener Urteile und Belehrung des Angeklagten den folgenden, so im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenen Hinweis: „Der Vorsitzende weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung aller offenen 4 Verfahren angesichts der Begehung verschiedenster Delikte im Zeitraum von 2013 bis 2017 eine Bewährungsstrafe nicht in Betracht kommen wird. Über eine Rechtsmittelrücknahme in den jeweiligen Verfahren bzw. eine Rechtsmittelverzichtserklärung im Verfahren 7 Ns 250 Js 16498/16 möge nachgedacht werden, um unter Einbeziehung aller Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden.“ Mitteilungen über aktuelle oder frühere Verständigungsgespräche sowie deren Inhalt (§§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO), namentlich über das zur Berufungsbeschränkung führende Geschehen am 11.12.2017 enthält das Protokoll nicht. Am Ende der Hauptverhandlung hat das Gericht folgendes Urteil verkündet: „Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts R, Zweigstelle S vom 05.12.2016 (Az. 250 Js 39968/15 5 Ds) und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts G vom 07.12.2017 (Az. 170 Js 20655/17 13 Ds) werden beide Urteile im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt sowie die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.“ Eine - in der Sache erfolgte - Verwerfung der Berufung des Angeklagten enthält der Tenor nicht. In dem am selben Tag verhandelten Verfahren zu (3.), in dem das Protokoll der Hauptverhandlung nahezu wortgleich den oben wiedergegebenen Hinweis enthält, dass eine Bewährungsstrafe nicht in Betracht kommen werde, hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts G vom 29.09.2016 verworfen. Wegen der Begründung des in vorliegender Sache ergangenen Urteils vom 05.03.2018, bei dem das Landgericht von wirksamen Berufungsbeschränkungen ausgegangen ist und keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, wird auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen, die zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung u. a. folgende Ausführungen enthalten (die sich übrigens wortgleich auch in dem ebenfalls vom Senat zu überprüfenden Urteil vom 05.03.2018 zum Az. 7 Ns 250 Js 16498/16 finden): „Der Angeklagte verfügt über kein ausreichend stabilisierendes Umfeld. Er geht zwar einer geregelten Beschäftigung nach und erbringt bei der ... GmbH zufrieden stellende Dienstleistungen. Doch war der Angeklagte auch bei Begehung der gegenständlichen Taten in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis bei seiner Schwester, wie er überhaupt die meiste Zeit gearbeitet, gleichwohl aber Straftaten begangen hat. Auch die Beziehung zu seiner Frau erweist sich nicht als stabilisierendes Moment. Diese hat ihn bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten können. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, warum dies nunmehr gelingen soll. Auch die Geburt der Tochter nach Begehung der Tat ändert an der Beurteilung nichts. Hiergegen spricht schon die Begehung der Tat vom 12.07.2017. Obwohl seine hochschwangere Ehefrau kurz vor der Entbindung stand, ist der Angeklagte abermals straffällig geworden. Dies zeigt, dass ihn selbst die Verantwortung für ein Kind nicht von neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermag. Überhaupt ist der Angeklagte vielfach vorbestraft. Die gegenständlichen Taten stellen kein Einmalversagen oder einen einmaligen Rückfall in alte Gewohnheiten wieder (dar). Der Angeklagte begeht seit 2004 regelmäßig Straftaten. Bisherige - auch erhebliche - Strafen haben ihn überhaupt nicht erreicht. Der Angeklagte hat über Jahre eine ganz erhebliche, offensichtlich verfestigte Unbelehrbarkeit und Ignoranz der Rechtsordnung gegenüber an den Tag gelegt. Insgesamt sind aktuell vier Rechtsmittelverfahren offen und dem Angeklagten ist es nicht gelungen, tragfähige Umstände zu schaffen, die dazu veranlassten, ihm nochmals eine Bewährungschance zu gewähren. Im Gegenteil hat er sich trotz laufender Verfahren und dem - letztlich dreisten - Spekulieren auf Bewährung (Hervorh. d. d. Senat) nicht wohlverhalten.“ Der Angeklagte hat gegen das Berufungsurteil am 05.03.2018 Revision eingelegt und diese nach am 19.03.2018 erfolgter Urteilszustellung mit dem am 19.04.2018 beim Landgericht Gera eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage mit der allgemeinen Sachrüge und einer ausführlich begründeten Verfahrensrüge der Verletzung von §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a, 257c StPO begründet. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 25.07.2018 beantragt, das angefochtene Urteil einerseits wegen unwirksamer, weil vom Gericht mit unlauteren Mitteln erlangter Berufungsbeschränkung und andererseits wegen Verstoßes gegen § 273 Abs. 1a StPO (wohl auch § 257c StPO) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Gera zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 17.08.2018 hat sich der - mit der Verfahrensrüge vorrangig die Nichteinhaltung einer Verständigung bzw. die Verletzung von Mitteilungspflichten über Verständigungsinhalte rügende - Verteidiger der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft zur Unwirksamkeit der am 11.12.2017 erklärten Rechtsmittelbeschränkung angeschlossen. III. Die zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg. 1. Soweit das angefochtene Berufungsurteil das führende Verfahren, also die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts R, Zweigstelle S vom 05.12. 2016 betrifft, war es bereits deshalb aufzuheben, weil das Landgericht insoweit zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist und es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, umfassende eigene Feststellungen zum Schuldspruch zu treffen; über diesen Verfahrensgegenstand hat das Landgericht mithin nur unvollständig entschieden, weshalb auch der Strafausspruch einer Grundlage entbehrt. Auf eine zulässige Revision prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des ersten Urteils entschieden hat, die von der Berufung erfasst wurden, insbesondere ob die Berufungsbeschränkung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, wirksam war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 352 Rdnr. 4; KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 318 Rdnr. 11 m. w. N.). Die von dem Angeklagten zur Begründung der von ihm erhobenen Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a, 257c StPO vorgetragenen Verfahrenstatsachen - die auch dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zugrunde liegen, in den dem Senat vorliegenden Akten ihre Bestätigung gefunden haben und dementsprechend weitgehend bereits der Schilderung des Verfahrensganges unter II. zugrunde gelegt sind - begründen die Unwirksamkeit der in der später ausgesetzten Hauptverhandlung am 11.12.2017 für den abwesenden Angeklagten erklärten Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch des Urteils vom 05. 12.2016 und hier auf die Strafaussetzung zur Bewährung. Zwar lag eine ausreichende Ermächtigung des Verteidigers gem. § 302 Abs. 2 StPO zu der in der Beschränkung liegenden Teilrücknahme des Rechtsmittels vor. Auch kann die nach § 318 StPO statthafte Beschränkung der Berufung als gestaltende Prozesshandlung grundsätzlich weder widerrufen noch angefochten werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 302 Rdnrn. 9 ff.). Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit kann sich aber aus - hier vorliegenden - besonderen Umständen der Art und Weise des Zustandekommens der Rechtsmittelbeschränkung ergeben (vgl. BGHSt 45, 51). Hierzu zählen zunächst Konstellationen, in denen sich das Gericht zum Erreichen der Beschränkung unlauterer Mittel bedient, aber auch solche, in denen der Angeklagte durch unrichtige oder fehlende amtliche Auskünfte in die Irre geführt wurde (vgl. BGH, a. a. O., OLG Braunschweig, NStZ 2016, 563 ff.; OLG Stuttgart StV 2014, 397; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 302 Rdnrn. 10, 22 m. w. N.). Vorliegend hat das Gericht die Beschränkung des Rechtsmittels mit unlauteren Mitteln erlangt, die geeignet sind, das Ansehen des Rechtsstaats beschädigen. