Beschluss
II ZB 30/12
BGH, Entscheidung vom
41mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
41 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG ist von der Summe der in den ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit sie Gegenstand des Musterverfahrens sind (§ 51a Abs.1 GKG a.F.).
• Die Musterbeklagten schulden die Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert der gegen sie im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche (§ 51a Abs.3 GKG a.F.).
• Auch die Ansprüche von Beigeladenen sind zu berücksichtigen, wenn diese ihre Klage nicht fristgerecht zurückgenommen haben; spätere Zurücknahmen oder Vergleiche nach Fristablauf ändern hieran nichts.
• Ausgesetzte Verfahren sind nur insoweit außen vor zu lassen, als Aussetzungsbeschlüsse aufgehoben wurden, weil die zugrunde liegenden Ansprüche nicht dem KapMuG unterfallen.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Streitwerts im KapMuG-Rechtsbeschwerdeverfahren • Bei der Streitwertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG ist von der Summe der in den ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit sie Gegenstand des Musterverfahrens sind (§ 51a Abs.1 GKG a.F.). • Die Musterbeklagten schulden die Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert der gegen sie im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche (§ 51a Abs.3 GKG a.F.). • Auch die Ansprüche von Beigeladenen sind zu berücksichtigen, wenn diese ihre Klage nicht fristgerecht zurückgenommen haben; spätere Zurücknahmen oder Vergleiche nach Fristablauf ändern hieran nichts. • Ausgesetzte Verfahren sind nur insoweit außen vor zu lassen, als Aussetzungsbeschlüsse aufgehoben wurden, weil die zugrunde liegenden Ansprüche nicht dem KapMuG unterfallen. In zahlreichen Ausgangsprozessen machten Anleger Ansprüche gegen zwei Musterbeklagte geltend; nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wurden diese Verfahren zur Entscheidung eines Musterverfahrens ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung für das hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerdeverfahren war strittig. Der Senat hat die Werte der in den ausgesetzten Prozessen geltend gemachten Ansprüche zusammengestellt und getrennt nach Musterbeklagtem zu 1 und Musterbeklagter zu 2 zugeordnet. Streitigkeiten betrafen insbesondere, ob auch Forderungen von Beigeladenen zu berücksichtigen sind, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten waren, sowie welche Verfahren wegen fehlender Zuständigkeit des KapMuG auszunehmen sind. Der Senat änderte durch Beschluss die zuvor getroffene Streitwertfestsetzung ab und setzte den Gesamtstreitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens fest. • Rechtliche Grundlage ist § 51a GKG a.F. in Verbindung mit § 7 KapMuG a.F.; danach ist im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Summe der in sämtlichen nach § 7 Abs.1 KapMuG ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche abzustellen (§ 51a Abs.1 GKG a.F.). • Gleichwohl bemessen sich die Gebühren der einzelnen Musterbeklagten nach dem jeweiligen Anteil der gegen sie in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche (§ 51a Abs.3 GKG a.F.). • Die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen sind zu berücksichtigen, wenn diese ihre Klage nicht innerhalb der in § 7 KapMuG a.F. vorgesehenen Frist zurückgenommen haben; spätere Rücknahmen oder Vergleiche nach Fristablauf beeinflussen die Streitwertsumme nicht. • Aussetzungsbeschlüsse, die aufgehoben wurden, weil die Ansprüche nicht dem KapMuG unterfielen, sind bei der Summenbildung auszuschließen; Verfahren, in denen die Beigeladene verurteilt wurde oder das Verfahren nicht ausgesetzt wurde, sind demgegenüber zu berücksichtigen. • Auf dieser Grundlage hat der Senat die Streitwerte der zahlreichen einzelnen Ausgangsverfahren addiert und die Beträge jeweils den Musterbeklagten zugewiesen; die tabellarische Aufstellung führt zur Festsetzung der Gesamtsumme von 15.125.196,18 € sowie zu den Anteilen 10.422.688,79 € (Musterbeklagter 1) und 13.817.884,96 € (Musterbeklagte 2). Die Gegenvorstellung des Musterbeklagten zu 1 führte zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Senatsbeschlusses vom 29.07.2014; der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 15.125.196,18 € festgesetzt. Die Aufteilung der in den ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche ergibt für den Musterbeklagten zu 1 einen Wert von 10.422.688,79 € und für die Musterbeklagte zu 2 einen Wert von 13.817.884,96 €. Damit sind die Gebührenpflichten der Musterbeklagten nach den jeweiligen gegen sie geltend gemachten Streitwertanteilen zu bemessen; nicht berücksichtigungsfähig sind nur die Verfahren, deren Aussetzungsbeschluss wegen Nichtunterfallens unter das KapMuG aufgehoben wurde. Das Ergebnis folgt unmittelbar aus der Anwendung des § 51a GKG a.F. in Verbindung mit § 7 KapMuG a.F. und der systematischen Zuordnung der einzelnen Streitwerte.