Leitsatz
XII ZB 195/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB195
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB195.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 195/17 vom 18. Oktober 2017 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 3 und 3a aF; FamFG § 62 Abs. 3; JVollzGB BW II § 61 Abs. 1 a) Mit der Einführung von § 62 Abs. 3 FamFG ist der Verfahrenspfleger des Betreuten auch in einem bereits vor der Gesetzesänderung anhängigen Rechtsmittelverfahren befugt, nach Erledigung der angefochtenen Ent- scheidung in der Hauptsache die Feststellung zu beantragen, dass die Ent- scheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. b) Die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur dann erteilt werden, wenn der Tatrichter vom Vorliegen aller Tatbe- standsvoraussetzungen überzeugt ist. Diese Überzeugung lässt sich nicht durch dem Betroffenen vermeintlich günstige Annahmen ersetzen. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 195/17 - LG Stuttgart AG Ludwigsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird festge- stellt, dass der die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigende Beschluss des Amtsgerichts Lud- wigsburg vom 17. Februar 2017 und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. März 2017, soweit mit diesem die gegen die Genehmigung der Einwilligung gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrenspflegers werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Der wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Ver- einigung und von Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz seit Juni 2016 in Untersuchungshaft in einer baden-württembergischen Haftanstalt be- findliche Betroffene trat im Januar 2017 in den Hungerstreik. Nach Verschlech- terung seiner gesundheitlichen Verfassung und Verlegung in ein Justizkranken- haus wurde für ihn mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 15. Februar 2017 das Landratsamt (Beteiligter zu 2) als Behördenbetreuer für den Aufga- benkreis der "Gesundheitsfürsorge, einschließlich der Entscheidung über ärztli- 1 - 3 - che Maßnahmen und Behandlungen, insbesondere die Entscheidung über ärzt- liche Zwangsbehandlung" und der "Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Ge- sundheitsfürsorge einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen" bestellt. Der Betreuer hat die betreuungsgerichtliche Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen zur Ernährung beantragt. Das Amtsgericht hat den Betei- ligten zu 1 zum Verfahrenspfleger bestellt und mit Beschluss vom 17. Februar 2017 die Einwilligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahmen der Nah- rungs- und Flüssigkeitszufuhr über einen Venenzugang oder eine nasogastrale Magensonde bis 30. März 2017 "für den Fall genehmigt, dass der Betroffene sich in einem nicht mehr ansprechbaren Zustand befindet." Die vom Verfah- renspfleger eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. März 2017 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Bedingung wegfällt und die Genehmigung auch die zur Durchführung der ärztlichen Zwangsmaß- nahme erforderlichen Zwangsmaßnahmen umfasst. Mit seiner hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verfah- renspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das nach der - in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend an- wendbaren - Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG zulässigerweise auf Feststel- lung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse gerichtete Rechtsmittel (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 2 3 4 5 - 4 - - XII ZB 226/15 - FamRZ 2015, 2050 Rn. 6 mwN) ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Verfahrenspfleger nach dem inzwischen geltenden und im vorliegenden Verfahren anwendbaren Recht gemäß § 62 FamFG antragsbe- fugt. a) Der Senat hatte bislang die Befugnis des Verfahrenspflegers, einen Antrag nach § 62 FamFG zu stellen, verneint (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 - FamRZ 2017, 1069 Rn. 3 und vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13). Mit dem Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvorausset- zungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbe- stimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) hat der Gesetzgeber dem § 62 FamFG nunmehr aber einen Absatz 3 angefügt, nach dem die Absätze 1 und 2 der Vorschrift entsprechend gelten, wenn der Verfah- rensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt hat. Durch diese Änderung soll dem Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen sowie dem Verfahrenspfleger in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungs- sachen wegen ihrer besonderen Stellung im Verfahren ein gesetzlich veranker- tes Antragsrecht auf Feststellung der Rechtsverletzung eingeräumt werden, um den Grundrechtsschutz der in diesen Fällen besonders schutzwürdigen Be- troffenen zu stärken (BT-Drucks. 