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen. Im Termin der Berufungshauptverhandlung am 11.12.2017, deren alleiniger Gegenstand die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil vom 05.12.2016 (Verfahren zu 1.) war, ist der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ausgeblieben, war aber durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten. In einem solchen Fall findet nach § 329 Abs. 2 StPO die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten statt, soweit seine Anwesenheit nicht erforderlich ist. Ist seine Anwesenheit dagegen trotz Vertretung erforderlich, so hat das Gericht ihn unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden (§ 329 Abs. 4 StPO). Hiervon ausgehend stellt sich der von der Berufungskammer mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass eine Aussetzung der Berufungsverhandlung mit Neuterminierung erst im März 2018 (als notwendige Voraussetzung für eine bei weiterer positiver Entwicklung erst dann in Betracht zu ziehende bzw. sogar in Aussicht gestellte Strafaussetzung) nur für den Fall beschlossen werde, dass eine Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt, hergestellte Zusammenhang als mindestens sachfremde Vorgehensweise zur Herbeiführung einer Rechtsmittelbeschränkung - noch dazu in Abwesenheit des Angeklagten - dar. Abgesehen davon, dass die wörtlich protokollierte Zusage, dass der Angeklagte bei (nur mittels Berufungsbeschränkung erreichbarer!) Aussetzung und Neuterminierung im März sowie unter der Voraussetzung einer weiterhin positiven Entwicklung „durchaus damit rechnen kann, dass er nochmals eine Bewährungschance bekommt“, sich schon angesichts des Umstandes der zu diesem Zeitpunkt noch unklaren Gerichtsbesetzung in der neuen Verhandlung (an der dann auch tatsächlich andere Schöffen teilnahmen) als höchst problematisch darstellt, wurde der Angeklagte bzw. der ihn vertretende Verteidiger durch diese Verfahrensweise in eine mit dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung nicht zu vereinbarende Zwangslage versetzt. Denn angesichts der gesetzlich vorgesehenen Alternativen der Fortsetzung der Verhandlung bei Ausbleiben des Angeklagten musste er davon ausgehen, dass im Falle des Unterbleibens der - geradezu als „Gegenleistung“ für eine (grundlose?) Aussetzungsentscheidung (§ 228 Abs. 1 Satz 1 StPO) „verlangten“ - Berufungsbeschränkung entweder mit der unmittelbaren Fortführung der Verhandlung ohne den Angeklagten oder der kurzfristigen Anberaumung eines Fortsetzungstermins und - in beiden Fällen - mit einer alsbaldigen Verurteilung ohne Strafaussetzung zu rechnen war. Hinzu kommt, dass nach dem tatsächlichen Verlauf des weiteren Verfahrens einiges dafür spricht, dass die - ihrem Wortlaut nach („durchaus damit rechnen kann“) eindeutig so zu verstehende, wenn auch nicht von dem alleinigen Willen des Kammervorsitzenden abhängige - „Zusage“ einer nochmaligen Bewährungschance (für den Fall künftig positiver Entwicklung) schon zum Zeitpunkt ihrer Erklärung am 11.12.2017 nicht ernst gemeint, und damit zumindest „unlauter“ im vorstehenden Sinne war. Nach dem seitens der Staatsanwaltschaft unwidersprochen gebliebenen und in seinen wesentlichen Teilen durch den Akteninhalt belegten Vorbringen des Angeklagten war dem Vorsitzenden der Berufungskammer bereits am 11.12.2017 bekannt, dass gegen den Angeklagten nicht nur das an diesem Tag zu verhandelnde, sondern gleich mehrere weitere (Berufungs-)Verfahren anhängig bzw. zu erwarten waren. Das Verfahren zu (3.) hatte er selbst erst wenige Tage zuvor auf den 05.03.2018 terminiert, was nach dem ebenso plausiblen wie glaubhaften Revisionsvorbringen auch der Grund dafür war, das am 11.12. 