Entscheidung
XI ZA 10/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z A 1 0 / 1 4 vom 13. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Se- nats vom 24. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge, als die - weil allein statthaft und auch im Übrigen zu- lässig - der Senat die Eingaben der Beklagten vom 15. März 2015 und 28. März 2015 (versehentlich datiert: 28. März 2014) auslegt, ist unbegründet. Der Senat hat vor Beschlussfassung am 24. Februar 2015 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Be- schluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 2014 Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint, was er in seinem das Pro- zesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwen- dung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah- rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be- 1 2 3 - 3 - gründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (vgl. zuletzt etwa BGH, Be- schluss vom 8. Januar 2015 - IX ZA 9/13, juris Rn. 2). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.05.2013 - 3 O 465/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2014 - 17 U 145/13 -