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Urteil

20 U 1088/20

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1125.20U1088.20.00
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Leitsätze
1. Bei Ansprüchen aus Prospekthaftung mit Schadenseintritt in Deutschland ist deutsches Recht anzuwenden, weil es bei deren typisiertem Vertrauen an einer Rechtsgeschäftsnähe fehlt, weshalb diese Tatbestände als unerlaubte Handlungen zu qualifizieren sind.(Rn.25) 2. Ein Schaden ist in Deutschland eingetreten, wenn sich ab dem Zeitpunkt der Einzahlung durch den tschechischen Anleger die Ether nicht mehr in seinem Herrschaftsbereich befanden. Dies gilt, wenn die Ether auf einem Smart Contract verwaltet wurden, auf den allein der in Deutschland lebende Geschäftsführer des Unternehmens zugreifen konnte, da nur er über die Passwörter verfügte, die er auf seinem Gerät gespeichert hatte. (Rn.26) 3. Auch nach der Gesamtheit der Umstände weist eine unerlaubte Handlung mit Deutschland die engste Beziehung auf, wenn zwar der Sitz der Emittentin in der Schweiz ist, allerdings die alleinige Gesellschafterin der Emittentin und der Verwaltungsratspräsident der Emittentin beide in Deutschland verwurzelt sind. Dies gilt besonders, wenn auch die angenommene Verletzungshandlung in Gestalt des Unterdrückens für die Anlageentscheidung maßgeblicher Fakten den engsten Bezug zu Deutschland aufweist, weil auch die Gründer aus Deutschland stammen, hier das Geschäftsmodell entwickelt wurde, hier das Expertenwissen lag und hier der Darlehensvertrag mit Wandlungsoption abgeschlossen wurde.(Rn.27) 4. Als prospektverantwortlich anzusehen sind auch die als Hintermänner hinter der Fondsgesellschaft stehenden und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausübenden und Mitverantwortung tragenden Personen. Entscheidend ist der Einfluss des Hintermanns auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Ein besonderer Einfluss kann beispielsweise angenommen werden bei Abschluss eines Darlehensvertrags mit Wandlungsoption.(Rn.32) 5. Ein Prospekt kann an einem erheblichen Mangel leiden, wenn in ihm nicht alle Gründer erwähnt sind. (Rn.34) 6. Eine Vermutung der Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung kann auch bei hochspekulativen Geschäften gelten. Dies gilt beispielsweise im Fall eines Entscheidungskonflikts (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10).(Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.05.2020 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin - 2 O 404/18 - wird mit der Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen, dass es statt „der insoweit streitgegenständlichen EVN-Token“ heißen muss „der 200.777,51 EVN-Token“. 2. Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Ansprüchen aus Prospekthaftung mit Schadenseintritt in Deutschland ist deutsches Recht anzuwenden, weil es bei deren typisiertem Vertrauen an einer Rechtsgeschäftsnähe fehlt, weshalb diese Tatbestände als unerlaubte Handlungen zu qualifizieren sind.(Rn.25) 2. Ein Schaden ist in Deutschland eingetreten, wenn sich ab dem Zeitpunkt der Einzahlung durch den tschechischen Anleger die Ether nicht mehr in seinem Herrschaftsbereich befanden. Dies gilt, wenn die Ether auf einem Smart Contract verwaltet wurden, auf den allein der in Deutschland lebende Geschäftsführer des Unternehmens zugreifen konnte, da nur er über die Passwörter verfügte, die er auf seinem Gerät gespeichert hatte. (Rn.26) 3. Auch nach der Gesamtheit der Umstände weist eine unerlaubte Handlung mit Deutschland die engste Beziehung auf, wenn zwar der Sitz der Emittentin in der Schweiz ist, allerdings die alleinige Gesellschafterin der Emittentin und der Verwaltungsratspräsident der Emittentin beide in Deutschland verwurzelt sind. Dies gilt besonders, wenn auch die angenommene Verletzungshandlung in Gestalt des Unterdrückens für die Anlageentscheidung maßgeblicher Fakten den engsten Bezug zu Deutschland aufweist, weil auch die Gründer aus Deutschland stammen, hier das Geschäftsmodell entwickelt wurde, hier das Expertenwissen lag und hier der Darlehensvertrag mit Wandlungsoption abgeschlossen wurde.(Rn.27) 4. Als prospektverantwortlich anzusehen sind auch die als Hintermänner hinter der Fondsgesellschaft stehenden und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausübenden und Mitverantwortung tragenden Personen. Entscheidend ist der Einfluss des Hintermanns auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Ein besonderer Einfluss kann beispielsweise angenommen werden bei Abschluss eines Darlehensvertrags mit Wandlungsoption.(Rn.32) 5. Ein Prospekt kann an einem erheblichen Mangel leiden, wenn in ihm nicht alle Gründer erwähnt sind. (Rn.34) 6. Eine Vermutung der Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung kann auch bei hochspekulativen Geschäften gelten. Dies gilt beispielsweise im Fall eines Entscheidungskonflikts (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10).(Rn.38) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.05.2020 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin - 2 O 404/18 - wird mit der Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen, dass es statt „der insoweit streitgegenständlichen EVN-Token“ heißen muss „der 200.777,51 EVN-Token“. 2. Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der aus Tschechien stammende Kläger verlangt von der Beklagten materiellen Schadensersatz im Zusammenhang mit dem in den Jahren 2017/2018 gegen Übertragung von 185.000,00 Ether erfolgten Erwerb von 200.777,51 EVN-Token, welche die Emittentin, die E AG und in der XXX ansässige vormalige Beklagte zu 2., im Rahmen eines Initial Coin Offering (ICO) als unverbriefte Genussrechte zur Umsetzung eines „Mobile Mining“-Konzepts mit ortsunabhängiger Inanspruchnahme ungenutzter Energiekapazitäten und anschließender Verwendung derselben zum Minen von Kryptowährungen begab. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils des Landgerichts Bezug genommen. Der Tatbestand wird wie folgt ergänzt: Die vier sog. Founder, die Herren L, H, J und F, die ihre Interessen an einer Beteiligung an der Emittentin in der Beklagten bündelten, stammen aus Deutschland. Der im Tatbestand des angefochtenen Teilurteils aufgeführte Darlehensvertrag mit Wandlungsoption zwischen der Beklagten und der ebenfalls in XXX ansässigen Q GmbH, der einzigen Gesellschafterin der am 12.10.2017 in das Handelsregister des XXX eingetragenen E AG, wurde am 27.10.2017 geschlossen (Anlage K 17a, im Anlagenband I). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Q GmbH den vertraglich geschuldeten Geldbetrag von der Beklagten bereits erhalten. Der Vertreter der Q GmbH, Herr W, welcher auch der Verwaltungsratspräsident der E AG geworden war, ist deutscher Staatsangehöriger. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Teilurteil verurteilt, an den Kläger Euro 29.170,82 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 (dem Tag nach Eingang der Klageerwiderung) zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus dem Erwerb der insoweit streitgegenständlichen EVN-Token gegenüber der Konkursverwaltung des Konkursamtes des XXX im Rahmen des Konkursverfahrens der ursprünglichen Beklagten zu 2.. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils verwiesen. Nach Klagerücknahme gegen die vormalige Beklagte zu 2. hat das Landgericht am 09.09.2020 ein Kostenschlussurteil erlassen, das von den Parteien nicht angegriffen worden ist und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts ist rechtzeitig eingegangen und begründet worden. Die Beklagte macht geltend: Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft deutsches Recht anstatt schweizer Recht angewendet. Dabei habe das Landgericht zu Unrecht den Entwurfstext des Prospektes zugrunde gelegt. Maßgeblich könne nur der finale und veröffentlichte Prospekt sein. Dieser sehe ausdrücklich die Anwendung schweizer Rechts vor. Ihre Haftung könne nur derjenigen Haftung folgen, welcher die Emittentin unterliege. Nicht haltbar sei die Anknüpfung an deutsches Recht mit dem Argument, dass Genussrechte dem deutschen Recht unterstellt seien, weshalb auch die Prospekthaftung diesem Recht unterworfen sein müsse. Richtig sei, an den Marktort anzuknüpfen. Denn eine Anknüpfung an den Marktort basiere im Wesentlichen auf dem Grundgedanken, dass die kollisionsrechtlich engste Verbindung dort zu verorten sei, wo sich die Interessen der Anbieter- und der Anliegerseite begegneten und deswegen in dem beiderseitigen Verhältnis zueinander optimal berücksichtigt werden könnten. Entsprechend werde im wirtschaftswissenschaftlichen wie auch im juristischen Sinne unter dem Begriff Markt vereinfacht formuliert der Ort verstanden, an dem Angebot und Nachfrage für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zum Leistungsaustausch aufeinanderträfen. Vorliegend sei es naheliegend, schweizer Recht anzuwenden, weil die Emittentin ihren Sitz in der Schweiz habe, der Platzierungsmarkt des Finanzprodukts die Schweiz gewesen sei, der finale Prospekt die Anwendung schweizer Rechts vorsehe und im Prospekt als Adressatenkreis neben Amerikanern einzig Schweizer angesprochen worden seien. Darüber hinaus seien die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht anwendbar, weil sie durch die Regelungen im Vermögensanlagegesetz verdrängt würden, welches jedoch genauso wenig anwendbar sei, da die Vermögensanlage im Inland öffentlich nicht angeboten worden sei. Sofern die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne greifen sollten, dann müsse dies zur Konsequenz haben, dass der Haftungsmaßstab grobe Fahrlässigkeit sei, da im Falle eines freiwilligen Prospektes, wie hier, nicht eine strengere Haftung greifen dürfe als im Falle der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes. Jedenfalls habe das Landgericht fehlerhaft angenommen, dass sie passiv legitimiert sei. Sie sei kein sog. Hintermann der Emittentin. Es lägen auch keine Prospektfehler vor. Über ihr Wirken habe nicht aufgeklärt werden müssen. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur dann, wenn gegenläufige Interessen zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft bestehen könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Denn ihr hätten keine Sondervorteile jenseits der Tatsache einer künftigen, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospektes noch nicht einmal bestehenden Gesellschafterstellung zugestanden. Ihre Rolle sei verkannt worden, indem das Landgericht die vier Gründer und sie fälschlicherweise gleichgesetzt habe. Sie sei nur deshalb später zu der Gesellschafterrolle gekommen, weil die vier Gründer den Aufwand gescheut hätten, sofort direkt Gesellschafter bei der Emittentin zu werden. Stattdessen seien die vier Gründer dem Vorschlag von Herrn W gefolgt, zuerst die Emittentin zu gründen, aber mit dem Recht