2017 ausgesetzte Verfahren auf denselben Tag anzuberaumen. Das bereits in der Revisionsinstanz befindliche Verfahren 620 Js 30984/14 dürfte ihm in der Vorbereitung auf den Termin am 11.12.2017 ebenso wenig entgangen sein, wie bei der Verhandlung am 05.03.2018, in der die dortige Entscheidung besprochen und teilweise verlesen wurde. Schließlich hat der Verteidiger - glaubhaft und ohne dass die Staatsanwaltschaft dem in einer Gegenerklärung entgegengetreten wäre - darauf hingewiesen, dass auch die wenige Tage zuvor (am 07.12.2017) erfolgte Verurteilung in dem später hinzuverbundenen Verfahren zu (2.) noch vor der zur Berufungsbeschränkung führenden Beratung und Hinweiserteilung im Termin am 11.12.2017 von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft thematisiert worden und dem Gericht deshalb bekannt gewesen sei. Auch wenn es sich bei der hier am 11.12.2017 protokollierten Inaussichtstellung einer künftigen Strafaussetzung für den Fall der Berufungsbeschränkung und den daran anknüpfenden Prozesserklärungen des Verteidigers (Beschränkung bzw. Teilrücknahme) und der Staatsanwaltschaft (Zustimmung gem. § 303 StPO) schon deshalb um keine (zulässige, formwirksame und das Gericht bindende) Verständigung i. S. d. § 257c StPO handelt, weil als unmittelbare „Gegenleistung“ des Gerichts gerade eine Aussetzung der Verhandlung im Raum stand, in dieser Berufungsverhandlung also ohnehin keine Sachentscheidung mehr ergehen sollte und zudem noch unklar war, in welcher (unabhängigen) Gerichtsbesetzung die neue Hauptverhandlung (in dieser Sache, aber auch in den weiteren Verfahren) durchgeführt werden würde, hat der Vorsitzende hierdurch zumindest den - für die anschließende Berufungsbeschränkung maßgeblichen und ursächlichen - Eindruck vermittelt, dass er (als voraussichtlich auch für die erneute Berufungsverhandlung zuständiger Berufsrichter) bei Rechtsmittelbeschränkung und „weiterer positiver Entwicklung“ des Angeklagten bis zum nächsten Termin am 05.03.2018 eine Strafaussetzung dann nicht nur in Betracht ziehen werde, sondern dass der Angeklagte sogar „durchaus damit rechnen“ könne. Aufgrund des weiteren Verfahrensganges, in dem derselbe Vorsitzende - in der Hauptverhandlung vom 05.03.2018 schon zu Beginn mit wörtlich protokolliertem Hinweis und der gleichzeitigen Empfehlung einer Berufungsrücknahme bzw. eines Rechtsmittelverzichts unmissverständlich deutlich machte, dass „unter Berücksichtigung aller offenen 4 Verfahren angesichts der Begehung verschiedenster Delikte im Zeitraum von 2013 bis 2017 eine Bewährungsstrafe nicht in Betracht kommen wird“, ohne gleichzeitig die - der Berufungsbeschränkung zugrunde liegende - zumindest verständigungsbezogene/-ähnliche Verfahrensweise im Termin vom 11.12.2018 mitzuteilen und ohne zuvor die (danach angeblich maßgebliche) weitere Entwicklung des Angeklagten erörtert zu haben, - in den die Frage der Strafaussetzung betreffenden Gründen des am 05.03.2018 ergangenen Urteils keine Aspekte aufzeigt, die der Annahme einer „weiteren positiven Entwicklung“ seit dem 11.12.2017 entgegenstehen, und insbesondere die von der Kammer (in Kenntnis der Häufung mehrerer Verfahren) selbst geweckte Hoffnung auf eine nochmalige Strafaussetzung und die daran anknüpfende Rechtsmittelbeschränkung als „letztlich dreistes Spekulieren auf Bewährung“ bezeichnet, liegt die Schlussfolgerung mehr als nahe, dass der Vorsitzende bereits am 11.12.2017 in Wirklichkeit keine realistische Chance auf eine nochmalige Strafaussetzung sah. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens muss sich ein Angeklagter an einer solchermaßen (von demselben Richter) veranlassten, später aber als „dreistes Spekulieren auf Bewährung“ herabgewürdigten Berufungsbeschränkung nicht festhalten lassen (vgl. OLG Stuttgart, StV 2014, 397). Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass sich die Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung (insoweit entgegen der Auffassung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft) nicht allein aus dem Umstand herleiten lässt, dass „das Gericht sich nicht an die Zusage, eine wohlwollende Prüfung der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung vorzunehmen, gehalten hat“. Abgesehen davon, dass eine wirksame, das Gericht bindende Verständigung i. S. d. § 257c StGB hier aus den bereits dargestellten Gründen nicht zustande gekommen ist, kann sich die Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung nur aus Umständen ergeben, die bereits bei ihrer Erklärung vorlagen. Bei der (teilweisen) Rechtsmittelrücknahme handelt