Entscheidung
2 ARs 183/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 183/12 2 AR 129/12 vom 12. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl Az.: II StVK 21/12 Landgericht Leipzig Az.: 26 Ws 112/12 Generalstaatsanwaltschaft Dresden Az.: 2 Ws 87/12 Oberlandesgericht Dresden Az.: 7101 Js 12051/10.1 KLs Landgericht Landau in der Pfalz Az.: 7101 Js 12051/10 Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 12. Juli 2012 beschlossen: Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Ausset- zung des Strafrestes zur Bewährung aus dem Urteil des Landge- richts Landau vom 4. Mai 2011 - 7101 Js 12051/10.1 KLs - bezie- hen, ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Leipzig zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 18. Mai 2012 aus- geführt: "Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen (§ 14 StPO). Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen in dem Verfah- ren 7101 Js 12051/10.1 KLs StA Rheinland-Pfalz ist die Strafvoll- streckungskammer des Landgerichts Leipzig gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO. Da hier eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO nicht in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO. Maßgebend ist vielmehr § 462a Abs. 4 StPO, der dem Konzentrationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Ent- scheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine 1 - 3 - Entscheidungszersplitterung soll vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungskammer konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Ge- richts des ersten Rechtszuges verdrängt (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 33). Dies gilt ge- rade auch in den Fällen, in denen verschiedene Gerichte den An- geklagten rechtskräftig zur Strafe verurteilt haben. Die Fortwir- kungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zu- ständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugs- anstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer auf- genommen ist (BGH NStZ-RR 2008, 124; BGH NJW 2010, 951). Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Fortwirkungszuständigkeit begründet gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO ihre Zuständigkeit für die nachträglichen Entschei- dungen aus der Verurteilung des Landgerichts Landau vom 4. Mai 2011 - 7101 Js 12051/10.1 KLs - (Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 13). Da durch den Verweis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Abs. 1 Satz 1 als auch Satz 2 erfasst wird, ist für die Ent- scheidung ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer nur „zuständig“ geblieben ist (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). - 4 - Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zu- ständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (BGH NStZ 2011, 222; NStZ 2000, 446; Meyer-Goßner StPO 54. Aufla- ge § 462a Rn 33; Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 3/33)." Dem schließt sich der Senat an. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 2