für die vier Gründer, jederzeit die abgesprochene Beteiligung an dieser zu erhalten. Erst auf diesem Wege sei sie ins Spiel gekommen, weil sie die Gesellschafterinteressen der vier Gründer an der Emittentin habe bündeln und Vertragspartnerin des Darlehensvertrages mit Wandlungsoption habe werden sollen. Sie habe nur eine Dienstleistungsfunktion für wenige spezifische Aufgaben übernommen ohne jede Personalgestellung. Natürlich sei das Gelingen des Projekts von den vier Gründern abhängig gewesen, da allein diese über das notwendige Know-how verfügt hätten. Sie habe indes erst eine aktive Rolle eingenommen, nachdem Herr W Anfang des Jahres 2018 jegliche Umsetzung des Geschäftskonzeptes blockiert habe. In dieser Extremsituation hätten es die vier Gründer als den einzigen Weg angesehen zu versuchen, mithilfe der Gesellschafterrechte doch noch zu der Umsetzung des Geschäftskonzeptes zu gelangen. Wenn sie nicht zur Überbrückung eingetreten wäre und eine aktive Kommunikationsfunktion eingenommen und die Dienstleister bezahlt hätte, wäre bereits zu diesem Zeitpunkt das Projekt am Ende gewesen. Der Prospekt habe entgegen der Ansicht des Landgerichts auch keine fehlerhaften Angaben zum Patent enthalten. Die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt sei erfolgt. Dass die Amtsgebühren nicht bezahlt worden seien, sei unerheblich. Es wohne bekanntlich jeder Patentanmeldung das Risiko inne, nicht zur Erteilung des Patents zu führen. Auch in Bezug auf eine Rückzahlungsverpflichtung am Ende der Laufzeit der Token ergebe sich kein Prospektfehler. Die Annahme einer Rückzahlungspflicht sei fernliegend. Sofern eine Fehlerhaftigkeit des Prospektes unterstellt werde, fehle es an einer Kausalität zwischen dieser Fehlerhaftigkeit und der Anlageentscheidung des Klägers. Der Kläger könne sich nicht auf eine zu seinen Gunsten streitende Vermutung berufen, weil diese bei von vornherein hochspekulativen Geschäften nicht eingreife. Zumindest werde eine etwaige Vermutung erschüttert. Nach seinen eigenen Angaben habe der Kläger den Prospekt studiert. Dann sei ihm sicher nicht entgangen, wer die Zielgruppe dieses Projekts gewesen sei, nämlich anlageerfahrene Profiinvestoren aus der Schweiz und den USA. Wenn er dann wider besseren Wissens eine solche Anlage erwerbe, obwohl ihm der notwendige Sachverstand abgehe, um die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Anlageobjekts zu verstehen, wirke sich das allein zu seinen Lasten aus. Nicht zuletzt habe das Landgericht § 250 Satz 2 BGB analog fehlerhaft angewendet. Denn es sei eine Fristsetzung zur Herstellung mit Ablehnungsandrohung versäumt worden. Mit Schriftsatz vom 17.11.2021 (Blatt 184 ff. Bd. IV d.A.) hat die Beklagte - im Anschluss an den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 02.03.2020 (Blatt 112 ff. Bd. III d.A.) - zum Beweis der Behauptung, dass der Kläger den Vertrag auch dann abgeschlossen hätte, hätte der Prospekt die vom Landgericht aufgezeigten vermeintlichen Prospektfehler nicht enthalten, die Parteivernehmung des Klägers angeboten. Die Beklagte beantragt, das Teilurteil des Landgerichts abzuändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter zur Sache vor. Er hebt u.a. hervor, dass er die Ether für den Erwerb der EVN-Token auf den in XXX verwalteten Smart Contract eingezahlt habe. Wegen des weitergehenden Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat auf Antrag der Beklagten Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers. Wegen des Beweisthemas und des Beweisergebnisses wird auf den Beweisbeschluss und das Sitzungsprotokoll jeweils vom 25.11.2021 (Blatt 221 ff. Bd. IV d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten erweist sich nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme als unbegründet. Die im hiesigen Tenor ausgesprochene Maßgabe stellt lediglich eine Berichtigung im Sinne von § 319 ZPO dar. A. Die vom Landgericht bejahte internationale Zuständigkeit wird von den Parteien nicht infrage gestellt. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Zuständigkeit aus Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 a) Brüssel Ia-VO ergibt. B. Der Senat ist weiterhin wie das Landgericht in Bezug auf das anzuwendende Recht der Ansicht, dass auf den Rechtsstreit zwischen den Parteien deutsches Recht anwendbar ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Anwendung deutschen Rechts sich womöglich doch - abweichend von der Ansicht des Landgerichts - nach Art. 12 Abs. 1 Rom II-VO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO richtet, weil es um die Verletzung vertragsspezifischer Sorgfaltspflichten in Gestalt von Informationspflichten geht (vgl. hierzu Thorn in: Palandt, BGB, 80. Auflage 2021, Art. 12 Rom II-VO Rn. 2; Mock in BKR 3/21, S. 178 f.). Dieser Ansicht neigt der Senat zu, auch wenn es sich bei der Beklagten nicht um die Vertragspartnerin des Klägers handelt. Jedoch ist Art. 12 Abs. 1 Rom II-VO für Ansprüche aus culpa in contrahendo gedacht und die Prospekthaftung, die inzwischen allgemein- und spezialgesetzlich geregelt ist, ist hieraus entwickelt worden (vgl. BGH, Urteile vom 13.03.1980 - II ZR 258/78 - juris Rn.11 ff.; vom 06.10.1980 - II ZR 60/80 - juris Rn. 17 f.). Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO wiederum ist anwendbar, da sowohl laut dem Prospekt vom 15.12.2017 (Anlage B1/1, im Anlagenband I) als auch nach dessen Anlage II, welche nach dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des angefochtenen Teilurteils die vertragliche Grundlage zwischen dem Kläger und der Emittentin bildet, die Anwendung von deutschem Recht ohne Einschränkungen vereinbart wurde. So heißt es auf Seite 1 des Prospekts „Applicable law“ (auf Deutsch: Anwendbares Recht): „German law“ (auf Deutsch: Deutsches Recht) und auf Seite 14 der Anlage II unter der Überschrift „Governing law“ (auf Deutsch: Geltendes Recht) wird bestimmt: „The Tokens, with regard to both form and content, as well as all rights and obligations arising from this Agreement for the Tokenholders and the Issuer shall in all respects be governed by German law“ (auf Deutsch: Die Token in Form und Inhalt sowie alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag unterliegen für die Tokeninhaber und die Emittentin in jeder Hinsicht deutschem Recht). Art. 10, 11 und 13 Rom I-VO stehen der Annahme einer Rechtswahl nicht entgegen. Soweit die Beklagte auf Seite 3 der Berufungsbegründung vom 03.09.2020 (Blatt 74 Bd. IV d.A.) - in Abweichung von den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Teilurteils - vorträgt, bei dem Prospekt vom 15.12.2017 handele es sich um einen Entwurf, es gelte der als Anlage K1 (im Anlagenband I) eingereichte überarbeitete Prospekt mit der Bestimmung der Geltung von schweizer Recht in Bezug auf den Prospekt, wäre sie mit diesem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wäre der Vortrag erheblich, da es sich um neues Vorbringen handelt, welches von dem Kläger auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 10.11.2021 (Blatt 176 Bd. IV d.A.) bestritten worden ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum die Beklagte den Vortrag nicht schon erstinstanzlich gehalten hat. Allerdings ist der Vortrag ohnehin nicht schlüssig. Denn zum einen geht die Beklagte auf Seite 5 des späteren Schriftsatzes vom 17.11.2021 (Blatt 188 Bd. IV d.A.) durchaus von der Geltung des Prospektes vom 15.12.2017 aus (“der Prospekt wurde bereits am 15. Dezember veröffentlicht“). Zum anderen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass der als Anlage K1 eingereichte Prospekt (erst) am 15.01.2018 erstellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ausweislich des unstreitigen Teils des Tatbestandes des angefochtenen Teilurteils die Token erworben, weshalb der Prospekt vom 15.01.2018 nicht mehr seine Anlageentscheidung beeinflusst haben und ihm daher nicht entgegengehalten werden kann. Ob tatsächlich Art. 12 Abs. 1 Rom II-VO heranzuziehen ist, kann deswegen offengelassen werden, weil auch nach Art. 4 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden ist. Für die Heranziehung dieser Norm spricht, dass auf der Ebene des internationalen Privatrechts es bei einem lediglich typisierten Vertrauen wie bei der Prospekthaftung an einer Rechtsgeschäftsnähe fehlt, weshalb diese Tatbestände als unerlaubte Handlungen qualifiziert werden. Nach dem Erwägungsgrund 18 der Rom II-VO ist grundsätzlich die lex loci damni, die sich auf den Ort bezieht, wo der Schaden eingetreten ist, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts richtungsweisend (Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO). Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf Seite 42 des Schriftsatzes vom 21.01.2020 (Blatt 44 Bd. III d.A.) wurden alle bis zum 31.01.2018 eingegangenen Ether auf einem Smart Contract verwaltet, auf den allein der in Deutschland lebende Geschäftsführer der Beklagten (bzw. der Gründer L) zugreifen konnte, da nur er über die Passwörter verfügte, die er auf einem Apple-Gerät gespeichert hatte, welches er verwahrte. Am 31.01.2018 und damit nach Eingang der vom Kläger geleisteten Ether sollen die von den Anlegern bis dahin eingezahlten Ether vom Smart Contract auf ein Wallet der Emittentin bei der Bank XXX (in XXX) transferiert worden sein. Dieser Vortrag der Beklagten stimmt mit dem Vortrag des Klägers auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 10.11.2021 (Blatt 175 Bd. IV d.A.) überein, wonach der Kläger die Ether auf ein in XXX verwaltetes Smart Contract einzahlte. Ab dem Zeitpunkt der Einzahlung durch den Kläger befanden sich die Ether nicht mehr in seinem Herrschaftsbereich. Danach kann als Schadensort Deutschland angesehen werden. Soweit die Beklagte auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 17.11.2021 (Blatt 185 Bd. IV d.A.) hingegen meint, dass darauf abzustellen sei, wo der Geschädigte Zugriff auf den Privaten Key habe, mit dem er sich Zugang zu der Kryptowährung verschaffen könne, ist das nicht einleuchtend, da zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Ether noch nicht gezahlt hatte, noch kein Schaden bei ihm eingetreten war. In jedem Fall würde ein Erfolgsort im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO, der wegen der hier auftretenden Schwierigkeiten der Bestimmung eines Schadensortes an die Vermögenszentrale des Klägers in Gestalt seines Wohnortes anknüpfte, von der vom Landgericht herangezogenen Vorschrift (Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO), die als Ausweichklausel gedacht ist, verdrängt, da nach der Gesamtheit der Umstände die vorgeworfene unerlaubte Handlung mit Deutschland die offensichtlich engste Beziehung aufweist. Soweit die Beklagte damit argumentiert, dass dies die Schweiz sei, weil dort der Marktort liege, konnte sie das nicht nachvollziehbar erläutern, da es keine auf gegenständliche