Entscheidung
VI ZR 5/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:091118BVIZR5
18mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:091118BVIZR5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 5/18 vom 9. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller so- wie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichter- stattung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 € fest- gesetzt. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision. 1 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3), hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens der Klägerin also gemäß § 3 Halbs. 1 ZPO nach freiem Ermessen zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8). Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2). Der Beschwerdeführer hat darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - V ZR 28/13, juris Rn. 6). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Die Klägerin hat den Streitwert in der Klageschrift selbst mit 20.000 € angegeben. Zwar hatte das Landgericht den Streitwert erstinstanzlich in der Folge - von den Parteien unbeanstandet - auf 50.000 € festgesetzt und ist auch das Berufungsgericht 2 3 4 - 4 - zunächst von einem vorläufigen Berufungsstreitwert von 50.000 € ausgegan- gen, doch hat es diesen - nach Erörterung mit den Parteien in der Berufungs- verhandlung - mit Abschluss des Berufungsverfahrens auf 20.000 € festgesetzt. Die Klägerin beruft sich allein auf den Umstand, dass der Streitwert von den Vorinstanzen zunächst auf 50.000 € festgesetzt worden sei. Bereits in den Vo- rinstanzen vorgebrachte und dort nicht hinreichend berücksichtigte Umstände, die die Festsetzung eines 20.000 € übersteigenden Streitwerts - und damit ei- ner entsprechend höheren Beschwer - in der Sache rechtfertigten, zeigt sie da- gegen nicht auf. Damit ist die von der Klägerin im Rahmen der Klageschrift er- folgte Bezifferung ihres Interesses an dem streitgegenständlichen Unterlas- sungsbegehren auf 20.000 € in der Sache weiterhin der einzige Anhalt für die Bemessung ihres Interesses an einer Abänderung des klagabweisenden Beru- fungsurteils. von Pentz Roloff Müller Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.03.2017 - 28 O 290/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2017 - 15 U 68/17 -