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Entscheidung

IV ZB 14/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:200916BIVZB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:200916BIVZB14.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 14/16 vom 20. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann am 20. September 2016 beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsbeschwer- deverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abge- lehnt. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. März 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig ver- worfen. Gegenstandswert: 4.000,00 € Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz im Rah- men einer Rechtsschutzversicherung. Das Amtsgericht hat die Klage (als derzeit unbegründet) abgewiesen. Das Landgericht hat die vom Kläger eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Land- gerichts ist dem Kläger am 10. März 2016 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit am 24. August 2016 eingegangenem Schreiben per- 1 - 3 - sönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm für die Durch- führung dieses Verfahrens eine Kanzlei zweier beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte als Notanwalt beizuordnen. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beige- ordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ü- hungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac h- gewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, juris Rn. 4; vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Dem Kläger wäre dabei zuzumuten gewesen, sich an mehr als vier der beim Bundes- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (vgl. Senatsbe- schluss vom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris Rn. 7 m.w.N.). An der Dar- legung solcher Bemühungen fehlt es hier. Der vom Kläger vorgelegten Korrespondenz ist nur zu entnehmen, dass er sich an eine Sozietät zweier beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte gewandt hat und von dort aus eine Prüfung der Mandatsübernahme nicht einmal abgelehnt worden ist. 2. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos, weil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in de n vorigen 2 3 4 5 - 4 - Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu i h- rer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Beste l- lung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestel- lung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, juris Rn. 5; vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, juris Rn. 5 m.w.N.). Das hat der Kläger nicht getan. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, es habe sich bei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- schwerdefrist nicht in Betracht, weil der Antrag nicht - was aber erforder- lich gewesen wäre - innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6 m.w.N.; vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.). 6 - 5 - III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu- lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 28.01.2016 - 17b C 248/15 - LG Kiel, Entscheidung vom 03.03.2016 - 10 S 5/16 - 7