Entscheidung
2 ARs 139/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 1 3 9 / 1 5 2 A R 8 2 / 1 5 vom 9. Juli 2015 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. Az.: BwR 217 Ds 308 Js 50619/11 Amtsgericht Dresden Az.: 8 StVK 618/13 Landgericht Gera - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 9. Juli 2015 beschlossen: Die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträgli- chen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 23. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 - in der Fassung des Urteils des Land- gerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - wird gemäß § 14 StPO der Strafvollstreckungskam- mer bei dem Landgericht Gera übertragen. Gründe: Das Amtsgericht Dresden verhängte durch Urteil vom 23. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 - in der Fassung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - eine Freiheits- strafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung gegen den Ver- urteilten. Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera über- wachte seit dem Jahre 2001 die Bewährung hinsichtlich weiterer Jugend- und Freiheitsstrafen. Das Amtsgericht Dresden übertrug daher mit Beschluss vom 27. November 2013 die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus der Strafaussetzung zur Bewährung in seinem Urteil vom 23. April 2012 ergeben, der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera. Diese übernahm die Bewährungsüberwachung, weil zum damaligen Zeitpunkt die Vollstre- ckung einer am 28. August 2009 durch das Amtsgericht Dresden verhängten 1 - 3 - Bewährungsstrafe noch nicht beendet war. Durch Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 8 StVK 290/12 - erließ das Landgericht Gera diese Strafe. Das Landgericht Gera ist der Auffassung, dass es danach nicht mehr für die Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dres- den vom 23. April 2012 zuständig ist, weil dies die einzige verbliebene Straf- vollstreckungssache sei. Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 hat es die Sache an das Amtsgericht Dresden abgegeben, das die Übernahme durch Beschluss vom 20. März 2015 abgelehnt hat. Das Landgericht Gera hat deshalb mit Beschluss vom 17. April 2015 - 8 StVK 618/13 - die Sache dem Bundesge- richtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat als gemeinschaftliches oberes Gericht den Gerichtsstand zu bestimmen, weil zwischen dem Landgericht Gera und dem Landgericht Dresden Streit über die Zuständigkeit besteht (§ 14 StPO). Zuständig für die Bewährungsüberwachung sowie die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 23. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - ist die Strafvoll- streckungskammer bei dem Landgericht Gera (§ 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 StPO). Es besteht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Fortwirkung der Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen, auch wenn die Vollstreckung der anderen Freiheitsstrafen, durch welche die Zu- ständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera be- gründet worden war, inzwischen erledigt ist. Die Fortsetzung der Zuständig- keit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Auf- 2 3 4 5 - 4 - nahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Ge- richtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsicht- lich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07, NStZ-RR 2008, 124, 125; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 ARs 498/10; Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12). Dies ent- spricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, divergierende Entscheidun- gen hinsichtlich der Persönlichkeit des Verurteilten zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09, NJW 2010, 951, 952). Auch die Tatsache, dass der Verurteilte inzwischen nach Meißen verzogen ist, rechtfertigt danach keine andere Entscheidung. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel