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Beschluss

32 SA 73/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0119.32SA73.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Zuständig ist das Amtsgericht D. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Kläger sind in einer Kanzlei mit Sitz in D verbundene Anwälte. Sie machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Anwaltshonorar geltend. 4 Sie haben zunächst einen Mahnbescheid beantragt, der der Beklagten an ihrem früheren Wohnsitz in D am 15.01.2015 zugestellt worden ist. Das Verfahren ist nach Widerspruch der Beklagten von dem Amtsgericht Hagen – Mahnabteilung – an das Amtsgericht D abgegeben worden und dort am 09.03.2015 eingegangen. 5 Die Beklagte ist seit Ende des Jahres 2014 nicht mehr in D, sondern im Bezirk des Amtsgerichts S wohnhaft. Sie hat mit der Verteidigungsanzeige auf den Wohnsitzwechsel hingewiesen und „beantragt“, den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Amtsgericht – als das sie das Amtsgericht T benannt hat – zu verweisen. 6 Das Amtsgericht D hat die Parteien durch Schreiben vom 18.08.2015 darauf hingewiesen, dass es sich für örtlich unzuständig erachte. Der Erfüllungsort für Vergütungsansprüche eines Anwalts sei nach den §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des Mandanten. Eine fortdauernde Zuständigkeit aufgrund des früheren Wohnsitzes der Beklagten im dortigen Bezirk gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bestehe ebenfalls nicht, weil das Verfahren nicht alsbald nach Einlegung des Widerspruchs abgegeben worden sei. 7 Die Kläger haben daraufhin zunächst die Verweisung an das Amtsgericht T und nach einem weiteren Hinweis des Amtsgerichts D an das für den jetzigen Wohnsitz der Beklagten örtlich zuständige Amtsgericht S beantragt. 8 Das Amtsgericht D hat der Beklagten Gehör zu dem Verweisungsantrag gewährt und sich mit Beschluss vom 02.10.2015 für örtlich unzuständig erklärt. Der Wohnort der Beklagten Partei liege im dortigen Bezirk. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folge auch nicht aus § 29 ZPO, da Erfüllungsort für Vergütungsansprüche eines Anwalts der Wohnsitz des Mandanten sei und dieser nicht im Gerichtsbezirk liege. Schließlich folge die Zuständigkeit mangels alsbaldiger Abgabe auch nicht aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. 9 Das Amtsgericht S hält den Verweisungsbeschluss für willkürlich und nicht bindend, da der Erfüllungsort des Vertrags sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 269 Abs. 1 ZPO nach dem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Begründung des Schuldverhältnisses bestimme. 10 II. 11 Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. 12 1. 13 Das Amtsgericht D und das Amtsgericht S haben sich beide durch Beschluss „rechtskräftig“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für örtlich unzuständig erklärt. 14 2. 15 Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zuständig, da das nächsthöhere Gericht über diesen Gerichten der Bundesgerichtshof ist. 16 3. 17 Das Amtsgericht D ist als Gericht des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO für den Rechtsstreit zuständig. 18 Gem. § 269 Abs. 1 BGB hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, sofern ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist. Im Regelfall liegen – wie auch das Amtsgericht D erkannt hat - für einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar Umstände, die gegen einen Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners sprechen, nicht vor (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 – X ARZ 91/03 –, juris Rn. 11). 19 Die Beklagte als Schuldnerin der Zahlungsverpflichtung wohnte zu dem Zeitpunkt der Begründung des Schuldverhältnisses in D. 20 Selbst wenn als Erfüllungsort ausnahmsweise der Sitz der Anwaltskanzlei anzunehmen wäre, wäre dieser vorliegend ebenfalls D. 21 4. 22 Das Amtsgericht S ist auch nicht gem. § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D zuständig. 23 a) 24 Grundsätzlich ist ein Verweisungsbeschluss allerdings unabhängig von seiner Richtigkeit gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend. Im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen deckt die in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeordnete Bindungswirkung zur Vermeidung von verzögernden Zuständigkeitsstreitigkeiten auch sachlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 23. März 1988 – IVb ARZ 8/88 –, Rn. 4, juris). 