OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 ARs 498/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 498/10 2 AR 240/10 vom 9. März 2011 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls hier: Bewährungsaufsicht Az.: 542 StVK 202/06, 593 StVK 262/10, 593/542 StVK 202/06 Landgericht Berlin Az.: 73 Ds 1510 Js 1084/09 (361/09) - 73 BRs 29/10 Amtsgericht Cottbus Az.: 1420 Js 27850/09, 1510 Js 1084/09 V Staatsanwaltschaft Cottbus - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts am 9. März 2011 beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun- gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Ur- teil des Amtsgerichts Cottbus vom 28. April 2010 (73 Ds 1510 Js 1084/09) beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Land- gerichts Berlin zuständig. Gründe: I. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin und das Amtsgericht Cottbus streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährung hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 28. April 2010 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten 1 Das Amtsgericht Cottbus gab mit Beschluss vom 10. Juni 2010 die Überwachung der Bewährung und die weiteren im Rahmen der Bewährungs- überwachung zu treffenden Entscheidungen an die Strafvollstreckungskam- mer des Landgerichts Berlin ab, da dort eine weitere Bewährungsaufsicht ge- führt wird. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin hatte mit Beschluss vom 14. August 2006 den Strafrest einer Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2003 zur Bewäh- rung ausgesetzt bis zum 24. August 2010. Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 lehnte die Strafvollstreckungskammer eine Übernahme der Bewährungsauf- 2 - 3 - sicht mit der Begründung ab, dass beabsichtigt sei, wegen der neuen Verurtei- lung die Strafaussetzung in der eigenen Bewährungssache zu widerrufen. II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Ent- scheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). 3 Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewäh- rungsüberwachung des Verurteilten ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin. Diese hat gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO alle den Ver- urteilten betreffenden nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO) zu treffen. 4 Auch nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ist die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren nachträglichen Entscheidungen zuständig geblieben. Ihre einmal begründete Zuständigkeit wirkt nach der Vor- schrift des § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, die von der Verweisung in § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO umfasst ist, fort. Sie endet erst dann, wenn die Vollstreckung hin- sichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge 5 - 4 - des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (Se- nat, NStZ-RR 2008, 124; Appl in KK, 6. Auflage, § 462a Rn. 13 mwN). Daher ließe auch ein Widerruf der Strafaussetzung in der ursprünglich die Zuständig- keit begründenden Vollstreckungssache die fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer unberührt. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott