Entscheidung
V ZR 19/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 19/12 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000 €. Gründe: I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, welches keine eigene Anbindung an eine öffentliche Straße hat. Zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers ist zu Lasten des dem Be- klagten gehörenden Grundstücks ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetra- gen (Grunddienstbarkeit). Die Parteien streiten über die Ausübungsstelle des Rechts. Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung we- sentlicher Beeinträchtigungen der Dienstbarkeit durch Bau-, Bepflanzungs-, Park- und Lagerungsmaßnahmen sowie zur Beseitigung der Beeinträchtigun- 1 2 - 3 - gen (Holzstapel, Holzschuppen, Terrasse, parkende Fahrzeuge, Bepflanzungen mit Bäumen, Zaunpfosten, gelagerte Torbauteile) beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, aller- dings den Ausübungsbereich des Rechts gegenüber dem von der Klägerin be- anspruchten Bereich eingeschränkt. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision gel- tend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grund- dienstbarkeit bestimmt sich der Wert des Rechts nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Für den Wert einer Beseitigungsklage ist das Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; auch er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. Maßge- bend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Se- nat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514, 515). 2. Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer der Klägerin, welche sie in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, allenfalls nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit mit dem von ihr bean- spruchten Ausübungsbereich abzüglich des Werts mit dem von dem Beru- fungsgericht festgelegten Ausübungsbereich für das Grundstück der Klägerin hat zuzüglich des Werts des Interesses der Klägerin an der Beseitigung der 3 4 5 - 4 - Anlagen und Gegenstände, welche von dem Urteilsausspruch des Berufungs- gerichts nicht erfasst werden, durch den Beklagten. 3. Dass diese Werte zusammen 20.000 € überschreiten, hat die Klägerin nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht. a) Sie hat schon nicht aufgezeigt, in welchem Umfang sie das Beru- fungsurteil angreifen will. Gesicherte Feststellungen zu dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer lassen sich deshalb nicht treffen. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Klägerin die in erster Instanz gestellten Klageanträge in dem abgewiesenen Umfang weiterverfolgen will. b) Es fehlt an der Glaubhaftmachung des Werts, den die Grunddienst- barkeit mit dem von der Klägerin beanspruchten Ausübungsbereich und mit dem von dem Berufungsgericht festgelegten Ausübungsbereich für das Grund- stück der Klägerin hat. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Kos- tenvoranschläge betreffend Pflaster- und Tiefbauarbeiten an einer Auffahrt, "Umbauarbeiten" sowie Kabel- und Leitungsverlegungen sind dafür unergiebig. Es ist auch nicht dargelegt und deshalb nicht ersichtlich, weshalb diese Arbei- ten notwendig sind, falls das Berufungsurteil Bestand hat. c) Eine für die Beschwer maßgebliche Wertminderung des Grundstücks der Klägerin durch die Festlegung des Ausübungsbereichs der Grunddienstbar- keit in dem Berufungsurteil und durch die beanstandeten Maßnahmen des Be- klagten, welche die Klägerin noch beseitigt haben will, behauptet sie schlicht, ohne einen Minderungsbetrag anzugeben und glaubhaft zu machen. d) Weil die Klägerin die Notwendigkeit der in den Kostenvoranschlägen aufgeführten Arbeiten nicht dargelegt hat, können Feststellungen zu dem Wert 6 7 8 9 10 - 5 - ihres Interesses an der Beseitigung der weiteren Anlagen und Gegenstände durch den Beklagten ebenfalls nicht getroffen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festset- zung des Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte - von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.06.2011 - 2 O 1403/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.12.2011 - 9 U 1214/11 - 11