Entscheidung
IV ZB 23/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:191216BIVZB23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:191216BIVZB23.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 23/16 vom 19. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 19. Dezember 2016 beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsbeschwer- deverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abge- lehnt. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Han- seatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 20. Oktober 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzu- lässig verworfen. Gegenstandswert: bis zu 950.000 € Gründe: I. Der Kläger begehrt Ersatzleistungen aus einer bei der Beklagten bestehenden Gebäudeversicherung. Das Landgericht hat die Klage - soweit hier von Interesse - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger hat hierge- gen persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und ausgeführt, er habe 1 - 3 - keinen Rechtsanwalt gewinnen können, um das Verfahren weiterzufüh- ren. II. Der Antrag des Klägers, der als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auszulegen ist, ist nicht begründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beige- ordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Be mü- hungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac h- gewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2016 - IV ZB 14/16, juris Rn. 4; vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, juris Rn. 4; vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass er sich an einen beim Bu n- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte. 2. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos, weil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu i h- rer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Beste l- lung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Beste l- lung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der 2 3 4 5 - 4 - noch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 20. Septemb er 2016 - IV ZB 14/16, juris Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, juris Rn. 5; vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, juris Rn. 5 m.w.N.). Das hat der Kläger nicht getan. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, es habe sich bei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der B e- schwerdefrist nicht in Betracht. Eine solche setzte voraus, dass die Pa r- tei innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozessko s- tenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozes s- kostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.). Dies ist hier nicht ge- schehen. 6 - 5 - III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu- lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2016 - 331 O 187/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2016 - 9 U 161/16 - 7