Beschluss
325 OH 16/19
LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0724.325OH16.19.00
2mal zitiert
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach der Neufassung von § 1 KapMuG zählen Ansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn, die gegen Gründungsgesellschafter geltend gemacht werden, zu den vom Gesetz erfassten Rechtsstreitigkeiten.(Rn.7)
2. Ein in Zusammenhang mit der Geldmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung gestellter Musterverfahrensantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass ein Emissionsprospekt irreführend ist, ist zulässig. Eine genauere Bezeichnung der beanstandeten Prospektstellen bedarf es hierbei nicht. Anträge, mit denen ein bestimmtes Vorbringen im Prospekt als falsch oder irreführend beanstandet wird, sind ausreichend konkretisiert, wenn in der Klagschrift die genauen Passagen des Prospektes angegeben sind, die gerügt werden. Eine Bezugnahme auf die Klagschrift ist in einem Musterverfahrensantrag zulässig; es ist also nicht erforderlich, den Inhalt der Klagschrift im Musterverfahrensantrag noch einmal wiederzugeben.(Rn.10)
3. Die Altgesellschafter, die zum Zeitpunkt des Beitritts eines Anlegers bereits Gesellschafter waren und die nicht rein kapitalistisch, d.h. ebenfalls als Anleger, beigetreten sind, treffen vorvertragliche Aufklärungspflichten nach §§ 311 Abs. 2, 280 BGB. Die Haftung besteht neben einer etwaigen spezialgesetzlichen Haftung wie derjenigen nach § 13 VerkProspG.(Rn.14)
4. Einschränkungen der Haftung aus dem Treuhandvertrag sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Treuhänderin als Altgesellschafterin in Anspruch genommen wird.(Rn.14)
Tenor
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zur Herbeiführung einer Musterentscheidung folgende Feststellungsziele vorgelegt:
1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der L. S. mbH & Co. KG vom 14.4.2011 unrichtig, irreführend und unvollständig ist, da in diesem
a) das tatsächliche Marktumfeld und die damit verbundenen Chancen und Risiken für die Vermögensanlage wesentlich und damit haftungsrelevant verzerrt dargestellt werden, indem im Prospekt
aa) die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportkapazitäten) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben werden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Flottensegmenten ermöglicht hätten, bei Prospekterstellung vorlagen;
bb) nicht auf das bevorstehende Überangebot an Transportkapazitäten und damit eine negative Marktentwicklung hingewiesen wird, obwohl aufgrund der bei Prospekterstellung vorhandenen Daten zu Orderbuchbeständen und historisch belegten Verschrottungsquoten bereits deutliche Hinweise darauf vorlagen;
cc) dem Anleger suggeriert wird, dass die Marktaussichten des Fondsschiffes nicht vom Gesamtmarkt der Containerschiffe und dessen Gesamtauftragsbestand im Orderbuch beeinflusst und geprägt werden, sondern allein das Verhältnis von Angebot und Nachfrage im Größensegment 2.500 TEU bis 3.499 TEU und die diesbezüglichen Kapazitäten im Orderbuch entscheidend sind, und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird;
dd) nicht auf das Risiko des Kaskadeneffektes hingewiesen wird, obwohl dieser die Marktchancen des Fondsschiffes reduziert und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird;
ee) nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Schiffe der Charterreedereien (Charterer Owner), zu denen auch das Fondsschiff gehört, bei einer negativen Marktentwicklung stärker als die Schiffe der Linienreedereien (Operator Owner) von Aufliegezeiten betroffen sind;
b) nicht über die tatsächliche Höhe der Einnahmen der Fondsgesellschaft aus dem 3.100-TEU-Pool der P. D. S.-KG aufgeklärt wird, sondern eine fehlerhaft überhöhte Prognose erstellt wird, indem
aa) von den am Markt erzielten Charterraten auf die Nettopooleinnnahmen geschlossen wird,
bb) nicht die bei Prospekterstellung bekannten, historischen Pooleinnahmen des seit 2003 bestehenden 3.100-TEU-Pool der P. D. S.-KG, in welchem das Fondsschiff beschäftigt ist, dargestellt werden,
cc) nicht auf das bevorstehende Sinken der Charterraten hingewiesen wird, obwohl die vorliegenden Daten zu den historischen Fracht- und Charterraten bereits deutliche Hinweise darauf enthielten und der Anstieg der Charterraten in 2010 lediglich temporären Sondereffekten geschuldet war,
dd) die für die Einnahmesituation ebenfalls relevanten Faktoren, wie die Zusammensetzung des Pools, die Aufnahmebedingungen für weitere Poolmitglieder, die Kündigungsbedingungen, die Fahrtgebiete der Poolschiffe und die Beteiligungsschlüssel nicht ausreichend dargestellt werden;
c) Risiken verschwiegen und unzureichend dargestellt werden, indem nur unvollständig über die Haftung der Schiffsgesellschaft für Verbindlichkeiten des Charterers und des Subcharterers gegenüber Dritten mit dem Fondsschiff aufgeklärt wird.
2. (...)
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten bei der Veröffentlichung des Emissionsprospektes zu dem Fonds „H. J. L.“ schuldhaft gehandelt haben.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Höhe des Schadens der Kläger aus der jeweils geleisteten Einlage nebst dem jeweils gezahlten Agio abzüglich der gegebenenfalls erhaltenen Ausschüttungen ergibt.
II. Im Übrigen werden die Musterverfahrensanträge zurückgewiesen.
III. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Neufassung von § 1 KapMuG zählen Ansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn, die gegen Gründungsgesellschafter geltend gemacht werden, zu den vom Gesetz erfassten Rechtsstreitigkeiten.(Rn.7) 2. Ein in Zusammenhang mit der Geldmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung gestellter Musterverfahrensantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass ein Emissionsprospekt irreführend ist, ist zulässig. Eine genauere Bezeichnung der beanstandeten Prospektstellen bedarf es hierbei nicht. Anträge, mit denen ein bestimmtes Vorbringen im Prospekt als falsch oder irreführend beanstandet wird, sind ausreichend konkretisiert, wenn in der Klagschrift die genauen Passagen des Prospektes angegeben sind, die gerügt werden. Eine Bezugnahme auf die Klagschrift ist in einem Musterverfahrensantrag zulässig; es ist also nicht erforderlich, den Inhalt der Klagschrift im Musterverfahrensantrag noch einmal wiederzugeben.(Rn.10) 3. Die Altgesellschafter, die zum Zeitpunkt des Beitritts eines Anlegers bereits Gesellschafter waren und die nicht rein kapitalistisch, d.h. ebenfalls als Anleger, beigetreten sind, treffen vorvertragliche Aufklärungspflichten nach §§ 311 Abs. 2, 280 BGB. Die Haftung besteht neben einer etwaigen spezialgesetzlichen Haftung wie derjenigen nach § 13 VerkProspG.(Rn.14) 4. Einschränkungen der Haftung aus dem Treuhandvertrag sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Treuhänderin als Altgesellschafterin in Anspruch genommen wird.(Rn.14) I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zur Herbeiführung einer Musterentscheidung folgende Feststellungsziele vorgelegt: 1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der L. S. mbH & Co. KG vom 14.4.2011 unrichtig, irreführend und unvollständig ist, da in diesem a) das tatsächliche Marktumfeld und die damit verbundenen Chancen und Risiken für die Vermögensanlage wesentlich und damit haftungsrelevant verzerrt dargestellt werden, indem im Prospekt aa) die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportkapazitäten) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben werden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Flottensegmenten ermöglicht hätten, bei Prospekterstellung