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Leitsatz

X ARZ 115/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X A R Z 1 1 5 / 1 5 vom 9. Juni 2015 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann, wenn das Gericht eine seine örtliche Zuständigkeit begründende Norm, auf die sich der Kläger nicht berufen hat, übersieht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364). BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - X ARZ 115/15 - OLG Celle - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Zuständig ist das Landgericht Aurich. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Mangels einer von dieser erworbenen Immobilie in Anspruch. In der Klage- schrift hat sie unter Hinweis auf die Belegenheit des Grundstücks in der Ge- markung Ebstorf ausgeführt, dass sie das Landgericht Lüneburg nach § 24 ZPO für örtlich zuständig halte. Mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat das Landgericht Lü- neburg Bedenken gegen eine Zuständigkeit am dinglichen Gerichtsstand für die geltend gemachten Ansprüche geäußert. Die Beklagte hat in der Klageerwide- rung die Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg gerügt, da § 24 ZPO nicht einschlägig sei. Das Landgericht Lüneburg hat sich daraufhin für örtlich unzu- ständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Aurich verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreit zurückverwiesen. Es ist der An- sicht, der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung. Das Landgericht Lüneburg hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das Oberlandesgericht Celle um Entscheidung über den Gerichtsstand er- 1 2 3 - 3 - sucht. Dieses hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es möchte das Landgericht Lüneburg für zuständig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 (X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364) und den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2010 (1 AR 25/10, juris) gehindert. II. Die Vorlage ist zulässig. Nach § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, wenn es bei der Be- stimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das an sich nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zustän- digen Gerichts berufene Oberlandesgericht Celle möchte seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass der Verweisungsbeschluss des Landge- richts Lüneburg objektiv willkürlich und mithin nicht bindend sei, weil das ver- weisende Gericht sich nicht mit der Frage befasst habe, ob es gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig ist. Damit würde es von der Rechtsauffassung des Bundesge- richtshofs und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abweichen. III. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Die beiden mit der Sache befassten Landgerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt. IV. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Land- gericht Aurich, da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg ge- mäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist. 4 5 6 7 8 - 4 - 1. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentli- chen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswir- kung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter er- lassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als will- kürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhalt- lich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbe- schluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Ge- danken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9). 2. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg nicht als willkürlich anzusehen, sondern entfaltet die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung. a) Zwar kann ein Verweisungsbeschluss als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Jedoch ist eine Verweisung nicht stets als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Ge- richt sich mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst hat, etwa weil es die Vorschrift übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutref- 9 10 11 - 5 - fend beurteilt hat. Denn für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es be- darf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201). So hat der Senat die von ei- nem zuständigen Gericht ausgesprochene Verweisung als willkürlich und daher nicht bindend erachtet, weil sie darauf beruhte, dass das Gericht eine schon mehrere Jahre vor dem Verweisungsbeschluss erfolgte Gesetzesänderung nicht beachtet hatte, die Verweisungen der in Rede stehenden Art gerade ver- hindern sollte (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Umgekehrt hat der Senat in dem vom vorlegenden Oberlandesgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 17. Mai 2011 ent- schieden, dass ein Verweisungsbeschluss nicht schon deshalb als unwirksam anzusehen ist, weil das verweisende Gericht eine mögliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO nicht geprüft hat. Er hat dies im damaligen Streitfall damit begründet, dass eine Befassung mit diesem Gerichtsstand sich nach den Umständen, ins- besondere da die Parteien die Frage des Erfüllungsorts nicht thematisiert hat- ten, nicht derart aufgedrängt habe, dass die getroffene Verweisungsentschei- dung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen an- gesehen werden könne (BGH, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 12). Mit den gleichen Erwägungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27. Juli 2010 angenommen, dass es für sich allein noch keine objektive Willkür darstelle, wenn das verweisende Gericht den Gerichtsstand des Erfül- lungsorts übersehen oder verkannt habe (1 AR 25/10, juris Rn. 9). Die Vorlage des Oberlandesgerichts Celle gibt keinen Anlass, von den diesen Entscheidungen zugrunde gelegten Kriterien für die Beurteilung eines Verweisungsbeschlusses als willkürlich abzuweichen. Zwar hat das Gericht die 12 - 6 - Frage seiner Zuständigkeit stets von Amts wegen zu prüfen und dabei - worauf das vorlegende Oberlandesgericht auch zutreffend hinweist - den vorgetrage- nen Sachverhalt unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten zu würdigen sowie gegebenenfalls nicht vorgetragene, für die Zuständigkeit relevante Um- stände aufzuklären (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 12 Rn. 13). Bejah- te man jedoch in Fällen, in denen ein Gericht sich nicht mit einer seine Zustän- digkeit begründenden Norm befasst hat, die Willkürlichkeit des Verweisungsbe- schlusses allein deshalb, weil das Gericht es unterlassen habe, den von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt von Amts wegen nach Anhaltspunkten für eine eigene Zuständigkeit zu erforschen, ohne das Vorliegen zusätzlicher Um- stände, die über das bloße Übersehen oder Verkennen einer Zuständigkeits- norm hinausgehen, zu verlangen, wie etwa, dass die nicht beachtete Norm ge- rade den Zweck hat, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden oder sich eine Befassung mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den Um- ständen nach aufgedrängt hat, liefe dies darauf hinaus, dass letztlich auch auf einfachen Rechtsfehlern beruhende Verweisungsbeschlüsse als nicht bindend anzusehen wären. Dies stünde nicht im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen, die im Inter- esse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zu- ständigkeitsstreitigkeiten vermeiden soll. Dementsprechend ist auch ein sach- lich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung entzogen (BGH, NJW 2002, 3634). b) Der Umstand, dass das Landgericht Lüneburg sowohl im Verwei- sungsbeschluss als auch in dem zuvor erteilten Hinweis die Frage nach seiner örtlichen Zuständigkeit nur unter dem Gesichtspunkt des dinglichen Gerichts- stands (§ 24 ZPO) erörtert und insoweit verneint hat, ohne eine mögliche Zu- ständigkeit am Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) in Erwägung zu 13 - 7 - ziehen, macht den Verweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, begründet aber nicht den Vorwurf der Willkür. aa) Der Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels der Kaufsache folgt aus dem auf Übereignung einer mangelfreien Sache gerichteten Erfül- lungsanspruch und ist beim Grundstückskauf am selben Ort wie dieser, nämlich am Ort der Belegenheit des Grundstücks, zu erfüllen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 Rn. 25 Stichwort: Kaufvertrag; BGH Beschluss vom 24. Sep- tember 1987 - I ARZ 749/86, juris). Danach ergab sich eine Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg aus § 29 Abs. 1 ZPO, so dass die Voraussetzungen für den Erlass des Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlagen. bb) Da die Klägerin Gewährleistungsansprüche aus einem Grundstücks- kaufvertrag geltend macht und in der Klageschrift auf die Belegenheit des Grundstücks hingewiesen hat, mag eine Prüfung der Zuständigkeit aufgrund von § 29 ZPO zwar nahegelegen haben. Eine Befassung mit dem Gerichts- stand des Erfüllungsorts drängte sich aber nicht derart auf, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann. Die Klägerin hat zwar die Bele- genheit des von der Beklagten erworbenen Grundstücks als maßgeblichen An- knüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des von ihr angerufenen Gerichts angegeben. Sie hat die Zuständigkeit dieses Gerichts aber lediglich unter dem Gesichtspunkt des dinglichen Gerichtsstands gemäß § 24 ZPO in Betracht ge- zogen. Weder sie noch die Beklagte haben die Frage nach dem Erfüllungsort für die geltend gemachten Ansprüche thematisiert und die Belegenheit des Grundstücks damit in Verbindung gebracht. Dass das Landgericht Lüneburg diese Frage nicht von sich aus aufgegriffen hat, stellt vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht einen auf das Grundstück bezogenen Erfüllungsanspruch, 14 15 - 8 - sondern einen auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch einge- klagt hat, und im Hinblick darauf, dass eine Leistung nach § 269 Abs. 1 BGB im Regelfall an dem Ort zu erbringen ist, an dem der Schuldner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz hat, lediglich einen einfachen Rechtsfehler dar, lässt die getroffene Entscheidung aber nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen. c) Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin den Verweisungsantrag nur aufgrund des unzu- treffenden Hinweises des Landgerichts Lüneburg auf seine fehlende Zuständig- keit gestellt hat. Ein auf einem einfachen Verfahrensfehler beruhender Verwei- sungsbeschluss ist grundsätzlich bindend, wenn den Parteien vor der Verwei- sung rechtliches Gehör gewährt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 9). Die anwaltlich 16 - 9 - vertretene Klägerin hatte mit der Nachfrage des Landgerichts Lüneburg, ob Verweisung beantragt werde, vor der Verweisung des Rechtsstreits Gelegen- heit erhalten, auf eine sich gegebenenfalls aus anderen Vorschriften ergebende Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg hinzuweisen. Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 24.02.2015 - 4 AR 2/15 -