es sich um eine prozessgestaltende, hinsichtlich des zurückgenommenen Teils unmittelbar (ggf. horizontale Teil-)Rechtskraft herbeiführende Prozesserklärung, deren Wirksamkeit nicht vom Eintritt oder Nichteintritt künftiger Umstände abhängig gemacht werden darf. Aus diesem Grund hegt der Senat (entgegen der wohl überwiegenden Meinung; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 257c Rdnr. 17b m. w. N.) auch erhebliche Zweifel daran, ob die Zusage einer Berufungsbeschränkung überhaupt zulässiger Gegenstand einer Verständigung im Berufungsrechtszug sein kann. Dagegen spricht insbesondere die Regelung des § 257c Abs. 4 StPO zum Entfallen der Bindung des Gerichts an eine Verständigung bei veränderten Umständen. Anders als ein Geständnis, das „in diesen Fällen nicht verwertet werden darf“ (§ 257c Abs. 4 Satz 3 StPO), kann eine einmal wirksam erklärte Berufungsbeschränkung nämlich weder rückgängig gemacht noch sonst als ungeschehen behandelt (im Sinne von „nicht verwertet“) werden. Diese Frage muss vorliegend indes nicht entschieden werden, da eine wirksame Verständigung hier schon aus anderen Gründen nicht zustande gekommen ist und die am 11.12.2017 erklärte Beschränkung der Berufung von Anfang an unwirksam war, weil sie mit unlauteren Mitteln herbeigeführt wurde. Hinsichtlich des Ursprungsverfahren 250 Js 3998/15 kommt es deshalb auf die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a, 257c StPO nicht mehr an. 2. Die zulässig ausgeführte Verfahrensrüge führt jedoch wegen Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils auch insoweit, als darin über die - insoweit rechtlich unbedenklich auf das Strafmaß beschränkte - Berufung der Staatsanwaltschaft in dem hinzuverbundenen Verfahren 170 Js 20655/17 entschieden (und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den verbundenen Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet) worden ist. Das ihr zugrunde liegende Verfahrensgeschehen ist unter II. und III.1. dieses Beschlusses bereits dargestellt. Auf dieser Tatsachengrundlage erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass der Vorsitzende - wie mit der Verfahrensrüge glaubhaft vorgetragen und durch das Unterbleiben der Protokollierung einer dahingehenden Mitteilung (§ 273 Abs. 1a Satz 2 StPO) i. V. m. dem stattdessen nur protokollierten Hinweis, dass „eine Bewährungsstrafe nicht in Betracht kommen wird“, bestätigt - in der Hauptverhandlung vom 05.03.2018 weder über den Umstand, dass am 11.12.2017 im führenden Verfahren - in Abwesenheit des Angeklagten und der am 05.03.2018 zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Schöffen - ein Gespräch über die weitere Verfahrensgestaltung einschließlich der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung geführt worden war, noch über dessen wesentlichen Inhalt eine Mitteilung machte. Nach § 243 Abs. 4 S. 1 und 2 StPO teilt der Vorsitzende mit, ob Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt; diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen ergeben haben. Erörterungen im vorstehenden Sinne liegen vor, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.07. 2015, 3 StR 470/14, bei juris). Das zur Berufungsbeschränkung führende Verfahrensgeschehen vom 11.12.2017 weist insoweit typische Merkmale einer Verständigung über Fortgang und Ergebnis des Verfahrens im Sinne des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO auf. Die Mitteilungs- (und Dokumentations-)pflicht bildet einen Schwerpunkt des Verständigungsgesetzes; sie soll die zentrale Vorschrift des § 257c StPO flankieren, die Transparenz der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gerade im Falle einer Verständigung bewahren und die Möglichkeit einer effektiven Kontrolle durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht gewährleisten. Von der Mitteilungspflicht werden nicht nur der formale Verständigungsakt selbst, sondern auch auf eine Verständigung abzielende Vorgespräche erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2013, 2 StR 47/13, bei juris). Sie greift bei sämtlichen Gesprächen unter Beteiligung des Gerichts ein, die auf eine Verständigung abzielen, und erstreckt sich auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Anregung zur Verständigung erfolgt ist, welche Standpunkte vertreten wurden und welche Resonanz bei den am Gespräch beteiligten Personen auf die jeweiligen Beiträge erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 18.07.2016, 1 StR 315/15, juris). Dass die maßgeblichen Gespräche und die darauf bereits beruhenden Prozesserklärungen hier in einer Hauptverhandlung stattgefunden haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24.01. 