vorlagen; bb) nicht auf das bevorstehende Überangebot an Transportkapazitäten und damit eine negative Marktentwicklung hingewiesen wird, obwohl aufgrund der bei Prospekterstellung vorhandenen Daten zu Orderbuchbeständen und historisch belegten Verschrottungsquoten bereits deutliche Hinweise darauf vorlagen; cc) dem Anleger suggeriert wird, dass die Marktaussichten des Fondsschiffes nicht vom Gesamtmarkt der Containerschiffe und dessen Gesamtauftragsbestand im Orderbuch beeinflusst und geprägt werden, sondern allein das Verhältnis von Angebot und Nachfrage im Größensegment 2.500 TEU bis 3.499 TEU und die diesbezüglichen Kapazitäten im Orderbuch entscheidend sind, und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird; dd) nicht auf das Risiko des Kaskadeneffektes hingewiesen wird, obwohl dieser die Marktchancen des Fondsschiffes reduziert und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird; ee) nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Schiffe der Charterreedereien (Charterer Owner), zu denen auch das Fondsschiff gehört, bei einer negativen Marktentwicklung stärker als die Schiffe der Linienreedereien (Operator Owner) von Aufliegezeiten betroffen sind; b) nicht über die tatsächliche Höhe der Einnahmen der Fondsgesellschaft aus dem 3.100-TEU-Pool der P. D. S.-KG aufgeklärt wird, sondern eine fehlerhaft überhöhte Prognose erstellt wird, indem aa) von den am Markt erzielten Charterraten auf die Nettopooleinnnahmen geschlossen wird, bb) nicht die bei Prospekterstellung bekannten, historischen Pooleinnahmen des seit 2003 bestehenden 3.100-TEU-Pool der P. D. S.-KG, in welchem das Fondsschiff beschäftigt ist, dargestellt werden, cc) nicht auf das bevorstehende Sinken der Charterraten hingewiesen wird, obwohl die vorliegenden Daten zu den historischen Fracht- und Charterraten bereits deutliche Hinweise darauf enthielten und der Anstieg der Charterraten in 2010 lediglich temporären Sondereffekten geschuldet war, dd) die für die Einnahmesituation ebenfalls relevanten Faktoren, wie die Zusammensetzung des Pools, die Aufnahmebedingungen für weitere Poolmitglieder, die Kündigungsbedingungen, die Fahrtgebiete der Poolschiffe und die Beteiligungsschlüssel nicht ausreichend dargestellt werden; c) Risiken verschwiegen und unzureichend dargestellt werden, indem nur unvollständig über die Haftung der Schiffsgesellschaft für Verbindlichkeiten des Charterers und des Subcharterers gegenüber Dritten mit dem Fondsschiff aufgeklärt wird. 2. (...) 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten bei der Veröffentlichung des Emissionsprospektes zu dem Fonds „H. J. L.“ schuldhaft gehandelt haben. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Höhe des Schadens der Kläger aus der jeweils geleisteten Einlage nebst dem jeweils gezahlten Agio abzüglich der gegebenenfalls erhaltenen Ausschüttungen ergibt. II. Im Übrigen werden die Musterverfahrensanträge zurückgewiesen. III. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. I. Die 11 Antragssteller des Musterverfahrensantrags nehmen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) in einem Rechtsstreit beim Landgericht Hamburg (Az. 325 O 101/19) als Gründungskommanditistinnen wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn auf Schadensersatz in Anspruch. Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Antragsgegnerinnen eines am 14.4.2011 veröffentlichten Emissionsprospektes. Bei der streitgegenständlichen Kapitalanlage handelt es sich um die Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds. Dieser sollte mit dem durch die Emission einzuwerbenden Eigenkapital und zusätzlich aufzunehmendem Fremdkapital ein Containerschiff erwerben, welches von einem Vertragsreeder betrieben und in einem Einnahmenpool eingesetzt werden sollte. Die Beteiligung hatte eine feste Laufzeit bis Ende 2022, zum Ende der Laufzeit sollte das Schiff plangemäß wieder verkauft werden. Die Antragsteller zeichneten zwischen Juni und August 2011 jeweils eine mittelbare Beteiligung an dem Fonds, einer der Anleger wandelte diese später in eine unmittelbare Beteiligung um. Die Antragsteller halten den Emissionsprospekt für fehlerhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Musterverfahrensanträge und die Klagschrift im Rechtsstreit 325 O 101/19 Bezug genommen. II. Die Anträge sind weitgehend zulässig Sie führen dazu, dass ein Vorlagebeschluss zu erlassen ist. 1. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss nach § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig. Ausweislich des Klageregisters unter www.bundesanzeiger.de ist bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung kein gleichgerichteter Antrag bekannt gegeben worden. 2. Das Verfahren ist statthaft. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG sind u.a. Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unvollständiger Kapitalmarktinformationen musterverfahrensfähig. Die Antragsteller begründen ihre Klage damit, dass der oben genannte Emissionsprospekt falsch, irreführend und unvollständig sei. Nach der Neufassung von § 1 KapMuG zählen Ansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn, die gegen Gründungsgesellschafter geltend gemacht werden, zu den vom Gesetz erfassten Rechtsstreitigkeiten (Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 1 Rn. 84, 91; Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Aufl., § 1 Rn. 11). 3. Die Musterverfahrensanträge sind überwiegend auf zulässige Feststellungsziele gerichtet. Dies sind nach § 2 Abs. 1 KapMuG das Vorliegen oder Nichtvorliegen anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen. a) Zulässig ist insbesondere die Fragestellung ob der Prospekt irreführend ist. Nach § 1 Nr. 1 KapMuG sind Schadensersatzansprüche wegen irreführender Kapitalmarktinformationen ausdrücklich als ein Anwendungsbereich des Gesetzes benannt. Auf die Tatbestandsmerkmale des § 13 VerkProspG kommt es nicht an, weil die Klägerin keinen Anspruch nach diesem Gesetz geltend machen. b) Die Aussagen sind hinreichend konkretisiert. Hintergrund des Konkretisierungserfordernisses ist, dass der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis im Sinn des § 308 ZPO für das mit dem Verfahren befasste Gericht erkennbar sein muss (BGH, Beschluss v. 19.9.2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37, Rn. 64 nach juris). Dies ist hier unproblematisch möglich, einer genaueren Bezeichnung der beanstandeten Prospektstellen bedarf es nicht. Soweit die Antragsteller rügen, dass Informationen im Emissionsprospekt fehlen, ist es ihnen ohnehin nicht möglich, dafür eine konkrete Prospektstelle zu benennen. Aber auch die Anträge, mit denen ein bestimmtes Vorbringen im Prospekt als falsch oder irreführend beanstandet wird, d.h. die Anträge 1. a) aa), 1. a) cc) und 1. b) aa), sind ausreichend konkretisiert, da in der Klagschrift die genauen Passagen des Prospektes angegeben sind, die gerügt werden. Eine Bezugnahme auf die Klagschrift ist in einem Musterverfahrensantrag zulässig; es ist also nicht erforderlich, den Inhalt der Klagschrift im Musterverfahrensantrag noch einmal wiederzugeben (Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 78, 85). c) Zulässig ist die Frage, ob die Beklagten schuldhaft gehandelt haben, da dies ein Tatbestandsmerkmal des Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinn ist. Nicht zulässig ist hingegen der Antrag, das Bestehen des Anspruchs selbst festzustellen (BGH, Beschluss v. 10.6.2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88, Rn. 24 nach juris; Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Aufl., § 2 Rn. 19). Deshalb war das Feststellungsziel Nr. 2 (im Musterverfahrensantrag II.) zurückzuweisen. d) Die abstrakte Schadensberechnung ist ebenfalls ein zulässiges Feststellungsziel (BGH, Beschluss v. 29.7.2014 - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121, Rn. 96 nach juris; Beschluss v. 29.7.2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284, Rn. 112 nach juris; Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 34-36). Auch wenn der tatsächlich eingetretene Schaden ein individueller Aspekt ist, der nicht Gegenstand eines Musterverfahrensantrags sein kann (BGH, Beschluss v. 10.6.2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88, Rn. 15 nach juris), betrifft die abstrakte Berechnung des Schadens eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten. 4. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG erforderliche Entscheidungsrelevanz ist gegeben. a) Die Altgesellschafter, die zum Zeitpunkt des Beitritts eines Anlegers bereits Gesellschafter waren und die nicht rein kapitalistisch, d.h. ebenfalls als Anleger, beigetreten sind, treffen vorvertragliche Aufklärungspflichten nach §§ 311 Abs. 2, 280 BGB (BGH, Urt. v. 24.6.2018 - II ZR 305/16, ZInsO 2018, 2822, Rn. 8 nach juris mit weiteren Nachweisen). Die Haftung besteht neben einer etwaigen spezialgesetzlichen Haftung wie derjenigen nach § 13 VerkProspG (BGH, Urt. v. 7.7.2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, Rn. 25 nach juris). Einschränkungen der Haftung aus dem Treuhandvertrag sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Treuhänderin als Altgesellschafterin in Anspruch genommen wird (BGH, Beschluss v. 20.11.2018 - II ZR 196/16, MDR 2019, 567, Rn. 31 nach juris). b) Die Ansprüche sind nicht verjährt. Die absolute Verjährungsfrist ist noch nicht verstrichen. Die kenntnisabhängige Verjährung ist für jede Pflichtverletzung gesondert zu prüfen (BGH, Urt. v. 2.7.2015 - III ZR 149/14, NJW 2015, 2956). Sie beginnt jeweils, wenn der Anleger Kenntnis derjenigen Umstände besitzt, aus denen sich die Pflichtverletzung ergibt. Die Antragsgegner haben nicht aufgezeigt, dass einer oder mehrere Antragsteller vor dem Jahr 2016 Kenntnis von Umständen besaßen, aus denen sich ergeben hätte, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die in den Feststellungszielen gerügten Prospektfehler falsch, irreführend oder unvollständig ist. Eine solche Kenntnis ergibt sich insbesondere nicht aus unterbliebenen Ausschüttungen. 5. Ferner ist auch die Bedeutung des Musterverfahrens für andere Rechtsstreitigkeiten hinreichend dargelegt. Zwar sind der Kammer, anders als von den Antragstellern behauptet, keine weiteren anhängigen Rechtsstreite bezüglich der L. S. mbH & Co. KG bekannt. Nach dem beim Gericht verwendeten Aktenverwaltungsprogramm gibt es aktuell keinen weiteren derartigen Rechtsstreit beim Landgericht Hamburg. Ausreichend ist aber der Hinweis darauf, dass weitere Rechtsstreite möglich sind, weil es neben den Klägern noch weitere Anleger gibt und dass die absolute Verjährungsfrist seit dem Beitritt der Anleger noch nicht verstrichen ist (vgl. Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 89; Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Aufl., § 2 Rn. 12). 6. Die Kammer sieht von einer Veröffentlichung der Musterverfahrensanträge nach § 3 Abs. 4 KapMuG ab, weil die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Hanseatische Oberlandesgericht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bereits vorliegen. Mit Schriftsatz vom 7.6.2019 sind 11 gleichgerichtete Musterverfahrensanträge eingegangen. Im Fall der subjektiven Klaghäufung ist jeder Kläger, der einen Musterverfahrensantrag stellt, für das Quorum des § 6 Abs. 1 KapMuG zu berücksichtigen (Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 6 Rn. 33; Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Aufl., § 2 Rn. 8).