Finanzinstrumente bezogene Transaktionen gab, denn die Token sind nicht verkörpert. Auch wurden die Token nach dem Prospekt gerade nicht nur Bürgern in der Schweiz, sondern auch in der USA angeboten. Bloß der Sitz der Emittentin befand sich in der Schweiz, während die alleinige Gesellschafterin der Emittentin, die Q GmbH, und der Verwaltungsratspräsident der Emittentin, Herr W, beide in Deutschland verwurzelt sind. Auch die angenommene Verletzungshandlung in Gestalt des Unterdrückens für die Anlageentscheidung maßgeblicher Fakten weist den engsten Bezug zu Deutschland auf. Denn auch die Gründer und die Beklagte stammen aus Deutschland, hier wurde das Geschäftsmodell entwickelt, hier lag das Expertenwissen und hier wurde der Darlehensvertrag mit Wandlungsoption abgeschlossen, mit der sich die Beklagte eine Mehrheitsbeteiligung an der Emittentin in der Zukunft sicherte. All dies sind Umstände, über die im Prospekt - im Falle der Anwendung deutschen Rechts - aufzuklären war, und auf deren Offenlegung die Beklagte von Deutschland aus hätte drängen müssen, wie noch näher auszuführen sein wird. Auch nach der Anlegererwartung richtete sich die Prospekthaftung nach deutschem Recht, weil der Prospekt die Geltung deutschen Rechts, wie oben ausgeführt, vorsah. Auf Seite 9 ihres Schriftsatzes vom 21.01.2020 (Blatt 11 Bd. III d.A.) hält selbst die Beklagte die auf einen Prospekt gestützte Anlegererwartung für ein entscheidendes Kriterium, welches Recht anwendbar ist. Die Tatsache, dass kurz vor Beginn des Projekts als Sitz der Emittentin die Schweiz gewählt worden war, nimmt im Rahmen einer Gesamtwürdigung ein geringes Gewicht ein. Die Notwendigkeit für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (Art. 267 AEUV) zur Frage der Rechtsanwendung wird nach allem nicht gesehen. C. Der Senat schließt sich des Weiteren der Rechtsauffassung des Landgerichts an, soweit es die Anspruchsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs betrifft. Die §§ 21 ff. WpPG a.F. finden, selbst wenn Token trotz fehlender Verbriefung als Wertpapiere anzusehen sein sollten, keine Anwendung, weil ein öffentliches Angebot im Inland (Art. 1 Abs. 1 EU-ProspektVO) ausgeblieben ist. Dies entspricht dem eigenen Vortrag der Beklagten, die immer wieder betont hat, dass sich das Angebot der Emittentin laut dem Prospekt unmissverständlich nur an Investoren aus der Schweiz und USA richtete. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist aber auch der Anwendungsbereich des Vermögensanlagegesetzes nicht eröffnet, weil auch hierfür die Vermögensanlage im Inland hätte öffentlich angeboten werden müssen (§ 1 Abs. 1 VermAnlG). Wenn aber der Anwendungsbereich von Spezialgesetzen nicht eröffnet ist, kann die Prospekthaftung im engeren Sinne nicht verdrängt werden. Eine Verdrängung findet nur bei Sachverhaltskonstellationen statt, die von einem Spezialgesetz erfasst sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - XI ZB 35/18 - juris Rn. 26; Verfügung vom 03.12.2007 - II ZR 21/06 - juris Rn. 7). Davon geht auch der von der Beklagten auf den Seiten 11 und 12 des Schriftsatzes vom 03.09.2020 (Blatt 82, 83 Bd. IV d.A.) zitierte Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Suchomel in NJW 2013, 1126 ff. (1131) aus. Die Tatsache, dass mit dem Prospekt nur Bürger aus der Schweiz und USA angesprochen wurden, ändert nichts daran, dass gleichwohl die Grundsätze über eine Prospekthaftung im engeren Sinne anwendbar sind. Denn es wurde seitens der Prospektverantwortlichen nichts unternommen, um Anleger aus anderen Ländern von einer Zeichnung auf der Grundlage des Prospektes abzuhalten, sondern es wurden auch solche Beteiligungen beanstandungslos akzeptiert. Dann aber sind auch diese Anleger nicht schutzlos, sondern dürfen sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des in dem ausgegebenen Prospekt dargestellten Sachverhalts, welcher für die Anlegerentscheidung von Bedeutung ist, verlassen. Die Voraussetzung für eine Prospekthaftung im engeren Sinne sind erfüllt, wie sich aus dem Folgenden ergibt: 1. Das Dokument vom 15.12.2017, welches auf der ersten Seite als „Prospectus“ (auf Deutsch: Prospekt) bezeichnet wird, ist ein Prospekt im Rechtssinne. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 2. Die Beklagte ist als sog. Hintermann passiv legitimiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche schon das Landgericht hingewiesen hat, sind neben dem Herausgeber des Prospektes, den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, diejenigen als prospektverantwortlich anzusehen, die als Hintermänner hinter der Fondsgesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und Mitverantwortung tragen. Ausschlaggebend für die Haftung des Hintermanns ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermanns sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen oder eine Position mit ähnlichem Einfluss. Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2014 - II ZB 30/12 - juris Rn. 110). Nicht ausreichend wären die Stellung als Vertragspartner, die aus berechtigten Eigeninteressen den Prospekt auf Richtigkeit überprüfen (vgl. BGH, a.a.O. - juris Rn. 112), oder Leistungen, die auch jeder andere für die Emittentin erbringen könnte (vgl. BGH, a.a.O. - juris Rn. 113). Nach den Gesamtumständen hatte die Beklagte eine Schlüsselposition bei der Konzeptionierung der Kapitalanlage eingenommen, welche außerdem von einem finanziellen Eigeninteresse getragen war. Zudem hatte sie Einfluss auf die Prospektgestaltung. Sie war keineswegs nur eine gewöhnliche Vertragspartnerin der Emittentin gewesen. Schon der von der Beklagten (und nicht den vier Gründern) geschlossene Darlehensvertrag mit Wandlungsoption indiziert eine tragende Rolle der Beklagten innerhalb des Geschäftsmodells. Dass die in dem Darlehensvertrag angelegte Mehrheitsbeteiligung der Beklagten an der Emittentin ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Schicksal der Emittentin widerspiegelt, hat die Beklagte auf Seite 89 des Schriftsatzes vom 21.01.2020 (Blatt 91 Bd. III d.A.) eingeräumt. Weiter hat die Beklagte in Bezug auf die Bedeutung der Mitwirkenden bei der Umsetzung des Konzepts auf Seite 90 desselben Schriftsatzes (Blatt 92 Bd. III d.A.) herausgestrichen, dass das Know-how für das Geschäftsmodell bei den Personen der vier Gründer lag und nicht bei den Vertretern der Emittentin. Soweit sich die Beklagte dagegen verwahrt, mit den vier Gründern L, H, J und F gleichgesetzt zu werden, dringt sie damit auch beim Senat nicht durch. Denn der Gründer und Geschäftsführer der Beklagten, Herr L, hat ausweislich des unstreitigen Teils des Tatbestandes des angefochtenen Teilurteils in einer eidesstattlichen Versicherung vom 08.02.2018 anlässlich eines anderen Gerichtsverfahrens erklärt, dass die Emittentin nicht ansatzweise in der Lage gewesen sei, das Projekt umzusetzen, weil dies eine komplexe Software-Architektur erfordert habe, mit der sich die vier Gründer monatelang beschäftigt hätten, und es auch in der Zukunft dabei habe bleiben sollen, dass die operative Umsetzung des Projekts ausschließlich durch die vier Gründer erfolgen solle, wobei diese keinen Anlass gehabt hätten, daran zu zweifeln, dass Herr W „an sie“ absprachegemäß 81% des Beteiligungskapitals abtreten werde. Insoweit ist indes zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens unstreitig, dass nie in Rede stand, den vier Gründern 81% des Beteiligungskapitals der Emittentin zukommen zu lassen, sondern es war die Beklagte, die beteiligt werden sollte. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten verdeutlicht, dass es zwischen den vier Gründern und der Beklagten faktisch keinen Unterschied gab. Dies wird bestätigt durch den vergleichbaren Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des weiteren Gründers XXX vom 08.05.2018 (Anlage K 19, im Anlagenband I). Dort wird beschrieben, wie die vier Gründer im Sommer 2017 mit dem Geschäftsführer der Q GmbH, Herrn W, zusammentrafen und ihm das nahezu fertige Geschäftsmodell einschließlich der Gründung einer Gesellschaft präsentierten, ferner dass zum Erfolg des ICO weitere Betreuungsmaßnahmen erforderlich waren, die durch die vier Gründer und nicht durch Herrn W vorgenommen wurden. In dieser eidesstattlichen Versicherung werden die vier Gründer und die Beklagte ebenfalls gleichgesetzt, indem auch hier ausgeführt wird, dass „ihre“ (der Gründer) Beteiligung an der Emittentin geringer ausfallen sollte nach der von Herrn W in die Wege geleiteten Kapitalerhöhung und es die Beklagte gewesen sei, die den ersten Prototyp hergestellt habe und gemeinsam mit Herrn W entschieden worden sei, eine Serienfertigung zu planen. Das Bild der von den vier Gründern beherrschten Beklagten als im Hintergrund des Projekts mit wesentlichem Einfluss agierende Gesellschaft wird dadurch abgerundet, dass sich in ihrer Verfügungsgewalt Kryptowährungen aus dem Projekt in Höhe von etwa 6 Millionen Euro befinden. Das finanzielle Eigeninteresse der Beklagten ergibt sich überdies aus ihrem späteren aktiven Eingreifen in die Geschäfte, um - gemäß dem Vortrag der Beklagten auf Seite 16 der Berufungsbegründung (Blatt 87 Bd. IV d.A.) - mit Hilfe ihrer Gesellschafterrechte den Erfolg des Projekts zu sichern, welches ohne die vier Gründer nicht realisiert worden wäre. Nach dem eigenen Vortrag auf Seite 97 des Schriftsatzes vom 21.01.2020 (Blatt 99 Bd. III d.A.) sah sich die Beklagte Anfang des Jahres 2018 sogar „in der Pflicht“ einzuschreiten. Dies lässt sich nur mit ihrer Stellung als Hintermann erklären. Ein gewöhnlicher Vertragspartner der Emittentin hätte ein solches Pflichtgefühl keineswegs aufbringen müssen. Die Gesellschafterrechte hatte sich die Beklagte schon lange vor Anlaufen des Geschäftsmodells im Rahmen des Darlehensvertrages mit Wandlungsoption gesichert. Auch die Tatsache, dass die Beklagte Einfluss auf den Prospektinhalt hatte, geht aus ihrem eigenen Vortrag hervor; so hat sie auf Seite 92 des Schriftsatzes vom 21.01.2020 (Blatt 94 Bd. III d.A.) dargelegt, dass sie schon damals ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt habe, in Bezug auf die deutschen Genussrechtsbedingungen als absolutes Kernstück der Konzeption und damit des Prospektes einen entsprechenden Input für den Prospekt zu geben. 3. Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass der Prospekt vom 15.12.2017 unter einem erheblichen Mangel leidet, weil in dem Prospekt unstreitig nur die Gründer J und F erwähnt sind, nicht aber die weiteren zwei Gründer, die Beklagte und deren jeweilige Bedeutung für das Geschäftsmodell. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den offenbarungspflichtigen Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern und den Unternehmen, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat. Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der im Rahmen einer Unterbeteiligung beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Anleger kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung begegnen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2020 - XI ZR 196/19 - juris Rn. 8; Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93 - juris Rn. 9). Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat schon das Landgericht aufmerksam gemacht. Der Gewährung eines Sondervorteils bedarf es - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht. Ein solcher Vorteil müsste allerdings auch transparent gemacht werden, sollte es eine solche Zuwendung gegeben haben. Darum geht es im hiesigen Fall nicht. Vorliegend gibt es offenbarungspflichtige wirtschaftliche und personelle Verflechtungen, weil es für die Umsetzung des Projekts entscheidend auf die vier Gründer ankam, welche die Beklagte gründeten, um auf diesem Weg - über die Beklagte und den zwischen dieser und der einzigen Aktionärin der Emittentin abgeschlossenen Darlehensvertrag mit Wandlungsoption - an der Emittentin in der Zukunft beteiligt zu sein. Diese Verflechtungen bargen die Gefahr von Interessenkonflikten, da zwar auf Seiten der vier Gründer und damit auch der Beklagten das Expertenwissen lag, die Geschäfte aber durch die Emittentin geführt wurden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat explizit erklärt, eine Gefahr habe darin bestanden, dass sich die Einzigen mit Know-how versehenen vier Gründer aus dem Projekt zurückziehen, anstatt, wie eigentlich angedacht, sich in absehbarer Zeit - über die Beklagte - an der Emittentin mehrheitlich zu beteiligen. Angesichts dieser Einsicht der Beklagten und des Umstandes, dass es Anfang des Jahres 2018 ganz real zu erheblichen Konflikten zwischen den vier Gründern und der Beklagten einerseits und der Emittentin und deren Verwaltungsratspräsidenten andererseits kam, die u.a. im Zusammenhang mit der von der Beklagten beanspruchten Einräumung der Mehrheitsaktien an der Emittentin standen, sich die Gefahr eines Interessenkonflikts mithin verwirklicht hat, lässt sich nach Ansicht des Senats ein Prospektfehler schwerlich verneinen. 4. Die Beklagte hat die aufgezeigte Pflichtverletzung in Form fehlender Angaben im Prospekt zu vertreten, nachdem sie auf die Prospektgestaltung Einfluss hatte. Es gilt die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, welche die Beklagte nicht widerlegen konnte. Soweit sie auf Seite 13 des Schriftsatzes vom 02.03.2020 (Blatt 124 Bd. III d.A.) geltend gemacht hat, sie habe sich darauf verlassen, dass der Prospektinhalt schweizer Recht entspreche, weil die Emittentin einen Rechtsanwalt damit beauftragt habe, den Prospekt daraufhin zu prüfen, widerlegt das die Verschuldensvermutung nicht, da im Prospekt vom 15.12.2017 die Anwendung von deutschem Recht vorgesehen ist, weshalb eine rechtliche Prüfung auf der Grundlage von schweizer Recht leer lief. Der Haftungsmaßstab ist nicht etwa gemildert. Denn der Anwendungsbereich eines Spezialgesetzes mit Bestimmung einer Haftungsmilderung ist, wie oben ausgeführt, nicht eröffnet. Eine analoge Anwendung eines Spezialgesetzes ist nur geboten, wenn nach dem Gesetz ausdrücklich in bestimmten Ausnahmefällen kein Prospekt herausgegeben werden muss, dies aber geschieht. Denn der Gesetzgeber wollte in diesen Fällen bestimmte Anlagen begünstigen. Dieser Gesetzeszweck würde unterlaufen, wenn in solchen Fällen - bei freiwilliger Erstellung eines Prospektes - die schärfere Haftung der Prospekthaftung griffe (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - XI ZB 12/12 - juris Rn. 71). Ein solcher Fall einer gesetzlichen Begünstigung liegt hier nicht vor. 5. Entgegen der Ansicht der Beklagten streitet für den Kläger eine Vermutung, dass der Prospektfehler kausal für seine Anlageentscheidung war. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit ausgeführt, dass bei hochspekulativen Geschäften die Vermutung nicht gelten könnte, weil sich mehrere Handlungsalternativen böten (vgl. Urteile vom 22.03.2010 - II ZR 203/08 - juris Rn. 23; vom 13.07.2004 - XI ZR 178/03 - juris Rn. 28 f.). Zeitlich danach hat der Bundesgerichtshof aber entschieden, dass gerade im Falle eines Entscheidungskonflikts eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Anlegers notwendig ist, um einen Anlegerschutz zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10 - juris Rn. 33). Dem ist zu folgen. Deshalb trägt, worauf schon das Landgericht im angefochtenen Teilurteil hingewiesen hat, die Beklagte die Beweislast für die mangelnde Kausalität (vgl. BGH, a.a.O., - juris Rn. 37). Dies bedeutet, dass die Beklagte zur Überzeugung des Senats im Sinne von § 286 ZPO beweisen muss, dass im Falle eines fehlerfreien Prospektes der Kläger von einer Beteiligung abgesehen hätte. Die Beklagte hat den von ihr zu liefernden Beweis nicht erbracht. Im Gegenteil steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger sich nicht an dem Projekt beteiligt hätte, wäre die Rolle der Beklagten als Hintermann der Emittentin offengelegt worden. Der Kläger hat während seiner Vernehmung als Partei nach § 445 ZPO ausgesagt, dass er sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für neue Technologien interessiere und in verschiedene Projekte neuer Technologien investiere, weil denen die Zukunft gehöre. Über das Projekt der Emittentin habe er im Herbst 2017 Informationen im Internet gefunden und er habe die dort vorgestellte