18/12842 S. 9). b) Der jetzt geltende § 62 Abs. 3 FamFG ist für die Entscheidung über die vorliegende Rechtsbeschwerde auch maßgeblich, so dass der Verfahrens- pfleger antragsbefugt ist. Das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungs- rechts von Betreuten ist gemäß seinem Artikel 8 am Tag nach der Verkündung, 6 7 8 9 - 5 - also am 22. Juli 2017 und mithin nach Einlegung der Rechtsbeschwerde und nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung enthält das Gesetz nicht. Bei Fehlen einer solchen Rege- lung erfassen Änderungen des Verfahrensrechts im Allgemeinen auch schwe- bende Verfahren, die mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätz- lich nach neuem Recht zu beurteilen sind. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es um unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Verfahrenshandlungen und abschließend entstandene Verfahrenslagen geht (Senatsbeschluss BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 18) oder sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift etwas Abweichendes ergibt (BGH Urteil vom 13. De- zember 2006 - VIII ZR 64/06 - NJW 2007, 519, 520 mwN). An einer abschließend entstandenen Verfahrenslage fehlt es hier, weil der angefochtene Beschluss vor der Gesetzesänderung nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Klage, die wegen Fehlens des vor Klageerhebung erforderlichen Schlichtungsverfahrens in erster Instanz als unzulässig abgewiesen worden ist, nach Wegfall des die außergerichtliche Streitschlichtung fordernden Gesetzes während der Berufungsinstanz als zulässig zu behandeln ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06 - NJW 2007, 519, 520). Nicht anders liegt es hier. Ebenso wie dort ist der zu Beginn des Rechtsmittelverfah- rens noch unzulässige Antrag aufgrund der Gesetzesänderung zulässig gewor- den. Diesem Ergebnis stehen Sinn und Zweck von § 62 Abs. 3 FamFG nicht entgegen. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung eine Ausweitung des mittels des Verfahrensrechts gewährten Grundrechtsschutzes erreichen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er hiervon schwebende Verfahren wie das vorlie- gende ausnehmen wollte. 2. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 10 11 - 6 - Die Vorschrift des § 1906 Abs. 3 BGB aF sei nach Maßgabe der Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2016 (BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738) auf den Fall des inhaftierten Betroffenen analog an- zuwenden. Die Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die für den Betroffenen vom zuständigen Notariat durchgeführte Betreuerbestellung leide nicht an ei- nem schwerwiegenden Verfahrensfehler und stelle auch keinen unzulässigen Vorratsbeschluss dar. Denn es genüge, dass ein Handlungsbedarf jederzeit auftreten könne und für diesen Fall die begründete Besorgnis bestehe, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst werde. Bei dem Betroffenen sei eine Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr zur Ab- wendung erheblicher Gefahren und Schäden erforderlich. Er wiege bei einer Größe von rund 180 cm nur noch etwa 50 kg und sei körperlich völlig ausge- zehrt. Seit fünf Tagen nehme er keinerlei Flüssigkeit mehr zu sich und dulde nicht wie zuvor die venöse Flüssigkeitszufuhr. Bei dieser Sachlage bestehe die Gefahr eines Nierenversagens, das zu einer Exsikkose und einem Multiorgan- versagen und damit zum Tod führen könne. Der Betroffene sei auch psychisch krank und infolge der Krankheit nicht zur Einsicht in das Erfordernis der Nah- rungs- und Flüssigkeitszufuhr in der Lage. Der Sachverständige habe ausge- führt, dass eine organisch-psychische Störung nahe liege, und dass das Verhal- ten und die Entwicklung des Betroffenen auf ein Psychosyndrom, eine akzentu- ierte Persönlichkeitsstruktur mit querulatorisch-fanatischen Zügen, eine post- traumatische Belastungsstörung und/oder eine dissoziative Störung hindeute- ten. Nachdem die Gefahr des Versterbens bestehe, sei zugunsten des Be- troffenen davon auszugehen, dass er an einer psychischen Krankheit leide, weil aufgrund seines Zustands keine weiteren Ermittlungen mehr möglich seien. Es werde weiter zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er, nachdem hinrei- chende Verdachtsmomente vorlägen, nicht in der Lage sei, diesbezüglich einen freien Willen zu bilden. Der Sachverständige führe aus, dass der Betroffene 12 13 - 7 - zwar die Entscheidung über den Hungerstreik eigenverantwortlich getroffen ha- be, zwischenzeitlich aber nicht mehr in der Lage sein dürfte, aus seiner deutlich fixierten, unkorrigierbaren und veränderungsresistenten Haltung herauszufin- den. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in die Zwangsmaßnahme lägen vor. Ob die vom Amtsgericht formulierte Geneh- migung eine unzulässige Bedingung darstelle, müsse nicht entschieden wer- den. Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen sei die Ge- nehmigung jedenfalls zu erteilen und klarstellend aufzunehmen, dass die zur Durchführung der zwangsweisen Zufuhr erforderlichen Zwangsmaßnahmen ebenfalls genehmigt seien. 3. Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht, mit denen die Einwil- ligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahmen genehmigt worden sind, haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 3 und 3a BGB in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung (im Folgen- den: aF) dem Grundsatz nach eröffnet war. aa) Nach der in § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB aF getroffenen Rege- lung war eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB möglich. Dies führte zu einer Schutzlücke für solche Betroffenen, für die eine Unterbringung nicht in Betracht kam, weil sie sich einer stationären Behandlung räumlich nicht mehr entziehen konnten oder wollten. Auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484) hat das Bundesverfassungsgericht es daher für mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar er- klärt, dass für Betreute, denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchti- 14 15 16 17 - 8 - gungen drohen und die die Notwendigkeit der erforderlichen ärztlichen Maß- nahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, eine ärztliche Behandlung gegen ihren natürlichen Willen unter keinen Umständen möglich ist, sofern sie zwar stationär behandelt werden, aber nicht geschlossen untergebracht werden können, weil sie sich der Behandlung räumlich nicht ent- ziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind. Bis zu der vom Ge- setzgeber unverzüglich für diese Fallgruppe zu treffenden Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung von § 1906 Abs. 3 BGB in der Fas- sung von Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) auch auf stationär behandelte Betreute angeordnet, die sich einer ärztli- chen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können (BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738). Hierauf hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der materiel- len Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) reagiert. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztli- chen Zwangsmaßnahmen ist jetzt in dem ab dem 22. Juli 2017 gültigen § 1906 a BGB geregelt und von der Unterbringung entkoppelt. Denn § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB bestimmt als eine Genehmigungsvoraussetzung, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Be- treuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird. bb) Dass eine vergleichbare Schutzlücke auch für den Betroffenen be- stand, der sich in Untersuchungshaft befand, ist fraglich und wird vom Landge- richt auch nicht dargelegt. Das den Untersuchungshaftvollzug regelnde Buch 2 18 19 - 9 - des Gesetzbuchs über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (Justizvoll- zugsgesetzbuch - JVollzGB BW II) vom 10. November 2009 (GBl. S. 545) ent- hält in § 61 eine Bestimmung zu Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Ge- sundheitsfürsorge. Nach § 61 Abs. 1 JVollzGB BW II sind medizinische Unter- suchung und Behandlung sowie Ernährung zwangsweise bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit von Untersuchungsgefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Justizvollzugsanstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann. Gemäß § 61 Abs. 3 JVollzGB BW II dürfen die Maßnahmen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arz- tes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Auf- schub Lebensgefahr verbunden ist. Damit stellt das Gesetz grundsätzlich einen - zu anderen als den betreu- ungsgerichtlichen Zuständigkeiten führenden - rechtlichen Weg zur Verfügung, um die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende staatliche Schutzpflicht für in Un- tersuchungshaft befindliche Betroffene zu erfüllen. Ob die landesrechtliche Vor- schrift des § 61 JVollzGB BW II den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelung einer Zwangsbehandlung genügt (vgl. zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug etwa BVerfGE 128, 282 = FamRZ 2011, 1128 Rn. 45 ff.; zur Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung BVerfG NJW 2017, 2982 Rn. 32 ff.; zur Zwangsbehandlung eines zivilrechtlich Untergebrachten etwa Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 30 ff.) und ob, sollte dies nicht der Fall sein, für den unter Betreuung ste- henden Betroffenen der Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 3 und 3a BGB aF 20 - 10 - nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 26. Juli 2016 eröffnet war, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. b) Denn weder das Amts- noch das Landgericht haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1906 Abs. 3 und 3a BGB aF festgestellt. aa) Die Anwendung einer ärztlichen Zwangsbehandlung als ultima ratio kommt insbesondere in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung und nur bei Betroffenen in Betracht, die aufgrund psychischer Krankheit oder geistiger oder seelischer Behinderung selbst einwilligungsunfähig sind. In eine ärztliche Zwangsmaßnahme, also in die Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen, konnte der Betreuer nach § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF (jetzt: § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) nur einwilligen, wenn es dem Betroffenen krankheits- oder behinderungsbedingt an der Fähigkeit fehlte, die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu erkennen, oder wenn er trotz Vor- liegens einer solchen Einsicht krankheits- oder behinderungsbedingt nicht nach dieser Einsicht handeln konnte (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 10 f.). Mithin setzt die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangs- maßnahme die Feststellung voraus, dass der Betroffene unter einer psychi- schen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung leidet, aufgrund derer es ihm an einem freien Willen hinsichtlich der erforderlichen Behandlung fehlt. bb) Diese Feststellung lässt sich den tatrichterlichen Entscheidungen nicht entnehmen. 