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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 13/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS A n w Z ( B r f g ) 1 3 / 1 5 vom 15. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters, sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 15. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nord- rhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist seit 2001 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwalt- schaft zugelassen. Mit Bescheid vom 1. September 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächli- cher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn sol- che Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40). a) Die Klägerin beanstandet einen Fehler im Tatbestand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs. Auf Seite drei des Urteils heißt es, einem der drei Haftbe- fehle, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bestanden, habe eine Forderung von 13.087,97 € zugrunde gelegen. Tatsächlich habe die For- derung nur 1.387,97 € betragen. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 119 VwGO) hat die Klägerin allerdings nicht gestellt. Unabhängig hiervon beruht das Urteil nicht auf der Höhe der genannten Forde- rung. In den Entscheidungsgründen hat der Anwaltsgerichtshof die Forde- rungshöhe nicht erwähnt, sondern darauf abgestellt, dass die drei Haftbefehle überhaupt ergangen sind; er hat zudem in Übereinstimmung mit der Senats- rechtsprechung ausgeführt, dass die Unfähigkeit, auch nur geringfügige Forde- 2 3 4 - 4 - rungen unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu begleichen, auf ungeordnete und schlechte finanzielle Verhältnisse schließen lässt. b) Die Klägerin trägt weiterhin vor, dass die im Urteil des Anwaltsge- richtshof aufgeführten Forderungen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bereits teilweise durch Zahlungen erledigt oder durch Ratenzahlungsvereinbarungen einer geordneten Abwicklung zugeführt worden seien. Hinsichtlich der drei For- derungen, die den drei vom Anwaltsgerichtshof als Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall verwerteten Haftbefehlen zugrunde lagen, verweist sie auf eine am 15. Juli 2014 mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher getroffene Ra- tenzahlungsvereinbarung. Danach habe sie auf diese drei Forderungen, die in der Forderungsliste der Beklagten mit den Nummern 14, 15 und 16 aufgeführt worden sind, sowie auf die weitere Forderung mit der Nummer 10 monatlich einen Betrag von insgesamt 450 € zahlen sollen und dies auch getan. Dieser Vortrag ist unerheblich. Ratenzahlungsvereinbarungen, die zu einer Ordnung der Vermögensverhältnisse führen, werden mit dem jeweiligen Gläubiger getrof- fen, nicht jedoch mit dem Gerichtsvollzieher. Dass dieser namens und im Auf- trag der Forderungsgläubiger gehandelt hätte, behauptet die Klägerin nicht; da die Haftbefehle bestehen blieben, ist dies auch nicht ersichtlich. Erledigt waren die Forderungen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, auf den es ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9; st. Rspr.), nicht. Hinsichtlich der Forderung Nr. 11 der Forderungsliste hat die Klägerin ihre Zusagen gegenüber dem Gerichtsvollzie- her nicht eingehalten. c) Die Klägerin verweist darauf, dass sie seit Sommer 2014 Maßnahmen zur Ordnung und Stabilisierung ihrer finanziellen Verhältnisse getroffen habe. Sie habe zur Kostensenkung ihre Kanzleiräume aufgegeben und zur Verbesse- 5 6 - 5 - rung der Einnahmesituation Urlaubsvertretungen übernommen. So sei es ihr gelungen, die Forderungen, welche den Haftbefehlen zugrunde gelegen hätten, zwischenzeitlich zu befriedigen. Dies sei bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzusehen gewesen. Nachdem der Vermögensverfall der Klägerin aufgrund der gegen sie ergangenen Haftbefehle und der übrigen Vollstreckungsmaßnahmen jedoch feststand, wäre es Sache der Klägerin ge- wesen darzulegen, dass und wie sie – bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides – alle gegen sie gerichteten Forderungen in absehba- rer Zeit würde regulieren können. Dazu hat sie im Verfahren vor dem Anwalts- gerichtshof angekündigt, eine Forderungsaufstellung nachreichen zu wollen; das ist jedoch nicht geschehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 12. Dezember 2014 ist die Klägerin persönlich an- gehört worden. Sie hat ohne Angabe von Einzelheiten erklärt, sie gehe davon aus, nunmehr die restlichen Verbindlichkeiten (rückständige Miete, Forderung des Betreuungsgerichts) tilgen zu können. Eine nachvollziehbare Aufstellung der am 1. September 2014 bestehenden Verbindlichkeiten enthält auch der Zu- lassungsantrag nicht. Steht der Vermögensverfall - sei es aufgrund der gesetz- lichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO, sei es, wie hier, auf- grund von Indizien, welche auf den Eintritt des Vermögensverfalls schließen lassen - einmal fest, reicht es nicht aus, nur zur Erfüllung oder anderweitigen Erledigung einzelner, nicht aber aller Forderungen vorzutragen. d) Entgegen der Darstellung der Klägerin hat der Anwaltsgerichtshof nicht die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO angenommen, sondern den Vermögensverfall der Klägerin aus bestimmten Indizien, insbesondere aus den drei gegen sie ergangenen Haftbefehlen abgeleitet. Die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, die es gege- ben hat, ergeben sich hinreichend deutlich aus der Forderungsliste, die dem 7 - 6 - Widerrufsbescheid beigefügt war. Der Widerrufsbescheid nimmt auf die Forde- rungen mit den laufenden Nummern 3, 10, 11 und 13 bis 17 Bezug. Die jeweils durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen werden in der Liste unter Angabe des Aktenzeichens, des Gläubigers und der Forderungshöhe unter Berücksich- tigung geleisteter Zahlungen nachvollziehbar beschrieben. 2. Die Sache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Klä- gerin meint, der Fall sei durch die unzureichende Aufarbeitung des Sachverhal- tes im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof insbesondere hinsichtlich der be- haupteten Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse umfangreich und schwierig geworden, weil dieses Defizit im Berufungsverfahren aufgearbeitet werden müsse. Dies trifft nicht zu, weil schon ihr eigener Tatsachenvortrag un- zulänglich war; auch in der Begründung des Zulassungsantrags hat die Klägerin nicht dargelegt, wie hoch ihre Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Widerrufs wa- ren. 3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürf- tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der All- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssi- gen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klä- rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung 8 9 - 7 - auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist. Auch hierzu verweist die Klägerin auf die ihrer Ansicht nach unzu- reichende Berücksichtigung ihres Vorbringens zur Konsolidierung ihrer Vermö- gensverhältnisse. Ihrer Ansicht nach fehlen ausreichende Feststellungen dazu, dass im Zeitpunkt des Widerrufs nicht nur Forderungen offen standen, sondern dass diese Forderungen auch in absehbarer Zeit nicht würden beglichen wer- den können. Da die Klägerin jedoch nicht vollständig zur Höhe ihrer Verbind- lichkeiten vorgetragen hat, können sich insoweit auch keine Grundsatzfragen stellen. 4. Das angefochtene Urteil weicht nicht tragend von einer Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegen, wenn die anzufechten- de Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ver- gleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293; vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, BRAK-Mitt. 2012, 247 Rn. 15; vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 57/14, juris Rn. 5). Der Obersatzvergleich muss von der Begrün- dung des Zulassungsantrags nachvollzogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011, aaO Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Unabhängig davon besteht auch keine Divergenz. 10 11 - 8 - a) Die Klägerin verweist zum einen auf den bei Juris veröffentlichten Se- natsbeschluss vom 20. April 2009 (AnwZ (B) 20/08), in welchem es heißt, ein Zwangsgeld stelle keine dauerhafte Belastung des Vermögens des dortigen Antragstellers dar, weil es mit dem Verhalten, welches erzwungen werden solle, entfalle. Sie meint, der Anwaltsgerichtshof sei von dieser Entscheidung abgewi- chen, weil er in dem anzufechtenden Urteil pauschal auf "Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen" Bezug genommen habe, unter denen sich auch Zwangs- gelder befunden hätten. Die Vergleichsentscheidung beruht schon nicht auf einem allgemeinen Rechtssatz mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt. Im damaligen, noch nach altem Verfahrensrecht zu behandelnden Fall ging es um Zwangsgelder, deren Voraussetzungen vor dem seinerzeit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltssenat entfallen waren. Der Antrag- steller hatte die Stellungnahmen, die mit dem jeweiligen Zwangsgeld erzwun- gen werden sollten, bereits abgegeben. Damit stand fest, dass die Zwangsgel- der nicht mehr beigetrieben werden würden. Wenn die Ausführungen in der Vergleichsentscheidung so verstanden werden könnten, dass Zwangsgelder im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Rechtsanwalts nie berücksichtigt werden dürften, was mehr als zweifelhaft ist, waren sie nicht tra- gend. Von den im Widerrufsbescheid genannten Forderungen Nr. 3, 10, 11, 13 bis 17 betrifft überdies nur die Forderung Nr. 10 ein Zwangsgeld von 500 €, welches in Höhe von 122,50 € bezahlt war. Im Verfahren vor dem Anwaltsge- richtshof hat die Klägerin vorgetragen, sie habe den Restbetrag des Zwangs- 12 13 14 - 9 - geldes nach Erlass des Widerrufsbescheides bezahlt; sie hat also nicht geltend gemacht, insoweit finanziell nicht belastet worden zu sein. b) Zum anderen verweist die Klägerin auf den bei Juris veröffentlichten Senatsbeschluss vom 29. September 2010 (AnwZ (B) 103/09), in welchem For- derungen gegen den dortigen Antragsteller, hinsichtlich derer Ratenzahlungs- vereinbarungen bestanden, nicht als Beweisanzeichen für einen Vermögens- verfall gewertet worden sind. Im damaligen Fall ging es jedoch um Vereinba- rungen, die mit dem jeweiligen Forderungsgläubiger getroffen worden waren und dazu geführt hatten, dass Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr betrieben wurden. Die Klägerin beruft sich dagegen wesentlich auf Absprachen mit dem Gerichtsvollzieher. Einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass erfüllte oder durch eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarungen geregelte Forderungen auf den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts schließen lassen, stellt das an- zufechtende Urteil entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf. 5. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind schließlich ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann. Sie hält das Urteil des Anwaltsgerichtshofs für überraschend und beanstandet eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihr Vortrag zu künftigen, im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung aber bereits abzusehenden Gewinnerwartungen sowie zu Ratenzahlungs- und Stundungsleistungen sowie der zugesagten Unterstüt- zung durch ihren Vater nicht berücksichtigt worden sei. Damit rügt sie jedoch keine Verfahrensgrundrechtsverletzung, sondern bezweifelt nur die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des Anwaltsgerichtshofs. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör verpflichtet das Gericht, den Tatsachenvortrag der Partei zur 15 16 - 10 - Kenntnis zu nehmen und in die Entscheidung einzubeziehen, verlangt jedoch nicht, dass das Gericht sich den Rechtsansichten der Partei anschließt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Martini Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.12.2014 - 1 AGH 31/14 - 17