25 Diese Bindungswirkung ist auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Als zuständig ist daher dasjenige Gericht zu bestimmen, an das die Sache durch den (ersten) Verweisungsbeschluss gelangt ist, wenn diesem die Bindungswirkung nicht ausnahmsweise fehlt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 13.03.1964 – Ib ARZ 44/64, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 15.03.1978 – IV ARZ 17/78, juris Rn. 4; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 36 ZPO Rn. 28 m.w.N.). 26 b) 27 Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt jedoch dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. 28 Für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss schlicht inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 09. Juni 2015 – X ARZ 115/15 –, juris Rn. 9). Erforderlich sind in der Gesamtbetrachtung Umstände, die über das bloße Übersehen oder Verkennen einer Zuständigkeitsnorm hinausgehen und die Verweisung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (st. Rspr., z.B. BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 09. Juli 2002 – X ARZ 110/02 –, Rn. 8, juris). 29 Solche Umstände können etwa darin liegen, dass die nicht beachtete Norm gerade zu dem Zweck erlassen wurde, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden, und ihre Konsequenzen umfangreich in Literatur und Rechtsprechung erörtert worden sind (BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 217/02, juris Rn. 16), dass sich eine Befassung mit einer zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt oder jedenfalls nahegelegen hat (BGH, Beschluss vom 13.12.2005 – X ARZ 223/05, juris Rn. 13). Andererseits ist Willkür aber nicht stets schon deshalb anzunehmen, weil das Gericht eine Vorschrift übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2015 – X ARZ 115/15 –, juris Rn. 11). 30 c) 31 Diese Maßstäbe zugrundegelegt ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts D nicht bindend. Das Amtsgericht D übersieht in ihm, dass der Erfüllungsort des § 269 Abs. 1 BGB sich nach dem - eindeutigen - Wortlaut der Vorschrift nicht nach dem aktuellen Wohnort des Schuldners einer Geldschuld richtet, sondern sich nach dem Ort zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses bestimmt. 32 Das Übersehen der Bedeutung des Wohnsitzwechsels der Beklagten für die Bestimmung des Erfüllungsorts geht über einen einfachen Fehler, der die Bindungswirkung nicht berührt, hinaus. 33 Zwar mag es sein, dass das verweisende Gericht den Wortlaut des § 269 Abs. 1 BGB ungenau erfasst hat und sich statt mit dem Wortlaut der Norm lediglich mit der Rechtsprechung zum Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung bei einem anwaltlichen Beratungsmandat beschäftigt hat. Die Entscheidung stellt sich aber vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB und angesichts der Tatsache, dass auch in der von dem Amtsgericht D zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Wortlaut der Norm wiedergegeben ist, als grob fehlerhaft und unverständlich dar. Der Fehler des Amtsgerichts D geht so erheblich über ein einfaches Übersehen einer Zuständigkeitsnorm und einen „normalen“ Denk- oder Rechtsanwendungsfehler hinaus, dass er die fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses zur Folge hat. 34 Anderes folgt auch nicht daraus, dass das Amtsgericht D seine falsche Rechtsauffassung in dem Hinweis vom 18.08.2015 ausführlich dargelegt hat, ohne dass die Kläger oder die anwaltlich vertretene Beklagte hiergegen Einwendungen erhoben hätten. Wenn das Gericht durch die Verweisung des Rechtsstreits einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entspricht, kann dies zwar geeignet sein, einen rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Verweisungsbeschluss nicht als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23.03.1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943). Dies kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht die Parteien, die sich bislang zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert haben, von sich aus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hinweist (BGH, Beschluss vom 10.09.2002 – X ARZ 217/02, juris Rn. 17). 35 Hier hat die Beklagte zwar auf ihren Wohnsitzwechsel und damit auf die fehlende Zuständigkeit auf der Grundlage ihres allgemeinen Gerichtsstands hingewiesen. Die Ausführungen zu dem (naheliegend) in Betracht kommenden weiteren Gerichtsstand des Erfüllungsorts sind aber durch das Amtsgericht D erfolgt. Wenn die Parteien daraufhin die Verweisung beantragt haben bzw. sich mit ihr einverstanden erklärt haben, liegt die Annahme nicht fern, dass sie durch die rechtlich unzutreffende Information des Amtsgerichts dazu veranlasst worden sind (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 17). Schon aus diesem Grund sind die Erklärungen der Parteien nicht geeignet, der rechtswidrigen Verweisung den Willkürcharakter zu nehmen.