technische Lösung - die Technologie der Kühlung von mobilen Mining Units - innovativ und interessant gefunden. Das Projekt sei ihm vertrauenswürdig aufgebaut erschienen, weil es von einer schweizer Gesellschaft, die im Raum der Europäischen Union tätig sei, vorgestellt worden sei. Er habe die Möglichkeit gehabt, den Prospekt im Netz anzusehen und diesen zu studieren. Er habe die im Prospekt genannten Personen über die sozialen Medien nachgeschlagen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese sich auf diesem Technologiegebiet gut auskennen. Für ihn sei es wichtig zu wissen, wie groß der Einfluss von den in einem Prospekt genannten Personen auf ein Geschäftsmodell sei. Es sei für ihn das Wichtigste gewesen, wer in diesem Projekt die „Intellectual Property“ besessen habe, weil diese Personen für Erfolg oder Scheitern eines Projekts von Bedeutung seien. Er habe in eine Gesellschaft investieren wollen, in der die Eigentümer auch die Kontrolle über das Projekt hätten. Hätte er im Prospekt gelesen, dass es Gründer gebe, die nicht Teil der Emittentin seien, dann hätte er nachgefragt, warum diese Gründer neben der Gesellschaft stehen und sich nicht an ihr beteiligten. Er habe damals wegen anderer Angelegenheiten direkten Kontakt mit der Emittentin gehabt und hätte entsprechende Fragen mit seinem damaligen Kontaktpartner, einem Herrn M, abgeklärt. Wenn er gewusst hätte, dass die Struktur der Gesellschafter der Emittentin durch einen Beitritt der Beklagten so unübersichtlich werden könnte, dass dann der Betreiber des Projekts eigentlich nicht die Emittentin, sondern die Beklagte sei, dann hätte er dieses Investment nicht getätigt. Der Senat hält die Angaben des Klägers für glaubhaft. Auch als Person hinterließ der Kläger einen vernünftigen Eindruck. Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit sind nicht aufgekommen. Die Angaben des Klägers untermauern den Wunsch, eine fundierte Anlageentscheidung treffen zu können, deren Schutz die von der Rechtsprechung entwickelte Prospekthaftung dienen soll. Für den Senat ist es plausibel, dass die von den vier Gründern und der Beklagten gewählte Konstruktion, sich zunächst im Hintergrund zu halten und erst im weiteren Verlauf - je nach Belieben - die Mehrheit der Anteile an der Emittentin an sich zu ziehen, nicht besonders vertrauenerweckend ist und eine Offenlegung dieser Konstruktion im Prospekt den Kläger davon abgehalten hätte, sich zu beteiligen. Dass der Kläger die Anlageentscheidung traf, obwohl sich der Prospekt ausschließlich an Anleger aus der Schweiz und Amerika richtete, erwecken keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Anlage für Bürger aus anderen Ländern als der Schweiz und Amerika zu Nachteilen führen konnte, da der Erfolg des Geschäftsmodells nicht von der Staatsangehörigkeit der Anleger abhing. 6. In Bezug auf die Rechtsfolgenseite hat das Landgericht seine Entscheidung gleichermaßen in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen. Entspricht ein Prospekt den Anforderungen nicht, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Anleger, wenn er, wovon hier auszugehen ist, bei richtiger und vollständiger Information von einer Beteiligung Abstand genommen hätte, gegen die schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Aufwendungen für den Erwerb Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Versäumnisurteil vom 06.02.2006 - II ZR 329/04 - juris Rn. 7). Die Übertragung der Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger von sich aus in seinen Klageantrag zugunsten der Beklagten aufgenommen. Für die Berechnung der Höhe des ersatzfähigen Schadens in einem Schadensersatzprozess ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz entscheidend (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 533/20 - juris Rn. 29). Nach Ansicht des Senats kommt es dabei nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 250 BGB an. Denn Schadensersatzansprüche entstehen, soweit sie sich aus deutschem Recht ergeben, in inländischer Währung (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2021 - VI ZR 148/20 - juris Rn. 29). Selbst wenn dies anders gesehen werden sollte, bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten keiner Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, da sie jede Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Hierbei kann auch auf Prozessverhalten abgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1986 - VIII ZR 153/85 - juris Rn. 28). Indem die Beklagte ihre Passivlegitimation ernsthaft bestritten hat, hat sie eine Herstellung endgültig verweigert. Gegen die vom Landgericht gemäß § 287 ZPO ermittelte konkrete Höhe des ausgeurteilten Betrages hat die Beklagte keine Angriffe vorgebracht. Da der Kläger die EVN-Token mittels 185.000,00 Ether erwarb, ist nichts daran zu erinnern, den Umrechnungswert der Ether in Euro zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anzusetzen, da die Ether einen entscheidenden Rechnungsfaktor für die Schadenshöhe bilden (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2021 - VI ZR 148/20 - juris Rn. 29). Nach den im Internet allgemein zugänglichen Umrechnungsrechnern hat sich der Wert eines Ethers bis zur mündlichen Verhandlung des Senats nicht verringert. 7. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in den § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 analog, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.