21 22 23 24 - 11 - Das Amtsgericht kommt im Gegenteil zu dem Ergebnis, eine gravierende geistig-seelische Erkrankung des Betroffenen sei ebenso unwahrscheinlich wie eine psychische Störung oder eine Beeinträchtigung des intellektuellen Leistungsvermögens. Der Betroffene könne auch einen freien Willen bilden. Damit handelte es sich bei der vom Amtsgericht ausgesprochenen Genehmi- gung aber um einen unzulässigen Vorratsbeschluss (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 38 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 11). Das Landgericht wiederum ist ohne ausreichende Tatsachengrundlage von einer psychischen Krankheit und dem Fehlen des freien Willens ausgegan- gen. Wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist, hat es das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale "zugunsten des Betroffenen" unterstellt, obwohl der ge- richtliche Sachverständige - ebenso wie der vom Landgericht ergänzend gehör- te ärztliche Direktor des Justizkrankenhauses - sich zu einer abschließenden medizinischen Beurteilung nicht imstande gesehen hat. Damit verkennt das Landgericht, dass die Genehmigung nach § 1906 Abs. 3a BGB aF (jetzt: § 1906 a Abs. 2 BGB) nur dann erteilt werden darf, wenn der Tatrichter vom Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen überzeugt ist. Diese Überzeugung lässt sich durch dem Betroffenen vermeintlich günstige, den staatlichen Eingriff in seine Grundrechte aber erst ermöglichende Annahmen nicht ersetzen. cc) Nachdem es bereits an tragfähigen Feststellungen zur Krank- heit/Behinderung und zum freien Willen des Betroffenen fehlt, bedarf zum einen keiner Erörterung, inwieweit im Rahmen eines Hungerstreiks eines Gefangenen der ursprünglich frei gebildete Wille, keine Ernährung zu wünschen, auch über den Zeitpunkt fortwirkt, ab dem der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist (vgl. dazu etwa AK-StVollzG/Lesting 7. Aufl. Teil II § 67 LandesR Rn. 56 ff. mwN; Verrel in LNNV 12. Aufl. Abschn. M 25 26 27 - 12 - Rn. 151 mwN). Zum anderen kann dahinstehen, dass das Amtsgericht für den Betroffenen ersichtlich schon keine Betreuung hätte anordnen dürfen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen von § 1896 Abs. 1 und 1a BGB nicht vorlagen. dd) Die hier angefochtene Genehmigung der Einwilligung in eine ärztli- che Zwangsmaßnahme ist auch nicht durch § 61 JVollzGB BW II gedeckt. Denn diese Vorschrift kann unabhängig von der Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht die gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden eines Betreuers darstellen, dessen Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme hier allein genehmigt wurde. Sie kann damit auch nicht als materiell-rechtliche Entscheidungsgrund- lage für das Betreuungsgericht dienen, das sich vorliegend zudem genauso wenig wie das Landgericht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Vo- raussetzungen dieser Norm erfüllt sind. c) Der Betroffene ist durch die mit den angegriffenen Entscheidungen er- teilte Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme in sei- ner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen In- tegrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner körperlichen Integrität verletzt worden. Für den amtsgerichtlichen Beschluss, dessen Rechtswidrigkeit durch das Landgericht nicht - auch nicht inzident - festgestellt worden ist (vgl. dazu Se- natsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 226/15 - FamRZ 2015, 2050 Rn. 13 f.), folgt das schon daraus, dass im Entscheidungszeitpunkt die Tatbe- standsvoraussetzungen des § 1906 Abs. 3 und 3a BGB aF unzweifelhaft nicht vorlagen. Aber auch hinsichtlich des Landgerichtsbeschlusses kommt eine Auf- hebung und Zurückverweisung zur Nachholung bislang fehlender Feststellun- gen nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob solche jetzt tatsächlich noch mög- 28 29 30 - 13 - lich sind, ist dem Betroffenen die Verfahrensfortsetzung nicht zumutbar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 36). Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Be- troffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Ge- nehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 37). Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 17.02.2017 - 4 XVII 94/17 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2017 - 2 T 87/17 - 31