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Entscheidung

IV ZB 19/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z B 1 9 / 1 5 vom 22. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 22. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notan- walts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abge- lehnt. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2. April 2015 wird auf ihre Kosten verworfen. Der Streitwert wird auf 750 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1 Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall und von der Beklagten zu 2 Ausgleich für die Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse der Kraftfah r- zeug-Haftpflichtversicherung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewi e- sen, das Landgericht die von der Klägerin eingelegte Berufung als unz u- lässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin pe rsönlich 1 - 3 - Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof für ihr Rechtsbeschwerdeverfahren zu beauftragen. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ü- hungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac h- gewiesen hat (Senatsbeschluss vom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag der Klägerin ist schon nicht zu entnehmen, dass sie sich an einen beim Bundesge richtshof zu- gelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte. 2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos, weil ihre Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Ve r- tretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufe n- den Frist darlegt (Senat, aaO Rn. 8 m.w.N.). Das hat die Klägerin ni cht getan. 2 3 4 5 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs.1 ZPO als unzu- lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO beim Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 13.02.2015 - 430 C 10976/13 - LG Hannover, Entscheidung vom 02.04.2015 - 20 S 22/15 - 6