2017, 5 StR 607/16, und vom 19.07.2017, 4 StR 536/16, bei juris) und in dem Protokoll vom 11.12.2017 - jedenfalls in ihrem Kerngehalt - auch dokumentiert sind, kann vorliegend nach (einvernehmlicher) Aussetzung dieser Hauptverhandlung an der diesbezüglichen Mitteilungspflicht in der neuen, dem angefochtenen Berufungsurteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung vom 05.03.2018 nichts ändern, weil sie jedenfalls außerhalb der sich nunmehr auch auf das (später) hinzuverbundene Verfahren erstreckenden neuen Hauptverhandlung und zudem in Abwesenheit des - wenn auch durch seinen bevollmächtigten Verteidiger „vertretenen“ - Angeklagten erfolgt sind und ihrem Inhalt nach gerade auf die spätere Behandlung der Strafaussetzungsfrage in mehreren (Berufungs-)Verfahren mit untereinander gesamtstrafenfähigen Tatvorwürfen ausgerichtet waren. Letzteres belegt schon der Umstand, dass die Neuterminierung (nach zugebilligter Aussetzung) auf denselben Tag erfolgte, auf den bereits die Berufungsverhandlung in einer Parallelsache (Verfahren zu 3.) verlegt worden war, wobei allen beteiligten Volljuristen (Kammervorsitzender, Verteidiger, Staatsanwalt) klar sein musste, dass dem Angeklagten mit der Zusage (oder besser: der Inaussichtstellung) einer Strafaussetzung allein in einem Verfahren wegen voraussichtlich ohnehin notwendiger nachträglicher Gesamtstrafenbildung (mit erneuter Entscheidung über die Aussetzung der Gesamtstrafe) nicht gedient sein konnte. Eine auf eine Verständigung abzielende, der maßgeblichen (neuen) Hauptverhandlung vorgelagerte und damit der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO unterliegende Erörterung ist damit zweifelsfrei gegeben. Der Vorsitzende hätte deshalb in der Hauptverhandlung vom 05.03.2018 konkret und vollständig auch über Inhalt und Gang der Erörterungen in der (nur) im führenden Verfahren durchgeführten Hauptverhandlung vom 11.12.2017 informieren müssen. Der mit der Empfehlung zur Rechtsmittelrückname verbundene isolierte Hinweis, dass „eine Bewährungsstrafe nicht in Betracht kommen wird“, wird dem nicht gerecht, zumal sich die Informationspflicht gem. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch auf Änderungen in Bezug auf den mitzuteilenden Sachverhalt erstreckt, deren isolierte Mitteilung ohne Darstellung des ursprünglichen Erörterungsgegenstandes unvollständig und unverständlich bleiben muss. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil darauf beruht (BVerfG, Beschluss vom 15.01.2015, 2 BvR 878/14; BGH, Beschluss vom 23.10.2018, 2 StR 417/18, m. w. N., bei juris), da sich - bis auf eng begrenzte Ausnahmefälle - nicht ausschließen lässt, dass das Gericht bei gesetzesmäßigem Vorgehen infolge eines anderen Prozessverlaufs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. So liegt der Fall auch hier. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass an der Hauptverhandlung vom 05.03.2018 andere Schöffen als an der Hauptverhandlung vom 11.12.2017 mitgewirkt haben, die u. U. keinerlei Kenntnis von den vorausgegangenen Erörterungen erlangten, bei umfassender Kenntniserlangung durch entsprechende Mitteilungen gem. § 243 Abs. 4 StPO aber möglicherweise anders entschieden oder zumindest auf eine weitere Aufklärung gedrungen hätten. Das angefochtene Urteil war mithin auch in dem nur das hinzuverbundene Verfahren 170 Js 20655/17 betreffenden (Einzel-)Strafausspruch und damit insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Gera zurückzuverweisen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.